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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2119767-1
Norm

W145 2119767-1

Die Beschwerdeführerin hat sich am 06.07.2015 beim AMS arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf diesem Antrag stand vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Antragsformular am 07.07.2015 beim AMS abzugeben hat. Die Beschwerdeführerin hat am 07.07.2015 beim AMS vorgesprochen, der Antrag konnte jedoch nicht rückgenommen werden, da das U1 Formular betreffend ihr letztes Dienstverhältnis in Deutschland ausständig war. Der Beschwerdeführerin wurde ein neuer Termin für den 21.07.2015 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am 21.07.2015 vor dem AMS vorgesprochen und wurde ihr - zumal das U1 Formular noch nicht eingelangt war - ein neuer Termin für den 04.08.2015 gegeben. Da das U1 Formular an diesem Tag noch immer nicht eingelangt war, wurde ein neuer Antragsrückgabetermin für den 18.08.2015 vereinbart. Am 18.08.2015 hat die Beschwerdeführerin in der Infozone des AMS vorgesprochen, da sie den Termin verschlafen hatte. Ihr wurde ein neuer Termin für den 21.08.2015 gegeben. Am 21.08.2015 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und erhielt sie schließlich - da das U1 Formular noch immer nicht eingelangt war - einen Antragsrückgabetermin für den 01.09.2015 gleichzeitig mit dem geplanten Kontrollmeldetermin. Die Beschwerdeführerin ist am 01.09.2015 nicht beim AMS erschienen. Bereits am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin in einem Schreiben des AMS mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 01.09.2015, 10:45 Uhr, stattfindet und wurde dies auch in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat am 05.10.2015 das U1 Formular erhalten und hat dieses sowie den Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.10.2015 beim AMS abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat mit 31.08.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis und mit 24.09.2015 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Antragsrückgabetermin - nach zahlreichen Verschiebungen bedingt durch das Nichteinlangen des U1 Formulars - zuletzt zugleich mit dem geplanten Kontrolltermin für den 01.09.2015 vorgeschrieben. Die Vorschreibung eines Kontrolltermins gemäß § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Antragsrückgabe ist jedoch unzulässig, da dessen Anwendung einen Leistungsanspruch voraussetzt. (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, RZ 792). Der Beschwerdeführerin wurde somit der Termin für die Antragsrückgabe vom AMS nicht wirksam vorgeschrieben und kann somit ihr Nichterscheinen am 01.09.2015 keine für sie nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Beschwerde war erfolgreich.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug