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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W209 2119545-1
Norm

W209 2119545-1

Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.03.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Auf Grund eines bestehenden "Hausverbotes" (Grund: BF beschüttete einen Bediensteten mit einem Kübel Wasser) in der Geschäftsstelle der belangten Behörde wurde ihm am 27.10.2015 ein Kontrolltermin für den 09.11.2015 in den Räumen des "Casemanagements" (für Personen mit besonderem Betreuungsbedarf) am Sitz der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erschien mit einem - seinem AMS-Berater unbekannten - Begleiter zu diesem Termin. Gleich zu Beginn des Gespräches verwies der Beschwerdeführer seinen AMS-Betreuer auf die von ihm wegen Entschädigungszahlungen aufgrund des Verhaltens des Betreuers bereits eingeschaltete Finanzprokuratur und teilte dem Betreuer mit, dass er ihm darüber hinaus nichts zu sagen habe. Den Vorwurf des Betreuers, er sei "kommunikationsunwillig", erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sei, weil er ja mit ihm gesprochen habe. Der Betreuer machte sodann den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass dies die Einstellung der AMS-Leistung zur Folge habe, worauf der Beschwerdeführer sinngemäß mit den Worten "Das sei Aufgabe des Berater. Das müsse er schon selber tun. Dabei könne er ihm nicht helfen" mit seinem Begleiter verärgert das Büro verließ. Am Gang rief der Beschwerdeführer seinem Betreuer noch "Fick dich, du Hund!" nach. Dieser Sachverhalt ist als Gesprächsverweigerung zu werten. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsmarktservice und dessen Dienstleistungen und Mitarbeiter - darunter insbesondere sein Betreuer im Casemanagement - (extrem) negativ eingestellt ist. BF wurde der Bezug im Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 wegen Kontrollmeldeversäumnis eingestellt. Die Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen Leistungsbezug nicht wegen Kontrollversäumnis einstellen dürfen, weil er bei dem vorgeschriebenen Kontrolltermin persönlich erschienen sei und - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch das Gespräch mit seinem AMS-Betreuer nicht verweigert habe. Er habe lediglich nichts mehr zu sagen gehabt, weil sich in den letzten zwei Wochen seit seinem letzten Kontrolltermin nichts in Bezug auf seine Arbeitslosigkeit geändert habe, und nach der Androhung der Einstellung des Leistungsbezugs wegen Kommunikationsunwilligkeit seitens seines Betreuers verärgert dessen Büro verlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber seinem Betreuer "Vorbehalte" hat und ihm von diesem die Einstellung des Leistungsbezugs angedroht wird, weil er ihn der Kommunikationsunwilligkeit bezichtigt, berechtigt das den Beschwerdeführer nicht, während des Kontrolltermines das Büro des Betreuers zu verlassen. Die Weigerung, das Gespräch fortzuführen, verunmöglicht es dem Betreuer, seinen oben erwähnten Aufgaben nachzukommen, und ist daher mangels Bereitschaft, am Kontrolltermin mitzuwirken, als Nichteinhaltung des Kontrolltermines zu werten. Beschwerde war ohne Erfolg.

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