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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L511 2123009-1
Norm

L511 2123009-1

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 25.04.2015 (erstmalig seit 13 Jahren) Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführerin wurden von 28.07.2015 bis 23.02.2016 22 Stellenangebote vermittelt, von denen sich die Beschwerdeführerin bei 21 nachweislich beworben hat. Das 22. Stellenangebot wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS am 10.11.2015 übermittelt und ihr aufgetragen sich bei der Firma P zu bewerben. Die Beschwerdeführerin hat die Bewerbung an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt. Gegenständlich ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung aus Versehen an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt hat. Aus dem sich aus den vorliegenden Aktenteilen ergebenden Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Häufung derartiger Missgeschicke oder gar eine systematische Sorgfaltslosigkeit. Das vom AMS angedachte und als "übliche" Vorgangsweise bezeichnete "Nachtelefonieren binnen einer Woche, um sich über den Stand der Bewerbung zu erkundigen" stellt nach Ansicht des entscheidenden Senates des BVwG keine übliche Vorgangsweise bei Bewerbungen dar. So rät etwa auch das AMS selbst in einem Folder für Jugendliche (http://www.ams.at/_docs/001_bewerbung_jugendliche.pdf) nach einer abgeschickten Bewerbung erst nach zwei bis drei Wochen nachzufragen. Darüber hinaus erscheint es insbesondere, angesichts der angespannten Situation am Arbeitsmarkt eher üblich zu sein, dass Dienstgeber anstelle einer Absage auf Bewerbungen überhaupt keine Rückmeldungen geben und daher ein "Nachtelefonieren" eher unökonomisch bis kontraproduktiv erscheint. Aus Sicht des erkennenden Senates erreicht daher weder die Falschadressierung, noch das nicht "Nachtelefonieren" noch nicht einmal den Grad einer groben Fahrlässigkeit - diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. (vgl. dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) - und stellt jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten zur Vereitelung einer Arbeitsaufnahme dar. Da ein bloß fahrlässiges Verhalten aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hinreicht (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN), ist der Beschwerde stattzugeben. Beschwerde war erfolgreich.

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