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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2129830-1
Norm

W162 2129830-1

Der Beschwerdeführer hat seit Erwerb seiner neuen Anwartschaft mit 03.11.2014 im Zeitraum von 08.11.2014 bis 26.12.2014, 01.01.215 bis 11.02.2015 sowie zuletzt vom 23.04.2015 bis 25.06.2015 insgesamt 155 Tage Arbeitslosengeld bezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld betrug € 2.118,55. Am 22.06.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zugewiesen: "Wir suchen für unser Team 1 Autobuslenker/in ab sofort.“ Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkerberechtigung für die Fahrzeugklassen B, C, C95, B, E, D, D95. Er ist weiters berechtigt, Fahrzeuge mit Anhängern zu lenken und er ist im Besitz eines Staplerscheins und eines Kranführerscheins. Dass die angebotene Stelle fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können, kann nicht festgestellt werden. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Ellmau gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Kufstein. Bei Benutzung der B173 sowie der B178 kann man die zirka 20 Kilometer lange Strecke zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Kitzbühel und der Betriebsstätte des potentiellen Dienstgebers in Ellmau mit dem Pkw in zirka 30 Minuten zurücklegen. Wäre das Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, wäre es dem Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben unterlegen. Laut Lohnordnung haben Kraftfahrer im ersten Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf einen Wochenlohn in Höhe von € 415,60 (monatlich € 1.799,55). Gemäß Punkt 4 des Kollektivvertrags erhalten Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag unterliegen, und am 1. Juli im Betrieb beschäftigt sind, eine Urlaubsbeihilfe in Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent. Weiters erhalten diese Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, eine Weihnachtsrenumeration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund des Stellenangebotes Kontakt mit dem Vertreter des potentiellen Dienstgebers, Herrn B. J., auf und fragte, ob dieser zu ihm nach Kufstein kommen und das Vorstellungsgespräch in Kufstein führen könne. Nachdem dies verneint wurde, fand in der Folge beim potentiellen Dienstgeber das Vorstellungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, ob der Dienstgeber ihm ein Auto zur Verfügung stellen könne oder das Benzin fürs Fahrtgeld bezahlen würde und informierte ihn, dass er im August Urlaub brauche, da er in die Türkei fahren würde. Schließlich forderte er für 40 Stunden pro Woche einen Lohn in Höhe von € 2.000,-. Da hinsichtlich des Lohnes und des Urlaubes keine Einigkeit erzielt werden konnte, kam es in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Fragen und Forderungen zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer steht seit 21.08.2015 in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Beschwerde war (teilweise) erfolgreich.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug