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AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2117304-1
Norm

W145 2117304-1

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom AMS aufgefordert, dem AMS wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbungen vorzulegen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Als nächster Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer der 26.08.2015 vorgeschrieben. Im Zuge seiner Vorsprache am 26.08.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, in welcher er fünf Bewerbungen eingetragen hatte und gab er an, dass er nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil er nicht gewusst habe, dass er so viele Bewerbungen machen müsse. Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 24.06.2015 bis 26.08.2015 lediglich bei einer einzigen Firma eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug