Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W228 2127923-1
Norm

W228 2127923-1

Am 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit ihm vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen durch schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Im Zuge seiner Vorsprache am 14.03.2016 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, in welcher er eine Bewerbung eingetragen hatte und gab er an, dass er aufgrund der Betreuung seiner Kinder nicht so viel Zeit habe um sich bewerben. Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.01.2016 bis 17.03.2016 lediglich bei einer Firma eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1980 mit Unterbrechungen in Österreich insbesondere im Berufsfeld des LKW-Fahrers erwerbstätig, weshalb auch keine Zweifel daran aufkamen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug