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Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen AMS-Sperre wegen itworks

Aktive Arbeits… am Fr., 06.10.2006 - 16:54

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RECHTSANWALT
DR. HERBERT
POCHIESER
SCHOTTENFELDGASSE 2-4
A - 1070 WIEN
TELEFON +43/1/ 523 86 67*0
FAX 43/1/ 523 86 67 DW 10
eMAIL: raathpochieser.at

An den
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 11
1010 Wien

Wien, am 06.10.2006, hp

Zl. VH 2006/08/0024

Beschwerdeführer: Martin M.,

1190 Wien vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser

Vollmacht erteilt (§ 8 RAO)

Belangte Behörde: Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57
LGSW/Abt.3-AlV/05661/2005-8642 vom 7.4.2006

wegen: Notstandshilfe

VERWALTUNGSGERICHTSHOFBESCHWERDE
gem Art 131 B-VG

1. Beschwerdegegenstand

Ich erhebe gegen die 3-fach in Fotokopie beiliegenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 07.04.2006, Zahl LGSW/Abt.3-AlV/0566 1/2005-8642 durch meinen mit Bescheid des Ausschusses der RAK Wien vom 17.08.2006, Zl. Vz 1725/2006 (Zustelldatum des Bescheides: 25.08.2006) bestellten Verfahrenshelfer nachstehende

BESCHWERDE

an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens

Ich bin seit längerem arbeitslos.

Aus meiner Sicht stellen sich die Vorgänge der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice wie folgt dar:

2.1. Am 21.9.2005 wurde mit mir ein Betreuungsplan erstellt mit dem Ziel, dass ich seitens des Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Stelle als Technischer Redakteur bzw. Web Designer unterstützt werde. Ich wurde vom Arbeitsmarktservice zu einer Informationsveranstaltung bei der Firma "SÖB itworks Personalservice" geschickt. Diese Veranstaltung fand am 10.10.2005 statt. An dieser Informationsveranstaltung habe ich auch teilgenommen. Der dortige Berater hat dann erklärt, dass es sich bei dieser Veranstaltung um eine Vorauswahl handle, da das AMS immer mehr an Leute schickt, als Stellen zu besetzen wären. Eine Vorausinformation hinsichtlich Qualifikation der Arbeitssuchenden erhalte er vom AMS ebenfalls nicht.

Der Berater hat mir dann als Gehalt einen Betrag von Euro 850,00 brutto als Vollzeittätigkeit in Aussicht gestellt. Einen Arbeitsplatz hätte ich mir bei ,,itworks" unter Verwendung der dort befindlichen Computer selbst suchen müssen. Diese Zuweisung wurde von mir abgelehnt, da sie keinesfalls dem Betreuungsplan entsprach und auch finanziell unzumutbar war, da nicht kollektivvertragskonform.

Am 11.10.2005 war ein Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice vorgesehen, welchen ich auch einhielt. Über die Informationsveranstaltung bei „itworks" wurde nicht gesprochen. Am 13.10.2005 erhielt ich dann einen Brief vom AMS, indem mir mitgeteilt wurde, dass mein Leistungsbezug ab 10.10.2005 vorläufig eingestellt wird, da sich offene Fragen im Zusammenhang mit meinem Anspruch ergeben hätten.

Am 30.10.2005 wurde mit mir eine Niederschrift aufgenommen, in welcher ich noch andere Gründe für meine ablehnende Haltung gegenüber der Firma ,,itworks" darlegte, insbesondere, dass mir die Bezahlung nicht kollektivvertragskonform erscheint und mir kein konkreter Job angeboten wurde. Die Zuweisung sei zudem zu einer Informationsveranstaltung erfolgt. Auch ist mir nicht erklärt worden, dass meine Ablehnung einer Zuweisung eine Sperre des Bezuges nach sich ziehen würde.

IdF erließ das Arbeitsmarktservice erster Instanz einen Bescheid vom 29.11.2005, mit welchem gem. § 38 iVm § 10 AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10.10.2005 bis 20.11.2005 für verloren erklärt wurde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass mir keine Nachsicht erteilt werde.

Dagegen erhob ich Berufung an die belangte Behörde. Einer Ladung des AMS Landesgeschäftsstelle bin ich nicht gefolgt, da ich versehentlich annahm, dass der Termin zwei Tage später angesetzt sei.

Beweis: Akt LGSW/Abt. 3- AIV/05661/2005-8642 der belangten Behörde.

3. Beschwerdepunkte:

Durch den Bescheid der belangten Behörde bin ich in meinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe, sowie den weiteren sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten, verletzt.

4. Anfechtungserklärung:

Der Bescheid der belangten Behörde wird seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, angefochten.

5. Beschwerdegründe:

5.1 Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides:

Die gesetzliche Situation:

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist,

  • eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen,

  • sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

  • an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

  • von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

  • von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung

unternimmt, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Arbeitswilligkeit ist daher dann gegeben, wenn der Leistungswerber während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit sämtliche fünf Beurteilungskriterien erfüllt. Die Aufzählung dieser Kriterien zur Beurteilung der Arbeitswilligkeit ist taxativ, was aufgrund des Rechtssicherheitsgedankens auch geboten ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG idgF verliert der Arbeitslose, der

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teil- weise nachzusehen.

5.1.1 Denkunmöglichkeit der Annahme einer Vereitelung der Beschäftigung

Mit der auf die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 BGB1 502 zurückzuführenden Fassung des § 9 Abs. 1 AlVG wurde klargestellt, dass sich der Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen hat, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten habe, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Der Zweck der Neuregelung des § 9 ist aber nicht darin zu erblicken, Arbeitslose durch Einsatz der neuen rechtlichen Möglichkeiten zu sanktionieren und so zu entmutigen, sondern sie zu verstärkter Selbsthilfe zu bewegen. Gerade diese wird durch die gegenständlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden konterkariert. So schwebt dem Gesetzgeber vor, dass seitens des AMS dem Arbeitslosen jedwede zweckdienliche Unterstützung gewährt wird. Dazu gehört eben auch, dass bei Vorliegen eines gesättigten Arbeitsmarktes erfolglose Bewerbungen nicht mehr gefordert werden, sondern vielmehr untersucht wird, durch Analyse der Vermittlungshemmnisse Wege zur Bewältigung des Problems zu suchen. Eine derartige Unterstützung wurde mir nie zuteil. Schließlich kommt Arbeitswilligkeit auch in der Bereitschaft zur beruflichen Um- und Nachschulung sowie in der Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zum Ausdruck. 1) Dieser Maßstab ist auch an die Regelung des § 10 AlVG anzuwenden. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde bringt an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass es der Behörde nicht darum geht, die individuelle Bereitschaft zur beruflichen Reintegration zu unterstützen, sondern mit der Verweigerung des Arbeitslosengeldes (in Form der Notstandshilfe) ein Exempel zu statuieren. Diese Vorgangsweise und Sichtweise der belangten Behörde, eine Entscheidung mit generalpräventivem und pönalisierendem Charakter zu treffen, verletzt auch das Menschenrecht nach Art 6 EMRK auf Einzelfallprüfung und Einzelfallgerechtigkeit.

Die Verwaltungsbehörden berufen sich auf den zweiten Untertatbestand des ersten Tatbestands des § 10 Abs. 1 AlVG, wonach ich die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hatte.

Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 sind nach Lehre und Rechtsprechung Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab - somit auf zwei Wegen ver- schuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht .2)

5.1.2 Im übrigen ist zu beachten, dass der Verlust des Anspruches iSd § 10 AlVG das konkrete Anbot einer Beschäftigung voraussetzt, dem entnommen werden kann, ob es den Erfordernissen der Zumutbarkeit entspricht 3), woraus folgt, dass die angebotene Stelle hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit, nomineller Höhe des angebotenen Entgelts (Hinweis auf Gewährung des kollektivvertraglichen Lohnes reicht im Hinblick auf die Vielzahl branchenspezifisch differenzierter Lohnregelungen nicht aus) und erforderliche Qualifikation eindeutig determiniert sein muss, um die angedrohte Sanktion wirksam werden zu lassen.

Das konkrete Anbot der Firma ist, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, nicht nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde feststellt:

Die Fa. itworks Personalservice ist ein gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser, die Dienstnehmer werden entsprechend ihrer vorhandenen Qualifikationen in alle Branchen vermittelt;

geht mit der Annahme, dass in alle Branchen vermittelt wird, einher, dass seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Beschäftigung ohne Schranken ausgeübt wird, sohin auch kein Schutz gegen diskriminierende Beschäftigung (z.B. gegen eine solche, die im allgemeinen nur von Personen mit Vorstrafen ausgeübt wird) gegeben ist, welcher eine Beschäftigung unzumutbar machte, z.B. gegen eine Beschäftigung als 20-er" Verkäufer, deren Unzumutbarkeit der VwGH in einem einschlägigen Judikat verneinte ( VwGH 21.12. 2005,2004/08/0053).

Die belangte Behörde vermag auch weder zu behaupten noch zu beweisen, dass bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit durch den von ihr betrauten Arbeitskräfteüberlasser nicht Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden, die § 9 Abs. 2 AlVG widersprechen. Wie in dieser Beschwerde noch unten und den bereits mehreren beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden dargestellt, werden vom Arbeitsmarktservice systematisch die gesetzlichen Zumutbarkeitsbeschränkungen unterlaufen, indem Arbeitskräfteüberlasser, wie die gegenständliche Firma beschäftigt werden. Um eine Vermittlungstätigkeit in unzumutbare Beschäftigungsverhältnisse auszuschließen, müsste die belangte Behörde beweisen, dass sie zumindest vertragliche Vorkehrungen in den Verträgen zwischen ihr und dem Arbeitskräfteüberlasser getroffen hat, dass dieser nicht in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG widersprechende unzumutbare Beschäftigungsverhältnisse vermittelt und seinerseits den Beschäftiger verpflichtet, diese gesetzlichen Regelungen bei der Ausübung der Beschäftigung einzuhalten.

Das gegenständliche Rechtsverhältnis ist daher im Sinne der dargestellten Judikatur des VwGH auf die Erfordernisse der Zumutbarkeit nicht überprüfbar.

5.1.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung:

Zumutbar ist im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar. Inhaltlich zerfällt die Zumutbarkeitsbestimmung des § 9 in fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale, die kumulativ in Erscheinung treten. Eine angebotene oder anzutreffende Beschäftigungsmöglichkeit muss daher alle fünf Tatbestandsmerkmale erfüllen, um Sanktionen für den Fall der Ablehnung auslösen zu können. Im einzelnen ist die Zumutbarkeit in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht definiert. 4) Darüber hinaus gibt es eine Fülle von Rahmenbedingungen, die eine vermittelte Beschäftigung als un- zumutbar erscheinen lassen.

Der Dienstvertrag, der eingegangen werden sollte, lautet auszugsweise wie folgt:

Verwendung (Tätigkeit): Transitarbeitskraft

Der/die Arbeitnehmerin ist damit einverstanden, seine/ihre Dienste bei Kunden (Beschäftiger) des Arbeitsgebers am vereinbarten Einsatzort zu leisten. Für den jeweiligen Einsatz erhält der/die Arbeitnehmerin eine separate „"Entsendungsvereinbarung".

Ziel der Überlassung ist es, den/die ArbeitnehmerIn in den 1. Arbeitsmarkt zu integrieren.

a) Überlassungsfreie Zeiten:

Der/die Arbeitgeberin enthält ein monatliches Nettogehalt in der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes bzw. der bisherigen Notstandshilfe, mindestens aber EUR 850,- brutto.

Der monatliche Bruttobezug (Lohn) beträgt somit EUR 0,00 monatlich (12X).

b) Überlassungszeiten: Für Zeiten der Überlassung gebührt das beim Beschäftiger für die ausgeführte Tätigkeit, betriebsüblich mind. jedoch kollektivvertragliches Entgelt.

Das Entgelt muss jedenfalls das für überlassungsfreie Zeiten gebührende Bruttoentgelt übersteigen.

c) Sonderzahlungen:

Der/dem ArbeitnehmerIn gebührt in jedem Kalenderjahr ein 13. Und 14. Monatsbezug (Weihnachtsrenumeration und Urlaubszuschuss).

Der Urlaubszuschuss wird bis spätestens 15.06. eines jeden Kalenderjahres, die Weihnachtsrenumeration bis spätestens 15.12. abgerechnet und ausbezahlt.

Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt werden die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaß abgerechnet. Ein zuviel bezogenes Sonderzahlungsentgelt kann bei der Endabrechnung des Arbeitsvertrages rückgerechnet werden.

Genau zu einem derartigen Dienstvertrag eines praktisch gleichen Wortlauts eines anderen von der belangten Behörde beschäftigten Vereins nahm der VwGH mit Erkenntnis vom /08/0135 wie folgt rechtlich Stellung:

„"Der Sache nach stellt die zugewiesene "Beschäftigung" beim Verein aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes trotz der anders lautenden Bezeichnung eine Wiedereingliederungsmaßnahme dar. Bereits Punkt 1. des dem Beschwerdeführer zur Unterfertigung vorgelegten Dienstvertrages sieht vor, dass das "Dienstverhältnis" zur Sicherstellung des vom Fördergeber AMS erteilten Betreuungsauftrages ... befristet abgeschlossen" wird. Laut Punkt 10. sollte sich der Beschwerdeführer verpflichten, an den innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vorgesehenen Qualifizierungs- und Betreuungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme "in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden", und die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmainahme zu verweisen und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm vorgelegten "Dienstvertrag" zu unterfertigen, zum Anlass der Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2003/08/0200, ausgeführt, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme auch dann den Anforderungen an eine rechtswirksame Zuweisung einer solchen Maßnahme unterliegt, wenn sie gegenüber der arbeitslosen Person als Zuweisung zu einer Beschäftigung deklariert wird. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme, noch deren Inhalt und deren Dauer, geschweige denn, dass diese Umstände dem Beschwerdeführer vor seiner Weigerung, an dem Projekt teilzunehmen, zur Kenntnis gebracht worden seien. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Beschwerdeführers, an der Maßnahme teilzunehmen, kann daher keinesfalls gesprochen werden.

Die von der regionalen Geschäftsstelle gewählte Konstruktion ist aber auch aus anderen Gründen nicht geeignet, Gegenstand einer zulässigen Zuweisung nach § 9 AlVG zu sein: Nach dem sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vertragstext ergebenden Gesamtbild ergibt sich nämlich, dass den "Arbeitnehmern" des Vereins - anders als die belangte Behörde meint - kein angemessenes Entgelt gebührt, sondern - soweit es den Betrag von S 10.000,-- brutto übersteigt - ein "Nettoentgelt" in der Höhe ihres jeweiligen Geldanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, was dazu führt, dass die "Arbeitnehmer" des Vereins einen Entgeltanspruch in verschiedener Höhe haben können, die aber in keinerlei Beziehung zu Art und Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsverpflichtung steht. Dies verstößt - unterstellte man mit der belangten Behörde, dass eine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis erfolgt sei - schon vom Konzept her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet (vgl. z.B. OGH vom 7. Juli 2004, 9 ObA 21/04k). Selbst wann man also davon ausgehen würde, dass die regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer einer Beschäftigung (und keiner Maßnahme) im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG zugewiesen hat, wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die dem potenziellen Arbeitgeber zuzurechnende, schon im Ansatz rechtswidrige Lohngestaltung die Annahme der Beschäftigung bei diesem Verein nicht zumutbar.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."

Wie in einem kürzlich eingeleiteten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem an- deren Versagungstatbestand dargestellt, verweigert das Arbeitsmarktservice auch gegenständlichenfalls mit Projekten, wie dem vorliegenden, von dem nicht nur ich betroffen bin, die Judikatur des VwGH zur Kenntnis zu nehmen.

Wie schon seit geraumer Zeit einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist, "steckt" das Arbeitsmarktservice möglichst viele Arbeitslose in Kurse mit dem Hintergrund, dass in Kursmaß- nahmen befindliche Personen nicht als arbeitslos gelten, m.a.W. damit diese nicht in den Arbeitslosenstatistiken aufscheinen.

Das Arbeitsmarktservice handelt bei diesen Aktivitäten nicht als Verwaltungsbehörde, welche beschäftigungslosen Menschen ein Erwerbseinkommen vermitteln soll, sondern im Sinne eines politischen Kalküls, wie auch ein Bericht der Tageszeitung "Kurier" vom 3.2.2006 belegt:

„Im Rahmen des Regierungsprogramms "Unternehmen Arbeitsplatz" wird das Ar- beitsmarktservice (AMS) im kommenden Jahr 61.500 Arbeitslose zusätzlich fördern. Damit wird die Zahl der Arbeitslosen, die durch AMS-Kurse ge- schleust werden, auf rund 285.000 Personen steigen. Wie berichtet werden dadurch 20.000 mehr Arbeitslose in Schulungen sein und damit aus der offiziellen Arbeitslosenstatistik herausfallen.“

Diese Vorgangsweise auf dem Rücken von Erwerbslosen, wie mir, ist willkürlich und wider- spricht überdies dem Rechtsstaatlichkeitsgebot des Art. 1 8 B-VG, da die Arbeitsmarktverwaltung nicht als Vollziehungsorgan 'sondern nach politischen Vorgaben (politische, insbesondere parteipolitische, Vorgaben sind der österreichischen Bundesverfassung als Rechtsquellen für die Vollziehung gänzlich unbekannt und widersprechen damit Art. 1 8 B-VG), die nicht am Gesetz orientiert sind, agiert. Derzeit dreht sich die politische Situation darum, ob die als Schmerzgrenze betrachtete Zahl von Arbeitslosen von 400.000 überschritten ist oder nicht. Dabei spielen die verdeckten Arbeitslosen, die sich in Schulungen und "Projekten" befinden, eine wesentliche Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige Vorgangsweise in Ansehung des Projekts ,,Trendwerk" klar aufgezeigt. Von der belangten Behörde werden der Verwaltungsgerichtshof und seine Judikatur schlichtweg ignoriert. Dass von Seiten des Arbeitsmarktservice, inklusive dessen Vorstands, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ganz bewusst konterkariert wird, geht aus einer dem VwGH bereits in einem gleichartigen Verfahren vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen einer Arbeitsloseninitiative und führenden Persönlichkeiten des Arbeitsmarktservice (darunter dessen Vorstand) hervor. Offenbar besteht auch im Arbeitsmarktservice bereits eine Tendenz, ein Höchstgericht (vorliegendenfalls den Verwaltungsgerichtshof) systematisch zu ignorieren bzw. dessen Judikatur durch fortgesetzte rechtswidrige Praktiken zu unterlaufen, wie dies als Musterbeispiel durch den Kärntner Landeshauptmann in Ansehung der Kärntner Ortstafelproblematik vorexerziert wird.

5.1.4 Denkunmögliche rechtliche Beurteilung des § 10 Abs. 3 AlVG:

Die belangte Behörde tut den Nachsichttatbestand des § 1 0 Abs. 3 AlVG wie folgt ab:

„"Berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht lagen nicht vor."

5.1.4.1 Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG können - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich ist - solche Gründe sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 1 0 Abs 1 oder § 1 1 den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist 5). Auf eine derartige von der Judikatur geforderte Einzelfallprüfung verweigerte die belangte Behörde, einzugehen. Sie verweigert damit eine Einzelfallprüfung und verletzt damit nicht nur den Gleichheitsgrundsatz sondern auch das Grundrecht nach Art 6 EMRK auf eine Einzelfallentscheidung.

Ein berücksichtigungswürdiger Grund wird nach Dirschmied auch darin zu sehen sein, dass die Sperre bzw. der Anspruchsverlust zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhalts des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Wie überhaupt die in § 6 NHV bzw. in der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie angegebenen Fälle auch bei der Nachsicht gem. § 10 Abs. 2 zu beachten sind 6. Es ist offenkundig, dass ich bei Entziehung der Notstandhilfe in eine Situation drückender Not komme.

5.1.4.2 Die belangte Behörde scheint gar nicht in Erwägung zu ziehen, dass im Rahmen des Nachsichttatbestands des § 10 Abs. 3 AlVG die Entziehung auch nur für einen Teil des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen im Rahmen des zu übenden Ermessens in Frage kommt 7. Die teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen kann auch in einer Verkürzung der Sperrfrist bzw. der Dauer des Anspruchsverlustes liegen, insb. dann, wenn der Arbeitslose nachhaltig seine Arbeitswilligkeit zum Ausdruck bringt, was bei mir gegeben ist.

5.2 Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Unterlassung von Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt und Anwendung einer gesetzwidrigen nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung (Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens):

Wie schon oben dargestellt, ist die Abklärung, ob bzw. das in konkreten Einzelfall eine zu- mindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vorliegt, eines der zentralen Zumutbarkeitskriterien nach § 9 Abs. 2 AlVG. Mir wurde in einer derart zentralen Frage kein rechtliches Gehör gewährt und ich so der Möglichkeit beraubt, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde zur Abklärung des angemessenen branchenüblichen Entgelts, zu beantragen. Auch daraus geht hervor, dass die belangte Behörde nicht nur die Rechte von Arbeitslosen als solche, sondern auch fundamentalste Verfahrensrechte völlig gleichgültig sind, wenn sie Arbeitslosengeld sperrt.

Zu dieser wesentlichsten Tatsachenfrage des Verfahrens überhaupt, führte die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durch, sondern stellt im gegenständlichen Bescheid lediglich eine in keiner Weise nachvollziehbar gemachte Behauptung:

»Hinsichtlich Ihrer Einwendungen betreffend die Entlohnung ist festzuhalten, dass der von Ihnen angeführte Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser nicht zur Anwendung gelangt, weil die Fa. „"itworks Personalservice" als gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung nicht Mitglied des Allgemeinen Fachverbands des Gewerbes ist und die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen öffentlich geförderter Einrichtungen vom Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 6 ausgenommen ist. Entscheidend ist während der Stehzeiten eine ortsübliche Entlohnung, die sich an einfachen Hilfstätigkeiten mit niederstem Ausbildungsstand orientiert und für den Fall der Überlassung eine Entlohnung nach den Kollektivverträgen der jeweiligen Beschäftigerbetriebe. Im Sinne dieser Ausführungen stellt die angebotene Entlohnung von € 850,-- brutto monatlich eine angemessene Entlohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen dar. Es handelte sich daher um eine zumutbare Beschäftigung.«

in den Raum. Auch damit behaftet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit behördlicher Willkür im Sinne der eingangs dargestellten ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Denkunmögliche Versagung des Zumutbarkeitskriterium des generellen Entgeltschutzes (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 1. Lfg. (Oktober 2005), RZ 241ff):

Der generelle Entgeltschutz als Zumutbarkeitskriterium gilt zeitlich betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch während des Notstandshilfebezuges, insb. Ann, wenn die Voraussetzungen für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt somit generell für Zuweisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht zum Tragen kommt, als auch für Zuweisungen in einen anderen Beruf bzw. Zuweisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches.

Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch zum Ausdruck, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Was unter "angemessener Entlohnung" zu verstehen ist, war schon bisher umstritten. Seit der Novelle BGBI 12004/77 enthält § 9 Abs. 2 AIVG jedoch eine Begriffsbestimmung: als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Zu den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zählen nicht nur die Kollektivverträge, sondern auch die anderen im I. Teil des ArbVG enthaltenen Rechtsgrundlagen, sofern sie zur normativen Regelung der Entgelte befugt sind (insb. Mindestlohntarif und Satzung). Laut den EB handelt es sich bei der Begriffsbestimmung nur um die der Rechtssprechung entsprechende Auslegung des Begriffs der "Angemessenheit", da der VwGH schon zur Rechtslage vor dem 1.1.2005 unter „angemessener Entlohnung" das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung verstanden hat (VwGH 17.3.2004, 2001/08/0035).

Diese Rechtsprechungspraxis der Gleichsetzung von "angemessener Entlohnung" mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt war aufgrund dogmatischer Bedenken schon früher Gegenstand der Kritik. Außerdem wurde eingewendet, dass dadurch der Funktion des Entgeltschutzes nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Dirschmied/Pfeil weisen etwa darauf hin, dass beim Entgelt sonst stets auf die Betriebs-, Branchen- bzw. Ortsüblichkeit abgestellt wird und entsprechende generelle Überzahlungen daher zu berücksichtigen sind (Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand: 7.Erg.-Lfg.). Dieses Verständnis findet sich nicht nur im Arbeitsrecht (z.B. §§ 1152 ABGB, 6 Abs. 1 AngG) und anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, sondern auch im AIVG selbst (§ 21 Abs. 7 Z 2 AIVG).

So kann etwa zur Beurteilung der Angemessenheit iSd § 6 Abs. 1 AngG zwar ein für vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht kommender Kollektivvertrag herangezogen werden. Werden aber ortsüblich höhere Entgelte geboten, so gelten diese als angemessen (OGH 19.2. 1 980, 4 ObA 138/79). Diese Interpretation wird auch zu § 1 152 ABGB vertreten. Zwar gilt auch hier als Richtschnur der Kollektivvertrags-Lohn. Sind aber höhere Entgelte als die der Kollektivverträge ortsüblich, so bilden diese höheren Entgelte das Maß der Angemessenheit (Krejci in Rummel, Ri 25 zu § 1 152 ABGB). Nicht zuletzt bestimmt § 10 Abs. 1 AUG, dass die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt hat, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb Bedacht zu nehmen ist.

Trotz des nunmehrigen Hinweises auf die durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzten Entgelte hat sich der Gesetzgeber nicht vorbehaltlos der stRspr angeschlossen und nicht generell jegliche den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung als angemessen qualifiziert. Vielmehr ist eine Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des generellen Entgeltschutzes gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur dann als zuweisungs- tauglich zu betrachten, wenn die Entlohnung "grundsätzlich" und "zumindest" den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht. Der Begriff "grundsätzlich" lässt den logischen Schluss zu, dass Ausnahmen durchaus beabsichtigt sind, wobei solche aufgrund der zwingenden Natur der kollektivvertraglichen Mindestentgelte als Mindestsätze nur nach oben denkbar sind. Die Kombination dieser beiden Begriffe lässt daher nur die Auslegung zu, dass generelle betriebs- bzw. ortsübliche Überzahlungen zu einer Anhebung des Beurteilungsmaßstabes führen müssen (vgl. Pfeil in Dirschmied/Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand: 7. Erg.-Lfg.).

Anwendung einer nicht ordnungsgemäß kundgemachten und gesetzwidrigen Verordnung durch die belangte Behörde bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens im Zusammenhang mit dem generellen Entgeltschutz:

Aufgrund der Komplexität des individuellen Entgeltschutzes und der Fehleranfälligkeit, die bei einer Vergleichsberechnung durch juristische Laien auftreten kann, muss es als unzulässig angesehen werden, das Risiko, eine Beschäftigung irrtümlich unberechtigt abzulehnen, ob- wohl das angebotene Entgelt dem neuen individuellen Entgeltschutz entsprochen hatte, aus- schließlich der arbeitslosen Person aufzulasten. Da eine Sanktion gemäß § 10 AIVG Ver- schulden voraussetzt, kann eine solche im Falle der mit dem individuellen Entgeltschutz be- gründeten Ablehnung einer Beschäftigung nur dann verhängt werden, wenn die Ablehnung in Kenntnis der entgeltmäßigen Zumutbarkeit der Beschäftigung erfolgt. Die Sanktionsverhängung setzt daher die Überprüftng der Entgeltbedingungen einer angebotenen Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice bereits anlässlich der Beschäftigungszuweisung und eine entsprechende Aufklärung des Arbeitslosen iSd individuellen Entgeltschutzes voraus. Unterbleibt die Aufklärung der Behörde über die Angemessenheit des gebotenen Entgelts, wird das Tatbestandelement "Verschulden" für die Sanktionsverhängung idR nicht gegeben sein. Abzulehnen ist daher die in der Durchführungsweisung des BMWA vertretene Ansicht, dass die Vergleichsberechnung der arbeitslosen Person zu überlassen und erst - nachdem eine Ablehnung der zugewiesenen Stelle vorliegt - die rechnerische Überprüfung seitens des Arbeitsmarktservice durchzuführen sei. 8)

Die von Krapf/Keul inhaltlich abgelehnte Durchführungsweisung des BMWA ist aufgrund der die Partei des Verwaltungsverfahrens damit treffenden Beweislastumkehr zur Frage des Entgeltschutzes eine Abkehr vom Amtswegigkeitsprinzip nach dem AVG und aufgrund ihrer 8 vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 1. Lfg. (Oktober 2005), RZ 240f

Außenwirksamkeit für die Partei des Verwaltungsverfahrens, Arbeitslose, wie mir, eine generelle Norm. Es handelt sich um nichts anderes, als um eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, die die Verfahrensrechte berührt. Diese Verordnung ist infolge nicht ordnungsgemäßer Kundmachung und Gesetzwidrigkeit (im Verhältnis zum AVG) vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen und aufzuheben.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verwirklicht die belangte Behörde mit ihrer Methode der Beweislastumkehr zulasten des beschäftigungslosen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des AVG. Sie entzieht aufgrund der Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Vergleichseinkommen dem Verwaltungsgerichtshof auf die nachprüfende Kontrolle über den individuellen Entgeltschutz. Ich als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen an der Wahrnehmung eines Beschwerderechts in einer entscheidenden Tatsachenfrage gehindert.

Sofern der gegenständliche Vertrag mit ,,Trendwerk" nicht ohnehin aufgrund der im Punkte 5.1 dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unzumutbar zu qualifizieren sein sollte, wäre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Abklärung von Vergleichseinkommen in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (und wird eine solche beantragt- durch Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde).

5.3 Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen:

5.3.1 Verletzung des Art 6 Abs. 1 EMRK und Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof

Art 6 Abs. 1 EMRK lautet:

"Artikel 6

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Nach der neueren Rechtssprechung des EGMR in den Fällen Feldbrugge und Deumeland sind sozialversicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich als ,,civil rights" iSd Art 6 EMRK anzusehen. Diese Judikatur wurde im Falle Zgraggen gegen die Schweiz hinsichtlich eines Anspruches auf Invalidenrente bestätigt.

Die Ansprüche nach dem AlVG sind als ,,civil rights" iSd Art 6 Abs. 1 EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR zu beurteilen, wie dies auch einhellige Judikatur des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes ist.

Das AlVG sieht zur Entscheidung über Ansprüche, wie dem gegenständlichen, in seinem § 44 die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden und ein Ver- fahren nach dem AVG vor. Es verletzt damit das Grundrecht nach Art 6 Abs. 1 MRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht.

b) Über die Ansprüche nach dem AlVG, wie den gegenständlichen Notstandshilfebezug als "civil right" bin ich des weiteren in meinen von Art 6 Abs. 1 MRK garantierten Rechten - auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung, - auf öffentlicher Urteilsverkündung verletzt. Die beiden an dieser Stelle relevierten Menschenrechtsverletzungen ergeben sich unmittelbar aus der hiefür gegebenen österreichspezifischen Zuordnung zum Verwaltungsrecht in materieller und formeller Hinsicht.

5.3.2 Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 6 AUG

Die belangte Behörde beruft sich hinsichtlich der Entgeltregelung (Euro 850,00) beim Arbeitskräfteüberlasser darauf, dass dieser der genannten Ausnahmeregelung unterliege und für ihn keinerlei Mindestentgelt Regelungen gelten.

Wie die Argumentation der belangten Behörde exemplarisch vorführt, betrachtet diese ihrer Methode der Gründung von Vereinen, wie den gegenständlichen, als Freibrief zum Unterlaufen gesetzlicher Entgeltregelungen, insbesondere des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlasser.

Zunächst ist fraglich, ob der gegenständliche Verein überhaupt dieser Ausnahmeregelung unterliegt, weil dies nur dann der Fall ist, wenn sich die Förderung auf jene "soziale Tätigkeit" bezieht, in deren Rahmen Arbeitskräfteüberlasser werden (Schindler in ZellKomm § 1 AÜG RZ 1 9 mwN). Dies wäre von der belangten Behörde vorliegendenfalls konkret nachzuweisen gewesen (durch Vorlage der forderungsrechtlichen Grundlagen des konkreten gegenständlichen Vereins).

Wenn der Verein tatsächlich der angesprochenen gesetzlichen Regelung unterliegt, ist die Präjudizialität dieser Regelung, wie sie von der belangten Behörde geltend gemacht wird, gegeben.

Die Regelung ist unsachlich und widerspricht damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 der Bundesverfassung. Eine sachliche Begründung für diese gesetzliche Ausnahmeregelung ist nicht gegeben. Vielmehr eröffnet sie, wie dies die belangte Behörde vorliegendenfalls vorexerziert, gesetzliche Entgeltregelungen willkürlich und dem Rechtsstaatlichkeitsgebot des Art. 1 8 B-VG zuwider zu unterlaufen.

Sie verletzt ferner Art. 11. ZPEMRK, weil aufgrund des von der belangten Behörde auf diese Art und Weise betriebenen Lohndumpings Arbeitslose über die Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG zukünftigen Arbeitslosengeldes beraubt werden. Dies verwirklicht einen Eingriff in das Recht auf eine Versicherungsleistung im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR zum österreichischen Arbeitslosengeld. Ausgenommen sind davon nur über fünfundvierzigjährige Arbeitslose nach § 21 Abs. 8 AlVG.

Die Rechtslage verstößt daher gegen das Enteignungsverbot im Sinne des angezogenen Menschenrechts.

6.

Ich stelle sohin nachstehende

ANTRÄGE:

Der Verwaltungsgerichtshof möge

  1. nach Abschluss des Vorverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;
  2. die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 07.04.2006, Zahl LGSW/Abt.3-AIV/0566 1 /2005-8642 gem. § 42 Abs. 2 VwGG aufheben;
  3. die belangte Behörde zum unten verzeichneten Kostenersatz zu Handen meines Vertreters verpflichten.

Martin Mair

Kostenverzeichnis:

Beschwerde

Euro 991,20

Eingabegebühr

Euro 180,00

-

Euro 1.171,20

Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht (1996, S. 82)
2) VwGH 24.11.1992=JUS3/1407uva
3) VwGH 2.10.1957 - ÖJZ 1958, 444
4) Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3 (1996, S. 84)
5) VwGH 19.6.1990 1NFAS 1990/S 59
6) siehe Dirschmied Erl. 4.3. zu § 36 AlVG
7) Vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3 (1996, S. 104)

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