Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2116016-1
Norm

W145 2116016-1

Der Beschwerdeführer steht seit 2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache von Seiten des AMS für den 17.06.2015 um 09:00 Uhr ein Kontrolltermin, welcher als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, vorgeschrieben. In dem diesbezüglichen dem Beschwerdeführer ausgefolgten Schreiben, findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt." Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 09.03.2015 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.02.2015 wurde mit ihm eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt, in welcher - nochmals mit dem Hinweis, dass einerseits der für 17.06.2015 vereinbarte Termin als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, - festgehalten wurde, dass der 17.06.2015, 09:00 Uhr, als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat den Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 nicht wahrgenommen und sich erst am 08.07.2015 wieder zum AMS begeben, weshalb der Leistungsbezug mit 17.06.2015 bis 07.07.2015 eingestellt wurde. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 17.06.2015 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 um 09:00 Uhr aus einem triftigen Grund versäumt hat. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10.Lfg., RZ 828). Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug