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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L513 2118725-1
Norm

L513 2118725-1

Die bP steht seit dem 10.12.2015 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Arbeitslosengeld, da die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wurde. Am 24.06.2015 hat die bP vom AMS ein Stellenangebot als Kanzleikraft bei der PVA in Salzburg erhalten. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wäre der 01.09.2015 vorgesehen gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch bei der PVA am 06.07.2015 hätte man sich für die bP als neue Mitarbeiterin entschieden. Am 10.07.2015 wäre dies der bP telefonisch mitgeteilt worden. Die bP hätte in der Folge mitgeteilt, dass eine Klage bei der Post anhängig wäre und der Ausgang ungewiss sei. Sie könne nicht anfangen, da sie nicht wisse, wie es ausgehen werde. Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2015 - 12.10.2015. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug