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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W228 2136612-1
Norm

W228 2136612-1

Dem BF wurde seitens AMS Dresdner Straße am 25.01.2016 ein Hausverbot ausgesprochen, seitdem ist BF beim Casemanagement des AMS Wien. Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten des Casemanagements des AMS Wien für den 24.8.2016 um 9:00 Uhr ein Kontrolltermin vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte mit Schreiben vom 17.8.2016. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich zugestellt. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins war der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat diesen Kontrolltermin nicht eingehalten. Mit Mail vom 5.9.2016 hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit 24.8.2016 beantragt. Ein triftiger Grund für das Nichterscheinen konnte aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht festgestellt werden. Als triftige Gründe sind z.B. zu werten (sofern nachgewiesen): Erkrankung, Erledigung dringender unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden, usw... . Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug