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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W167 2131626-1
Norm

W167 2131626-1

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 17.03.2014 bis 29.02.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt und stellte am 01.03.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer vereinbarte persönlich mit einem Mitarbeiter des AMS einen Beratungstermin am 05.04.2016. Am 04.04.2016 informierte der Beschwerdeführer das AMS telefonisch, dass er den vereinbarten Kontrolltermin nicht einhalten könne, weil er am 05.04.2016 von 10:00 bis 12:00 ein Bewerbungsgespräch führen würde. Am 11.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und entschuldigte sich für den versäumten Termin. Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug mit 05.04.2016 eingestellt wird. Am 04.05.2016 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und legte eine Bestätigung über ein geführtes Bewerbungsgespräch am 05.04.2016 vor. Die Rechtsfolgen des § 49 AlVG wurden dem Beschwerdeführer vom AMS sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. Es ist kein Grund ersichtlich und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht, weshalb er ab dem 06.04.2016 nicht persönlich bei AMS vorsprechen konnte. BF bekommt somit vom Zeitraum 05.04.2016 bis 03.05.2016 kein Arbeitslosengeld. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug