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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
I401 2117068-1
Norm

I401 2117068-1

Der Beschwerdeführer stand bis 22.03.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bzw. bezog bis zu diesem Zeitpunkt eine Urlaubsersatzleistung. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer - mit einer Unterbrechung - in der Zeit vom 23.03.2012 bis 19.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt auf Grund des am 14.06.2015 elektronisch eingebrachten Antrages auf Notstandshilfe in der Höhe von € 42,65 täglich. Er war aktiv auf Arbeitssuche, in dem er ca. 200 Bewerbungen für verschiedene Arbeitsstellen in der IT-Branche verfasste, welche jedoch ohne Erfolg blieben, ebenso wie auch die von der belangten Behörde ihm übermittelten insgesamt 32 Stellenvorschläge zu keiner Beschäftigung führten. Die zuletzt im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50+ bei der Caritas und beim Landesschulrat für Vorarlberg unterbreiteten Vermittlungsvorschläge schlugen fehl. Die belangte Behörde traf mit dem Beschwerdeführer mehrere verbindliche Betreuungsvereinbarungen, so am 21.01.2015 und am 15.07.2015 (mit einer Gültigkeit bis 14.01.2016), in denen als Unterstützungsmaßnahme bei Vermittlungsversuchen unter anderen das Arbeitsprojekt Integra angeführt ist, bei dem es um die Vermittlung auf einen Transitarbeitsplatz ging. Die offerierte Stelle entspricht seinen körperlichen Fähigkeiten und gefährdet nicht dessen Gesundheit oder Sittlichkeit. Bei dieser für den 20.07.2015 zugewiesenen Beschäftigung in einem Universalpostschalter handelte es sich um eine kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden von montags bis freitags, jeweils von 7:45 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:45 Uhr. Die Dauer der Beschäftigung hätte sich über einen Zeitraum von (zumindest) 6 1/2 Monaten erstreckt. Der Beschwerdeführer wäre für die Annahme von Postsendungen aller Art, die Abgabe von benachrichtigten und postlagernden Sendungen, die Annahme von Postfaxen und Telegrammen, die Abwicklung einfacher Finanzdienstleistungen, die Weiterleitung von Kunden an Spezialverkäufer bei beratungsintensiven Produkten und die Kassenführung zuständig gewesen. Der Arbeitsort wäre in Bregenz gewesen, wo auch der Wohnort des Beschwerdeführers gelegen ist. Der Zeitaufwand jeweils für die Hin- und Rückfahrt für die zwischen dem Wohn- und Arbeitsort zurückzulegende Wegstrecke von weniger als eine Stunde wäre ihm zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer führte, nachdem ihm der Transitarbeitsplatz bei Integra von der belangten Behörde unterbreitet wurde, mit der Koordinatorin von Integra kein Gespräch über die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen, die Entlohnung, die Arbeitsmodalitäten etc. Die für den 20.07.2015 angebotene Stelle auf diesem Projektarbeitsplatz trat der Beschwerdeführer nicht an. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass es sich bei diesem zugewiesenen Transitarbeitsplatz um eine zumutbare Beschäftigung handelte und er durch sein gezeigtes Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert hat. Er nahm dies billigend in Kauf. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug