Bezugskürzungen und Bezugssperren
Wann kann mir der Bezug der Mindestsicherung gekürzt werden. Sind Bezugsperren möglich?
Prinzipiell
kann nur der Anteil für die Lebenshaltungskosten gekürzt werden, die
25% Wohnkostenanteil sind von diesen Sanktionen prinzipiell
ausgenommen. Im Regelfall wird beim ersten Mal um 25 %, beim 2. Mal um
50% und in manchen Bundesländern bei hartnäckiger Weigerung vom AMS
zugewiesene Lohnarbeit anzunehmen bzw. eine
Arbeitsintegrationsmaßnahmen zu machen sogar 100%.
Die
Gesetze zur Mindestsicherung sehr allgemein gehalten oder lehen sich
bei den Zumutbarkeitsbestimmungen oft an das
Arbeitslosenversicherungsgesetz an, sodaß in vielen Fällen erst eine
Klärung beim Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. beim
Verwaltungsgerichtshof möglich sein wird. Es ist anzunehmen, daß in den
vielen Fällen Bezugskürzugnen/Bezugssperren rechtswidrig verhängt
werden!
VORSICHT FALLE: Einsatz der Arbeitskraft als Universalbegründung
Im
rot-grünen Wien scheint es System zu haben, bei Bezugskürzungen wegen
angeblicher Vereitelung von ste2jobs oder sonst irgendwas noch einen
Standardsatz hineinzuschreiben, daß keine Belege über den Einsatz der
Arbeitskraft vorgelegt worden seien. das perfide und durchaus
kriminelle an diesem Verhalten ist, daß die Betroffenen nie über eine
angebliche Pflicht zu Eigenbewerbungen aufgeklärt werden und daß sogar
ein Grundrecht, nämlich das Recht auf Parteiengehör völlig
rechtswidrigerweise vorenthalten wird.
Das ist
unserer Meinung nach rechtswidrig, da sowohl auf den Formular zur
Mindestsicherung noch auf der Homepage und sogar im Wiener
Mindestsicherungsgesetz im Gegensatz zum
Arbeitslsoenversicherungsgesetz kei Nachweis zur Eigeninitiative
verlangt wird.
Auf der Homepage der Gemeinde Wien steht lediglich:
„Die
AntragstellerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitswillen
nachzuweisen (Meldung beim AMS). Davon ausgenommen sind Personen, denen
keine Arbeit zugemutet werden kann.“
http://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/sozialhilfe/mindestsicherung.html
Am Antragsformular steht ebenfalls nur:
"Einsatz der Arbeitskraft - Mitwirkungspflicht
Wenn Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie zumutbare Beschäftigungen
annehmen, sich nach- oder umschulen lassen oder an arbeitsintegrativen
Maßnahmen teilnehmen. .... Wenn der Einsatz der Arbeitskraft oder die
Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme verweigert wird, kommt
es zu einer stufenweisen Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des
Lebensunterhaltes."
Es
schaut ganz so aus, als würde da in voller Absicht eine Falle aufgebaut
werden um durch diese Willkür die Menschen gefügig zu machen.
Wir
empfehlen daher, dennoch im Rahmen des möglichen Eigenbewerbungen zu
machen. Es müsste so wie beim AMS das Führen von Bewerbungslisten voll
ausriechen, da im Gesetz keinerlei nähere Ausführungen gemacht werden.
Wir
empfehlen eine Strafanzeige gegen die MA 40 wegen Nötigung und
Täuschung zu machen, eine Dienstaufsichtsbescherde bei der politisch
für diesen systematsichen Rechtsbruch verantwortlichen Stadträtin Sonja
Wehsely (SPÖ) zu machen sowie eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft
zu richten.
Musterbriefe in Arbeit.
VORSICHT FALLE: Sittenwidrige Vereinbarungen
Unserer Meinung nach, sind die Vereinbarungen von
step2jobs vorgelegt werden, wegen rechtlcih nicht gedeckter
Datenerfassung und -weitergabe rechtswidrig und weil auch Vermittlung
auf den 2. Arbeitsmarkt angeboten wird (mehr in Kürze, siehe auch: Vorsicht Falle - sittenwidriger Vertrag bei team4 und anderen step2jobs Betreuungseinrichtungen!)
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) stellte in einem ersten Verfahren immerhin fest: "Es trifft zwar zu, dass das Wiener
Mindestsicherungsgesetz keine Bestimmung enthält, wonach jedwede
Vereinbarung unterschrieben werden müsse und eine diesebzügliche
Weigerung, eine Kürzung des Mindeststandards zur Folge hat. Vielmehr
ist aber relevant, ob die Hilfe suchende und empfangende Person ihre
Arbeitskraft in zumutbarer Wiese einsetzt." UVS-SOZ/43/196/2011-21,
16.5.2011
Wann ist eine Bezugssperre formal gesehen rechtens? Wie muß die Behörde bei Bezugskürzungen/Bezugssperre vorgehen?
Bezugskürzungen/Bezugssperren
sind allerdings nur dann rechtens, wenn vor Zuweisung die Maßnahmen vom
Sozialamt/von der Bezirkshauptmannschaft etc. begründet wurde und wenn auch die entsprechende Stelle eine Belehrung
über die Rechtsfolgen einer Weigerung gemacht wurde. Hier ist zumindest
in der Anfangsphase mit zahlreichen Rechtsverletzungen zu rechnen.
Weiters
muß vor Verhängung einer Bezugskürzung oder Bezugssperre die Behörde
ein Ermittlungsverfahren durchführen und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteingehör
(§ 37 Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG) geben. Nur Fakten, die einem
im Zuge dieses Parteiengehör bekannt gemacht wurden dürfen von der
Behörde zur Begründung einer Bezugskürzung oder Bezugssperre verwendet
werden! Dazu hat die Behörde eine Ladung (§ 19 AVG)
zu machen, in der der Gegenstand der Ladung ausreichend zu beschreiben
ist, damit mensch sich auch darauf vorbereiten kann. Darüber hat die
Behörde eine Niederschrift (§ 14 AVG) zu machen, zu der auch in Nachhinein in einem Anbringen (§ 13 AVG) Richtigstellungen gemacht werden können.
Im Allgemeinen gilt für die Behörde die Manuduktionspflicht ("Anleitungspflicht"), Pflicht zur Rechtsbelehrung (§13a
AVG) , das heißt, die Behörde hat einem alle Informationen über die
eigenen Rechte und die Schritte zur Druchsetzung dieser Rechte in
verständlicher Form zu geben.
Weitere Informationen: Auszüge aus dem "Allgemeinen Verwaltungsgesetz" auf --> arbeitslosennetz.org
Was kann ich gegen eine Mindestsicherungs-Bezugskürzung oder Bezugseinstellung tun?
Leider
sind die Berufungsfristen gegen den Erstbescheid ist mit 2 Wochen oder
4 Wochen äußerst knapp bemessen (Dies ist unserer Meinung nach
menschenrechtswidrig). Von dieser Berufungsmöglichkeit sollte auf jeden
Fall Gebrauch gemacht werden. Solange über die Berufung nicht
entschieden worden ist können weitere Fakten und Argumente als
"Anbringung" nachträglich eingebracht werden. In der Berufung muß
jedenfalls der bekämpfte Beschied genannt sein, eine Begründung - auch
wenn sie noch nicht vollständig ist - vorhanden sein und ein Antrag
z.B. auf Aufhebung der Bezugskürzung enthalten sein.
Die
Berufung ist bei der den Bescheid ausstellenden Behörde einzubringen.
Über die Berufung entscheidet meist der unabhängige Verwaltungssenat
(siehe unten).
Gleichzeitig mit der Berufung ist es auch möglich
- die Beschwerde bei der Volksanwaltschaft
einzuschalten, da es ja um die akute Gefährdung der Existenz geht. Beim
Volksanwalt gibt es ein eigenes Formular für Beschwerden.
- eine Dienstaufsichtbeschwerde
bei der übergeordneten Behörde (Landesbehörde) zu machen. Für diese ist
weder ein Anwalt notwendig noch bestehen besondere Formvorschriften.
Die Aufsichtsbehörde ist im Zuge der Dienstaufsicht verpflichtet,
Rechtsverletzungen zu beheben.
Danach ist der zeitlich aufwändige Gang zum Verwaltungsgerichthof und in bestimmten Fragen zum Verfassungsgerichtshof möglich, wo die Rechtsanwaltskosten durch die Verfahrenshilfe
abgedeckt werden. In gut begründeten Fällen ist die Aussicht auf Erfolg
durchaus sehr groß, allerdings können Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofe 2 - 3 Jahre dauern!
Kommt einer Berufung gegen eine Bezugskürzungen eine aufschiebende Wirkung zu?
Laut
§ 26 AVG (Allgemeines Verwaltungsgesetz) kommt rechtzeitig
eingebrachten Einsprücheh eine aufschiebende Wirkung zu. Laut der
Artikel 15a Vereinbarung steht soll Einsprüchen gegen Bescheide über
die Zuerkennung von Leistungen über die Mindestsicherung keine
aufschiebende Wirkung gemacht werden. Aus dieser als Schutz gedachten
Bestimmung wurde in einigen Bundesländern wie Wien und Steiermark eine
allgemeine Verweigerung vder aufschiebenden Wirkung von Berufungen
gemacht. Dies ist allerdings - wie bereits in den 80er und 90er Jahren
z.B. aus Anlaß ähnlicher Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht
ausjudiziert - verfassungswidrig (die grundsätzliche Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung wurde aufgehoben).
"In
Abweichung von § 64 AVG ist ein genereller Ausschuss der aufschiebenden
Wirkung von Berufungen von Bescheiden vorgesehen. Nach Rechtsprechung
des VfGH (VfGH 1986/VfSlg 11.196, zuletzt etwa 1996/VSlg 14.671 bzw.
1998/15.218) ist es jedoch mit dem rechtsstaatlichen Prinzip
unvereinbar, Rechtsschutzsuchende einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechts widrigen behördlichen Entscheidung so lange zu
belasten, bis das Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. … zu einer
übermäßigen Belastung kann es daher nur kommen, wenn sich die Berufung
insb gegen eine allenfalls zu Unrecht vorgenommene Kürzung, Einstellung
oder Ruhendstellung eines Leistungsanspruches bzw. ein Rückforderung
von Leistung richtet." (Walter Pfeil: Aktuelle Probleme des
Arbeitslosenversicherungsrechts, in: "Das Recht der Arbeit" Nr. 5/2000)
"Da aber ein
ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen
Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit
zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der
Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit
dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist §56 Abs2 AlVG
als verfassungswidrig aufzuheben." (VfGH G7/99 Rechtssatz) [Rechtssatz im RIS]
Tipp:
In der Berufung hineinschreiben "Ich verlange aufschiebende Wirkung
gemäß § 64 AVG. Im Falle einer Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
verlange ich eine amtswegige Verfassungsüberprüfung der Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung". In den meisten Bundesländern ist der
Unabhängige Verwaltungssenat entscheidende Behörde. Der UVS hat die
Möglichkeit Vorfragen beim Vefassungsgerichtshof zu klären. Wird auch
in der Berufungsinstanz hier nicht Recht gegeben, dann kann danach der
Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Verfahrenshilfe ist dort
natürlich möglich.
Was ist bei einer Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) alles möglich?
Der
UVS wurde eingerichtet, weil die bislang tätigen Berufungsbehörden
keinen Tribunalcharakter entsprehcend Artikel 6
Menschenrechtskonvention hatten. Der UVS ist weisungfrei, ist aber
selbst nicht weisungsbefugt, darf also der Mindestsicherungsbehörde
nichts auftragen und darf nur den angefochtenen Beschied entweder ganz
aufheben (Kassation) oder abändern. Er setzt sich allerdings nicht aus
Richtern zusammen, sondern "lediglich" aus Verwaltungsbeamten
(JuristInnen), die auf 5 Jahre bestellt werden und deren weiterer
Karriereverlauf letztlich durchaus von der beklagten Behörde abhängen
kann.
Gesetzliche Grundlage des Verfahrens beim UVS bilden die Paragrafen 67a-f des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sowie Landesgesetze, Verordnungen und Geschäftsordnungen zur Einrichtung der UVS. Der UVS kann eine Verhandlung durchführen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei (der/die BeschwerdeführerIn) die nach § 67d AVG verlangt. Die Verhandlung ist dann öffentlich.
Der UVS ist ein potentiell mächtiges Gremim, denn er kann
- Beweismaterial beibringen
- ZeugInnen laden
- Gutachten in Auftrag geben
- (Vor)Fragen bei folgenden Gerichtshöfen klären lassen:
- Verwaltungsgerichtshof
- Verfassungsgerichtshof
- Gerichtshof der Europäischen Union (für Fragen des EU-Rechts)
Insbersondere
sollte von der Möglichkeit, Beweismaterial beischaffen zu lassen,
reichlich gebrauch gemacht werden um so z.B. an die internen
Verfahrensvorschriften (Dienstanweisungen) im Zuge der Akteinsicht
heranzukommen, welche das doch in vielen Punkten sehr unbestimmte
landesspezifische Mindestsicherungsgesetz konkretisieren müssen.
Es besteht keine Anwaltspflicht beim UVS, weshalb in der Regel auch keine Verfahrenshilfe
möglich ist. Ob dies mit der Menchenrechtskonvention vereinbar ist,
wäre noch zu klären. Dafür sind aber auch im Falle eines negativen
Spruchs des UVS keine Verfahrenskosten extra zu zahlen.
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