Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W218 2128982-1
Norm

W218 2128982-1

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit Jänner 2015 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit September 2015 bezieht er Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom Jänner 2016 wird festgehalten, dass er eine Stelle als Hotlineberater im Bezirk Mödling und Wien im Vollzeitausmaß sucht. Die Betreuungspflichten sind geregelt, die Stelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Er plant, sich mit einem mobilen Paintballfeld mit März/ April selbständig zu machen, kann aber sofort eine Arbeit aufnehmen. Am 03.02.2016 wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag als Service Desk Engineer übermittelt. Diese Stelle entsprach seinem Profil und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen, es handelte sich um eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung. Durch mehrmaliges Verschieben des Vorstellungstermines und nicht zeitgemäßes Reagieren auf neue Terminvorschläge hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses vereitelt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug