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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W209 2122095-1
Norm

W209 2122095-1

Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat 2012 die Handelsschule abgeschlossen. Er steht seit September 2012 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend im Leistungsbezug und sucht eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab 20 Wochenstunden als kaufmännischer Büroangestellter in den Bezirken Wiener Neustadt, Baden, Mödling und Neunkirchen. Er verfügt über einen eigenen PKW, mit dem er zur Arbeit fahren kann. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 09.10.2015 verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm das AMS übermittelt, und innerhalb von acht Tagen darüber eine Rückmeldung abzugeben. Am selben Tag wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt, dem zufolge er sich "dienstags und donnerstags wöchentlich in der Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr" ausschließlich persönlich in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für eine Stelle als Schalterkraft mit einer monatlichen Entlohnung von € 1.500,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bewerben soll und eine telefonische Vereinbarung nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer sprach nicht in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße vor. Er bringt vor, sich zwei Wochen später telefonisch bei der Firma gemeldet zu haben, die ihm jedoch mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei. Tatsächlich blieb die Stelle noch mindestens bis 18.11.2015 unbesetzt. Laut Stellenbeschreibung wurde ein Vollzeitdienstverhältnis als (kaufmännischer) Büroangestellter auf Basis 40 Stunden pro Woche im Schichtdienst von Montag bis Sonntag zwischen 04:00 und 24:00 Uhr mit Arbeitsort Flughafen Wien Schwechat angeboten. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug