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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L511 2115842-1
Norm

L511 2115842-1

Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 07.07.2015 bis 13.07.2015 keine Notstandshilfe. Da Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 07.07.2015, 13:45 Uhr, nicht eingehalten hat, weil er diesen im Kalender falsch eingetragen hatte. Dies mag zwar irrtümlich passiert sein, bei notwendiger Sorgfalt beim Termineintragen hätte dies dem Beschwerdeführer jedoch sofort auffallen müssen, da der 07.08.2015, den er irrtümlich eingetragen hatte, ein Freitag war, und das AMS XXXX am Freitag nur Öffnungszeiten bis 13:00 hat, was einen Kontrollmeldetermin um 13:45 unwahrscheinlich macht und den Beschwerdeführer veranlassen hätte müssen, sich das vorgeschriebene Datum noch einmal anzusehen. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus am Montag 06.07.2015 einen SMS-Reminder erhalten hatte, worin der Termin noch einmal ausdrücklich festgehalten wurde, stellt der Versäumnisgrund des Beschwerdeführers daher aus Sicht des erkennenden Senates keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar. Beschwerde war ohne Erfolg.

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