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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G312 2108029-1
Norm

G312 2108029-1

Der BF ist seit Jänner 2009 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 09.01.2009. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 27.06.2012 im Bezug der Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich 31,32 Euro. Mit 01.06.2015 meldete sich der BF aufgrund einer Arbeitsaufnahme vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter, Montageschlosser oder im Bereich anderer zumutbarer Helfertätigkeiten. Er kann Berufserfahrung als Schweißer vorweisen und verfügt über eine Schweißausbildung MAG, WIG (XXXX) und CEL, wobei die Schweißtechnik-Aktualisierung bis 24.06.2012 befristet war. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 05.03.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenso Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung ist auch die seitens der belangten Behörde beabsichtigte Teilnahme des BF an der "Beruflichen Orientierungshilfe" zur Abklärung der Fähigkeiten und Fertigungen des BF. Als Kurseinstieg wurde der 09.03.2015 angegeben. Inhalt der Maßnahme (Auszug aus dem Maßnahmenblatt des AMS Steiermark) 1. Modul: Sozial- und Berufsanamnese: Erhebung der arbeitshemmender und arbeitsfördernder Faktoren des sozialen Umfeldes und Begleitung der Schritte, um Verbesserungen herbeizuführen, 2. Modul: klinisch psychologische Diagnostik, 3. Modul: psychologische Testung, 4. Modul: Verhaltensbeobachtung im Arbeitsprozess: Erhebung des Verhaltes der Teilnehmer im Arbeitsprozess wie Arbeitstempo, Arbeitsgenauigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation, Teamfähigkeit etc., 5. Modul: Medizinische Abklärung. Die Teilnehmer sind während der gesamten Maßnahme in die jeweils gewählte Betriebsstruktur von XXXX zu integrieren. Ziel der Maßnahme: Erhalt fundierter Informationen über die eigene Arbeitsfähigkeit bzw. über die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Basis für die Planung der weiteren beruflichen Schritte. Der BF teilte der Kursleitung per E-Mail am 09.03.2015 um 07.44 Uhr mit, dass er sich dazu entschieden hat, nicht an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" im Gastrobereich teilzunehmen. Darüber informierte er auch - am 10.03.2015 ebenfalls per Email - die belangte Behörde. Der BF ist nicht zum Kursbeginn erschienen und hat nicht an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" teilgenommen. Bei der niederschriftlichen Befragung betreffend der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliche Orientierung" erklärte der BF zusammengefasst, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen und begründete dies damit, dass er nicht ewig nein zu XXXX sagen konnte, der Druck des AMS so intensiv war und er gehofft hatte, bis zum Kurseinstieg einen Job zu finden, bei dem er mehr wie bei XXXX (pendeln und arbeiten um 35 Euro pro Tag) für seine Familie und Haushalt verdient könne. Bisher sei aber keine Arbeit in Sicht und er ersuche die belangte Behörde, den aktuellen Kurs zu streichen und ihm einen wirklich hilfreichen Berufskurs zu finanzieren oder es so wie bisher zu belassen oder ihm Job mäßig etwas zu übermitteln. Der BF hat im Sanktionszeitraum keine andere Kursmaßnahme begonnen und auch keine zumutbare Beschäftigung aufgenommen. Der BF übt seit 2007 eine selbständige Tätigkeit im KFZ-Handel aus, das daraus erzielte Einkommen sowie der Umsatz bleiben unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Beschwerde war erfolgreich.

Schlagworte Erfahrungsberichte
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