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Stellungnahme zum Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) geändert wird

Aktive Arbeits… am Mi., 22.11.2017 - 18:36

Entwurf in Arbeit !!!

1. Allgemein zur Begutachtung:

Wir haben erst durch einen Medienbericht erfahren, dass sozusagen ausnahmsweise wegen den bevorstehenden Nationalratswahlen die Novelle zur Mindestsicherung in Wien für 6 Wochen in Begutachtung geschickt worden ist. In einer Demokratie sollten Gesetzesbegutachtungen mit ausreichendem Zeitraum für Stellungnahmen selbstverständlich sein, weil nicht jede Bevölkerungsgruppe eine starke Lobby hat, die über einen bezahlten Funktionärsapparate verfügt, der kurzfristig Gesetzesstellungnahmen schreibt.

Aktive Arbeitslose fordern daher das Gesetzesbegutachtungen mindestens über 3 Monate gehen und jedermensch sich auch auf der Webseite der Stadt Wien als Interessent für Gesetzesbegutachtungen nach Fachgebieten eintragen kann und somit automatisch informiert wird.

Gerade wenn es um Gruppen „schwacher Interessen“ geht, ist eine aktive Einbeziehung zur Qualitätssicherung unbedingt notwendig, weshalb Fokusgruppen mit Betroffenenselbstorganisationen zu organisieren sind.

Gerade angesichts des Umfangs der Novelle lehnen wir die Vorgehensweise der rotgrünen Koalition, die über uns Betroffenen hinweg die Novelle rasch durchzudrücken will, strikt ab. Ein solches Vorgehen ist einer Demokratie unwürdig!

2. Zusammenfassende Einschätzung

3. Zu den einzelnen Punkte der Änderungen

5. § 1 Zielbestimmung

Die Armut lediglich „verstärkt zu bekämpfen“ ist zu wenig, diese ist auch real zu überwinden! Die Mindestsicherung als letzte Existenzsicherung hat in erster Linie eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Die „dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung … in das Erwerbsleben“ steht an zweiter Stelle und auch nur für jene Menschen, bei denen das überhaupt Sinn macht. Der Begriff „Eingliederung“ impliziert allerdings auch Unterordnung unter die im Kapitalismus bestehenden Herrschaftsverhältnisse und entspricht in dieser Formulierung nicht dem Menschenrecht auf frei gewählte Erwerbsarbeit sowie auf ein selbstbestimmtes Leben! Bei weitem nicht alle Menschen sind im bestehenden kapitalistischen Wirtschaftssystem in der Lage, sich als Ware Arbeitskraft am Arbeitsmarkt zu verkaufen.

Diskriminierend ist die Formulierung „von alleinstehenden und in Familien Familien lebenden Personen“, weil in Wohngemeinschaften und anderen sozialen Gebilden lebende Menschen nicht erfasst sind. Ebenfalls sollte sich im rotgrünen Wien herumgesprochen haben, dass es neben Männer und Frauen noch andere Geschlechter gibt! Wenn schon explizit die Antidiskriminierung festgeschrieben werden soll, dann soll diese im Sinne der Menschenrechtskonventionen – die EMRK steht sogar im Verfassungsrang – alle Diskriminierungsmerkmale umfassen!

Besonders fehlt die Ausrichtung auf die Selbstbestimmung des Menschen und die demokratische Mitbestimmung der Betroffenen gemäß ILO „Empfehlung 202 – Emfpehlung betreffend den innerstaatlichen sozialen Basisschutz“ über den nationalen Basisschutz unter der Berücksichtigung der Empfehlung des UN Menschenrechtskommissars „Promotion of and respect for rights and dignity“i

Wir schlagen als Zielbestimmung daher vor:

Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung zu zu vermeiden und zu überwinden, die menschenwürdige Existenz und ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Erlangung einer entsprechend ILO Übereinkommen 202 frei gewählten Arbeit, die den Lebensstandard verbessert, den eigenen Fähigkeiten und Interessen entspricht, wird gefördert. Die Gleichstellung von Menschen jedweden Geschlechts, ethnischer Zuschreibung, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status ist als durchgängiges Prinzip zu umzusetzen. Die Behörde stellt im Sinne eines aktiven Datenschutzes den sorgsamen Umgang mit den persönlichen Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes von der Behörde verwendet werden, und die informationelle Selbstbestimmung sicher. Die Behörden achten die Grundwerte der Demokratie und Menschenrechte, weshalb die Selbstbestimmung des Menschen unterstützt wird und die Betroffen eine demokratische Mitsprache erhalten bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Umsetzung der Wiener Mindestsicherung erhalten.“

6. § 1 Abs. 5 und 6. angefügt

Es ist die Freiwilligkeit der Beratung und Betreuung sicher zu stellen, denn nur die Freiwilligkeit garantiert die Wirksamkeit der Beratung und Betreuung und den sparsamen Einsatz der Mittel! Besonders die geradezu obrigkeitsstaatlich vorgeschrieben Erhaltung und Festigung familiärer Beziehung darf keinesfalls als Zwangsbeglückung umgesetzt werden. Die würde vor allem Kinder aber auch Frauen in gewalttätigen Familenverbänden besonders treffen. In solchen Fällen wäre sogar im Gegenteil die Unterstützung der Emanzipation von der Familie notwendig. Dass eine rotgrüne Koalition hier offenbar ein reaktionäres Familienbild verfolgt, lehnen wir ab!

Dass „besonders darauf hinzuwirken“ ist, „dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können“ drückt eine implizite Schuldzuschreibung und somit die neoliberale Täter-Opfer-Umkehr aus!

Die „Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen“ sind nicht als rein privatrechtliche Almosen zu vergeben, sondern ebenfalls mit einem gesetzlichen Anspruch, der per Bescheid zu erledigen ist und auch bei Gericht durchgefochten werden kann, so wie das sogar bei Hartz IV in Deutschland möglich ist!

8. § 2a Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion

In der hier präsentierten Form als mit Gewalt (Androhung des Existenzverlustes) erzwungene Zwangsmaßnahme lehnen wir diesen „Hilfe“ ab. Der Begriff der „Betreuung“ ist zu umfassend und reduziert uns betroffene Menschen auf rechtlose „Betreuungsobjekte“. Zahlreiche wissenschaftliche Studien belegen, dass das neoliberale Aktivierungsdogma gescheitert ist und in erster Linie nur einer wild wuchernden und parasitären Kursindustrie satte Umsätze beschert, ohne dass die Erwerbsbeteiligung der Betroffen deutlich steigt.

9. § 2b Wohnungssicherung

Diese an sich zu begrüßende Neuerung bleibt im Gegensatz zur „Hilfe zur Arbeit“ sehr vage und umfasst auch keine konkreten Rechte der Betroffenen auf eine wirksame Wohnungssicherung. Die Beratung alleine schafft keine Wohnungen. Das Menschenrecht auf Wohnung ist hier endlich umzusetzen! Die Gemeinde Wien hat als größter Wohnungsanbieter die Verantwortung leistbare Wohnungen in ausreichender Menge bereit zu stellen! Wir verweisen auf die international als Vorbild gefeierten Wohnbauproramme der „Zwischenkriegszeit“ im „roten Wien“! Für das Versagen der Politik im Bereich Wohnen, das den Spekulanten und Wucherern überlassen worden ist, kann die in die Armut abgedrängte Bevölkerung nichts dafür!

16. § 6 Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

So sehr es aus rechtsstaatlicher Sicht zu begrüßen ist, wenn unbestimmte und noch dazu ideologisch aufgeladene neoliberale Gummibegriffe wie „arbeitsMARKTintegrative Massnahmen“ konkretisiert werden, so lehnen wir die mit Gewalt durchgesetzte Pflicht „alle Angebote“ annehmen zu müssen ab. Im Gegensatz zum AlVG ist nicht einmal eine „Zumutbarkeit“ im Sinne der eigenen körperlichen und gesundheitlichen Fähigkeit vorgesehen. Die Feststellung von Kompetenzen und Fähigkeiten ist nicht notwendig, da die Aufgabe der Arbeitsvermittlung dem Arbeitsmarktservice zukommt und nicht den Mindestischerungsträgern! Hier wird eine unnötige Verdoppelung von Bürokratie und Kosten zulasten der SteuerzahlerInnen betrieben! Auch die „Steigerung der Arbeitsfähigkeit und Vermittlebarkeit“ ohne irgendwelche Schranken ist ein Gummibegriff der so für uns nicht akzeptierbar ist. Bei der „Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben“ ist das Menschenrecht auf frei gewählte Arbeit endlich umzusetzen.

17. § 6 Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, neue Ziffern 7, 8 und 9

Punkt 7: Gemäß UN Behindertenkonvention sind Rehabilitationsmaßnahmen auf freiwilliger Basis anzubieten, die Förderung der „Arbeitsfähigkeit“ ist daher zu streichen, könnte durch Arbeitskompetenzen ersetzt werden. Daß „Maßnahmen“ „arbeitsmarktbezogen“ und nicht auf den konkreten Menschen, dessen Fähigkeiten und Interessen, bezogen sein sollen, zeigt recht deutlich die neoliberale und Menschen verachtende Ausrichtung der Zwangsmaßnahmen. Wir verweisen auf Artikel 1 der ILO Erklärung von Philadelphia 1944: Arbeit ist keine Ware. (Und somit auch der Mensch nicht!)

Punkt 8: In einer Demokratie kann Integration nur auf freiwilliger Basis geschehen. Auch muß es möglich sein, Sprachkurse und „Integrationskurse“ selbst frei auswählen zu können!

Gespräche der Sozialarbeit und der psychosozialen Bertung und Betreuung können nur einer Diktatur erzwungen werden. In einer Demokratie bedeutet das einen massiven Eingriff in die persönliche Sphäre der Menschen, die in Österreich durch Artikel 8 EMRK sogar verfassungsrechtlich geschützt ist. Punkt 9. ist daher wegen Verfassungswidrigkeit ersatzlos zu streichen!

18. § 6a Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Der ausgesprochen geringe Umfang der Rechte, die nicht über das hinaus gehen, was sowieso durch andere Gesetze bereits festgelegt ist, zeigt den repressiven Charakter dieser Novelle recht deutlich. Dass die aufgezählten Rechte nur soweit zugestanden werden, als diese bereits schon in anderen Bestimmungen vorgesehen sind, zeigt dass es sich hier um reine Augenauswischerei handelt! Warum Unterstützung nur geschlechtsspezifisch sein soll - was an sich schon wieder eine Diskriminierung bzw. Festschreibung fiktiver Heteronormativität bzw. von Geschlechtersterotypen ist! - ist nicht nachvollziehbar. Daß in diesem Zusammenhang ethnospezifische oder schichtspezifische Unterstützung NICHT erwähnt wird zeigt die (sozial)rassistische Tendenz der herrschenden Politik in Wien! Letzlich ist eine identitäre Kategorisierung abzulehnen, weil diese ein vermeintliches ExpertInnentum rechtfertigt und die Autonomie der jeweiligen Menschen gefährdet.

Wir schlagend daher folgende Formulierung vor:

„Hilfe suchende oder empfangende Personen haben

  1. einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs und Bedarf in besonderen Lebenslagen über den mit Bescheid zu entscheiden ist,

  2. ein Recht auf Information in verständlicher, wenn nötig auch in nichtdeutscher, Sprache über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf individuelle Unterstützung im Verfahren,

  3. ein Recht auf adäquate und frei wählbare Angebote und individuelle Beratung,

  4. ein Recht auf Begleitperson bei allen Kontakten mit der Behörden und der für diese arbeitenden Dienstleistern

  5. ein Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Individualität, der eigenen Werte und Lebensanschauungen,

  6. das Recht auf volle Akteinsicht und Einsicht in allgemeine Durchführungs- und Dienstanweisungen,

  7. ein Recht auf Unterstützung bei der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,

  8. ein Recht auf eine unabhängige Rechtsberatung und Hilfe bei der Rechtsdurchsetzung,

  9. ein Recht auf Wahl von ErwerbslosenrätInnen die in Form einer Erwerbslosen- und Sozialanwaltschaft ausreichende Ressourcen und Mitspracherechte haben.

19.§ 7 Abs. Bedarfsgemeinschaften

Das der Mensch per Geburt als Mensch Rechte hat (siehe Allgemeine Menschenrechtserklärung sowie § 16 ABGB), lehnen wir die Sippenhaftung in Form der „Bedarfsgemeinschaft“ ab, die vor allem auch Frauen trifft und deren Abhängigkeit vom patriachalen Familienverband festigt! Schon alleine der Begriff ist stigmatisierend, weil Menschen nicht diese „Gemeinschaften“ bilden um einen „Bedarf“ auf Mindestsicherung anzumelden! Das hier zutage tretende rückschrittliche Familienbild lehnen wir ab! Die wirtschaftliche Diskriminierung von Familien verstößt gegen den in Verfassungsrang stehenden Schutz der Familie nach Artikel 8 EMRK!

23. Mindeststandards

Die repressive, auf die neoliberale Zurichtung von Menschen durch Zuckerbrot und Peitsche, zeigt sich bei der Ausnahmeregelung von 4 Monaten, in der Zeit gegeben wird, sich den Zwangsmaßnahmen zu unterwerfen um die sowieso weit unter der Armutsgrenze liegenden Beträge zu bekommen. Das zeigt recht deutlich, dass es hier nicht um die Menschen geht, sondern um die wirtschaftlichen Interessen der zumeist SPÖ-nahen Kurs- und Armutsindustrie geht! Die Schaffung positiver Anreize durch Zulagen für Kurse usw. ist an sich zu begrüßen, nur müssen die Sätze für jene, die die Angebote der Kurs- und Armutsindustrie nicht brauchen oder wollen, hoch genug für ein menschenwürdiges Leben sein!

26. § 8 Abs. 5 Valorisierung

Diese ist zu begrüßen und war schon längst überfällig, da in anderen Bundesländern schon längst entsprechend der Artikel 15a Vereinbarung eingeführt.

30. Sicherstellung bei nicht verwertbaren unbeweglichen Vermögen

Wohnungen für den Eigenbedarf sind im Sinne des Menschenrechts auf Wohnen grundsätzlich auszunehmen! Durch diesen versteckten Regress wird Armut erst recht vererbt, weil aufgurnd der zunehmenden Diskriminierung durch die kapitalistischen Verhältnisse immer seltener Kinder aus von Armut betroffenen Familien dieser auch entfliehen können und so eine billige bleibe verlieren. Dadurch entstehen der Gemeinde Wien erst Recht Kosten, weil die Mieten neuer Wohnmöglichkeiten in der Regel deutlich höher sein werden!

Dieser versteckte Regress verletzt das Menschenrecht auf Eigentum, weil die Wohnung/das Eigenheim zu den persönlichen Grundbedürfnissen eines Menschen in der „Zivilisation“ gehört! Menschen, die oft Jahrzehntelang gearbeitet und ihren Teil zur Gesellschaft in Form von Steuern beigetragen haben und z.B. bloß aufgrund der Altersdiskriminierung durch die Wirtschaft ihre Lebensgrundlage verlieren, werden so in geradezu sadistischer Manier noch einmal Opfer des herrschenden Systems!

31. § 14 Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit

oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

Die Bestimmung „von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen“ ist zu unbestimmt und öffnet der Willkür Tür und Tor da kein Mensch „von sich aus“ weiß was die Bürokratie als „zumutbar“ bzw. als ausreichend erachtet!

Gemäß der Novelle sollen diese Pflichten „insbesondere“ auch dann bestehen, „wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird“. Diese Sippenhaftung lehnen wir ab (siehe oben).

Warum sollen Menschen, die es wagen, eine Familie gründen, doppelt so viel arbeiten müssen wie Menschen die alleine leben. Damit werden Familien erst recht diskriminiert!

Ein unzumutbarer Eingriff in die persönliche Freiheit ist die geradezu diktatorische Pflicht zur Vollerwerbsarbeit! Warum soll ein Mensch sich nicht mit „Teilzeitarbeit“ begnügen können, um mehr Zeit für sein eigenes Leben zu haben, wenn er mit dem Ertrag der Teilzeitarbeit sein Auskommen hat? Derart rigide Arbeitspflichten sind mit der Demokratie unvereinbar!

Bechäftigungsmaßnahmen sind durch Beschäftigungsverhältnisse zu ersetzen um klar zu stellen, dass es sich hierbei nur um reguläre. Voll versicherungspflichtige und nach regulären Kollektivvertrag zu entlohnende Lohnarbeitsverhältnisse handeln kann. Einen „zweiten Arbeitsmarkt“, der durch Sonderregelungen wie die sittenwidrige Pauschalentlohnung nach SWÖ-KV Menschen zu ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse macht, lehnen wir ab!

Problematisch ist die Aufnahme von Kompetenzchecks in die List mit der Gewalt der Bezugssperren erzwingbaren Zwangsmaßnahmen, da diese einen massiven Eingriff in die persönliche Sphäre bedeuten können. Diese haben sich daher auf das unbedingt notwendige zu beschränken. Es sollen nur Endergebnisse aber keine Detailgutachten/testergebnisse gespeichert werden!

Aktivierungsmaßnahmen lehnen wir ab, da bereits zahlreiche Forschungsergebnisse zeigen, dass das neoliberale Aktivierungsregime gescheitert ist und solche Maßnahmen nur sinnlose Zeit- und Geldverschwendung darstellen!

Coaching ist nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof keine durch Sanktionen erzwingbare Maßnahme, da Freiwilligkeit eine grundlegende Voraussetzung eines solchen ist bzw. ein Zwangscoaching einen massiven Eingriff in die durch Artikel 1 DSG und Artikel 8 EMRK geschützte Privatsphäre darstellen würde! Die Vertraulichkeit des Coaching ist auf jeden Fall sicher zu stellen!

Integrationskurse und Integrationsmaßnahmen sind ein zu unbestimmte Begriffe und deuten auf einen sehr patriachale Haltung hin, denn wer hat in einer Demokratie das Recht, von oben herab, von amts wegen, zu bestimmen, was „Integration“ heißt? Was soll das für eine „Willkommenskultur“ sein, die schon von Anfang an auf Zwang baut?

Bei der an sich zu begrüßenden „Vermittlung in eine Ausbildung“ für Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist sicher zu stellen, dass diese entsprechend dem Menschenrecht auf Bildung (z.B. Artikel 2 11. ZP EMRK, Artikel 14 GRC, Nr. 15 GSGA) und entsprechend ILO Übereinkommen 122, dem im Verfassungsrang stehenden Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 18 StGG!

Ausnahmen von der Pflicht zu „Einsatz der Arbeitskraft“: Unbeschadet dessen, dass wir den Arbeitszwang grundsätzlich als menschenrechts- und demokratiewidrig halten verlangen wir folgende Änderungen:

Ziffer 3: Betreuungspflicht für Kinder sind bis zum Regelschulalter zu berücksichtigen!

Ziffer 5: Sterbebegleitung und Begleitung von Schwersterkrankten ist auch für Eltern und Lebenspartner zu gewährleisten, alles andere wäre zutiefst unmenschlich!

Ziffer 6: Entsprechend dem Menschenrecht auf Bildung (siehe oben) ist auch das Nachholen von Bildungsabschlüssen bis zum Maturaniveau unabhängig vom Alter zu gewährleisten! Alles andere wäre nicht nur diskriminierend sondern auch wirtschaftlich unsinnig, weil die Erwerbsarbeitslosenquote für Menschen ohne Bildungsabschluss wesentlich höher ist als für solche ohne! Ebenso wäre es kontraproduktiv, wenn „Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter Intensivausbildung“ nur dann gemacht werden darf, „sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird“. Den „ArbeitsMARKT“ über die Menschenrecht zu stellen, das zeigt recht deutlich die neoliberale Verseuchung der rotgrünen Stadtregierung! Das Menschenrecht auf eine Berufsausbildung nach ILO 122 steht allen Menschen zu! Wenn eine Matura gemacht werden kann, warum nicht eine Lehre oder Facharbeiterausbildung? Diese Diskriminierung der Unterschicht verletzt das im Verfassungsrang stehende Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK und ist daher zu streichen!

Ziffer 7: Wenn das freiwillige Integrationsjahr möglich ist, dann soll auch das freiwillige Sozialjahr möglich, zumal ein Ende der Massenerwerbsarbeitslosigkeit und Prekarisierung in der gegenwärtigen kapitalistischen Wirtschaftsordnung nicht absehbar ist!

32. § 14a. Teilnahme an Gesprächen im Rahmen des Case Managements für Maßnahmen der Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung

Hier ein zusätzliches Case Management zu jenem der Gebetskrankenkassen für RehabilitationsgeldbezieherInnen zu schaffen bedeutet nicht nur einen Wildwuchs an Parallellstrukturen sondern auch die Schaffung unterschiedlicher Rechtssysteme. Diese Form der Klassengesellschaft lehnen wir ab! Vielmehr sollen nicht erwerbsarbeitsfähige Menschen das Rehabilitationsgeld der PVA bekommen! Diese Regelung ist zudem viel zu unbestimmt und öffnet der bürokratischen Willkür Tür und Tor!

Ebenso ist es inakzeptabel SozialarbeiterInnengespräche mit der Gewalt des Sanktionenregims zu erzwingen. Nur freiwillige Sozialarbeit wird erfolgreich und nachhaltig sein! Diese Zwangsbeglückung widerspricht auch dem Berufsethos von SozialarbieterInnen, das zu mißachten die Stadt Wien kein Recht hat. Sie hat auch kein Recht, SozialarbeiterInnen zu Büttel eines Zwangssystems zu machen!

Der Paragraf 14a ist daher als Ganzes zu streichen!

33. § 15. Kürzung der Leistungen

Der Verein Aktive Arbeitslose Österreich lehnt grundsätzlich die massive und permante Gewaltandrohung in Form des Sanktionenregims als zutiefst Menschen verachtend und mit den Grundwerten der Demokratie und Menschenrechte völlig unvereinbar ab!

Von diesem „administrativen Massenverbrechen“ (Hannah Arendt) sind nicht nur die direkt in ihrem Überleben bedrohten Menschen betroffen, sondern auch jene Menschen, die von der Stadt Wien gezwungen werden, ihren Brüdern und Schwestern Gewalt anzutun. Das Sanktionenregime ist eine gefährliche Waffe und verändert die Menschen, deen diese Waffe in die Hand gegeben wird, so wie ein Mensch zu einem anderen Akteur wird wenn ihm eine Uniform und eine Pistole in die Hand gegeben wird. Da es zudem in der „“Niemandsherrschaft der Bürokratie“ (Hannah Arendt) de facto keine Verantwortung gibt, werden so tendenziell viele Schreibtischtäter a la Adolf Eichmann herangezogen.

Die Gewalt des Sanktionenregims, das eine wesentliche Stütze des „inneren Festungsregims“ des neoliberalen Arbeitslagers EU, frisst sich wie ein Kregbsgeschwür durch die Gesellschaft: Nach der schrittweisen Ausweitung bei der Arbeitslosenversicherung von 4 Wochen auf bis zu 8 Wochen in den 1990er Jahren, wurde es 2011 bei der Mindestsicherung erstmals durchschlagend gemacht und dann in weiterer Folge bei der PVA bei der von einem Case Management überwachten Zwangsrehabilitation. Dieses Gewaltregime wird für uns eine der Arbeitsschwerpunkte der nächsten Zeit sein und daher im Rahmen unserer Möglichkeiten aufs schärfste mit den Mitteln der Aufklärung bekämpft werden.

Abkürzungen

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

GRC Grundrechtecharta der Europäischen Union

GSGA Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

ihttp://www.ohchr.org/Documents/Issues/EPoverty/briefSPILO_Recommendation101.pdf

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