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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
I404 2122187-1
Norm

I404 2122187-1

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt bis Oktober 2010 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Vom 25.10.2010 bis 15.02.2012 stand die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 16.02.2012 bis zur Sperre am 14.12.2015 stand die Beschwerdeführerin mit einzelnen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines (neuerlichen) Antrages zuletzt Notstandshilfe in Höhe von € 31,05 täglich bezogen. Am 30.10.2015 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde aufgrund der langen Arbeitslosigkeit eine Stelle um Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50plus" mit einer Verweildauer auf dem geförderten Arbeitsplatz mit max. 12 Monaten vereinbart. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin zu Carla Jobstart Beschäftigungsinitiative 50plus bei der Firma C zugebucht.  Bei dieser Stelle hat es sich um eine Stelle in der Kantine gehandelt. Die belangte Behörde hat der Firma C per Mail am 30.10.2015 den Lebenslauf der Beschwerdeführerin übermittelt und ausgeführt, dass eine Stelle bei den Kantinen wohl doch nicht die richtige Wahl für die Beschwerdeführerin ist, sie aber vielleicht eine gute Kandidatin für die Feinsortierung ist. Die Beschwerdeführerin hatte am 03.11.2015 bei Frau B, welche die Nachfolgerin von Frau Brigitte H bei der Firma C ist, ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches war es eine geeignete Stelle für die Beschwerdeführerin zu finden. Im Rahmen dieses Gespräches wurden der Beschwerdeführerin allgemeine Jobmöglichkeiten bei der Firma C erläutert, jedoch ging es noch um keine konkrete Arbeitsstelle. Frau B hat am 03.11.2015 im Anschluss an das Gespräch mit der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gerade bei ihr zum Vorstellungsgespräch war. In die Sortierung möchte die Beschwerdeführerin nicht, aber ev. haben sie im administrativen Bereich eine Stelle für die Beschwerdeführerin, sie bespricht dies mit dem Standortleiter und gibt der belangten Behörde Bescheid. Noch am 03.11.2015 hat Frau B die Beschwerdeführerin fernmündlich kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass auch der Standortleiter der Carla Tex, Herr G, die Beschwerdeführerin kennen lernen möchte. Am 04. oder 05.11.2015 hatte die Beschwerdeführerin mit dem Standortleiter Herrn G. ein Vorstellungsgespräch betreffend eine Arbeitsstelle in der Administration der Carla-Tex im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50 plus". Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Gespräches mitgeteilt, dass eine Nachfolgerin für die Stelle im Büro gesucht wird. Ihr wurde der Aufgabenbereich erläutert, die Arbeitszeiten dargelegt, eine kollektivvertragliche Entlohnung zugesagt und schließlich der Arbeitsplatz und der Betrieb gezeigt. Die angebotene Stelle hätte Bürotätigkeiten umfasst, wäre in Hohenems gewesen und wäre kolletiktivvertraglich entlohnt worden. Die Stelle wäre in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50plus und daher befristet gewesen. Arbeitsbeginn wäre der 1. Dezember 2015 gewesen. Die genaue Dauer der Beschäftigung ist nicht feststellbar, sie wäre aber zumindest bis zum Sommer gewesen, da das Projekt "Beschäftigungsinitiative 50plus" derzeit noch läuft. Es hat sich dabei um eine Vollzeitstelle mit Arbeitszeiten zwischen 07:00- 17:00 und einer Mittagspause von 12:00 bis 12:30 und zwei weiteren Pausen gehandelt. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die angebotene Stelle weder fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die die Beschwerdeführerin nicht hätte erfüllen können noch wäre sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Weiters ist der Arbeitsort vom Wohnort der Beschwerdeführerin in Dornbirn etwa 11 Kilometer entfernt und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 30 Minuten für einen Weg erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt. Die Beschwerdeführerin hat am Ende des Vorstellungsgespräches mit Herrn G von der Firma C für den 09.11.2015 einen Schnuppertag vereinbart. Am 06.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin Herrn G zunächst telefonisch und dann per E-Mail mit, dass sie aus familiären Gründen das angebotene befristete Arbeitsverhältnis nicht annehmen kann. Beschwerde war ohne Erfolg.

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