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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2103691-1
Norm

W162 2103691-1

Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung als Maurer. Er ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle als Pflasterer oder Produktionsarbeiter in den Bezirken XXXX. Er besitzt den Führerschein B sowie ein eigenes Fahrzeug. Seit 26.07.2014 steht der Beschwerdeführer im Arbeitslosengeldbezug, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Maurer bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2014 vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen konnten nicht erkannt werden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer - für folgende Tätigkeiten: Mauern aufstellen, betonieren, verputzen, stemmen - in Vollzeit für diverse Baustelleneinsätze in XXXX und der angrenzenden Steiermark bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Berater ausgehändigt worden ist. Die Bewerbung durch den Beschwerdeführer hätte telefonisch bei Frau XXXX, der für die Besetzung der Stelle zuständige Mitarbeiterin bei der XXXX erfolgen sollen. Die Arbeitsaufnahme wäre am 01.12.2014 möglich gewesen. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2014 der regionalen Geschäftsstelle auf Nachfrage telefonisch mitteilte, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der XXXX erhalten hätte. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gegenüber dem AMS getätigt hat. Der Beschwerdeführer wollte nicht mehr als Maurer tätig sein (vgl. niederschriftliche Einvernahme am 11.12.2014, wonach er sich "vom Arbeitsmarktservice nicht vorschreiben" lasse, dass er als Maurer arbeiten müsse) und hat im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt, ob die Stelle als Maurer noch frei ist. Festgestellt wird, dass die besagte Stelle bis zum 09.12.2014 frei gewesen ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt wurde, ebenso wie über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen. Zuletzt wurde diese Vorgabe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung, getroffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014, festgehalten. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sämtliche Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 nachweislich (per RSb) zur Kenntnis gebracht wurden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Zustellversuch am 10.02.2015 erfolgt ist und die Verständigung über die Hinterlegung am 10.02.2015 in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 11.02.2015 angegeben. Bis dato langte keine Stellungnahme ein, aufgrund des Zustellversuches ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, die Wahrung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall anzuzweifeln. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu keiner Einstellung gekommen. Er hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.

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