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COVID-19 Gesetze / Verordnungen und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Aktiver Admin am Mi., 28.10.2020 - 08:47

Quarantäne: Artikel 5 Abs. 1 EMRK

"Artikel 5 Abs. 1 lit. e eröffnet die Möglichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Auf diesen Tatbestand können insbesondere Quarantänemaßnahmen gestützt werden. Das Vorliegen ansteckender Krankheiten ist zwingend durch ein objektives ärztliches Attest festzustellen, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. 160"
160 EGMR 24.10.1979, Winterwerp ./. NED, Nr. 6301/73, Z. 39; EGMR 5.11.1981, X. ./. GBR, Nr. 7215/75, Z 40; EGMR, 23.2.1984, Luberti ./. ITA, Nr. 9019/80, Z. 27; EGRM, 28.5.1985, Ashingdane ./.GBR, Nr. 8225/78, Z. 37."
Quelle: Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 31

Da die EMRK in Österreich im Verfassungsrang steht, ist also die Quarantäne für nicht infizierte Kontaktpersonen verfassungswidrig. Zumindest ist der Staat verpflichtet, nicht nur für einen allfälligen Verdienstentgang aufzukommen sondern auch eine Entschädigung für den Freiheitsentzug zu zahlen!

Das Recht auf Entschädigung ergibt sich aus Artikel 7 "Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn in den Einzelgesetzen KEINE Entschädigung geregelt ist: "Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens."  Verfahrensrechtlich ist dann ein Grundrechtsbeschwerde nach Grundrechtsbeschwerdegesetz zu machen. Und zwar binnen 2 WOCHEN ab Quarantänebescheid oder ab dem Zeitpunkt, ab dem die Quarantäne nicht mehr gerechtfertigt ist! Eventuell kann bei Fristversäumnis ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemacht werden!

Pragmatische Zusatzargument ("Zweckmässigkeit"): In Israel ist nach Abschaffung der Entschädigung für die Quarantäne die "Comlience" - das Einhalten der Quarantäneregeln - auf etwa die Hälfte gesunken!
https://www.healthaffairs.org/doi/10.1377/hlthaff.2020.00382
https://www.eurekalert.org/pub_releases/2020-04/ha-iip040820.php

In Taiwan, das zu den erfolgreichsten Vermeidern der Epidemie zählt, gibt es grundsätzlich für nicht erwerbstätige eine Existenzsicherung in der Quarantäne in Form einer Entschädigung von umgrechnet etwa 30 Euro am Tag!  https://focustaiwan.tw/society/202003100020

Einrschänkung der Bewegungsfreiheit: Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll der EMRK

"Art. 2 Abs. 1 4. ZP gewährleistet in seiner ersten Tabestandsalternative das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen. (350) Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweck sich die betreffende Person von einem Ort zu einem anderen fortbewegen will. Die Wahl eines bestimmten Fortbewegungsmittels oder einer bestimmten Wegstrecke ist nicht vom Schutzbereich der Freizügigkeit erfasst, sofern der Grundrechtsträger durch entsprechende Beschränkungen nicht in seinem Recht auf, an den Ort seiner Wahl zu gelangen, gehindert ist. (351)"
350 Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich Art. 5 Abs 4 4. ZP.
351 So auch Pöschl in: Korinek/Houlubek, Art. 2 4. ZPEMRK Rn. 25f.; Griegerich, in Dörr/Grothe/Mahraun, Kap. 26 Rn 44
Quelle: Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 59

Schutz des Privat-und Familienlebens: Artikel 8 EMRK

Zum Schutz des Familienlebens gehört es auf jeden Fall, dass Menschen ihre Familienangehörigen im Spital, Alten- und Pflegeheim besuchen dürfen und diesen auch in den letzten Stunden ihres Lebens beistehen dürfen. Ebenso haben Eltern ein Recht ihre Kinder zu besuchen, auch wenn diese in Kinderheimen untergebracht sind!

Die Beschränkung z.B. in vielen Spitälern auf einen Besuch mit 15 Minuten pro Tag dürfte EMRK-widrig sein, wenn in der Abwägung der Grundrechte beachtet wird, dass auch nach tendenziellen wissenschaftlichen Konsens COVID-19 "nur" eine Klasse über Grippe liegt und die Sterblichkeitsrate durch bessere medizinische Behandlung und Schutz gefährdeter sogar auf das Niveau "normaler" Grippe reduziert werden kann!

Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Kinderheime usw. sind also verpflichtet, für Besuchsmöglichkeiten mit möglichst geringer Ansteckungsgefahr zu organisieren!

Schutz des Eigentums (in Arbeit)

Nicht nur aus dem Epidemiegesetz ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung für Maßnahmen der Epidemiebekämpfung wenn z.B. die Nutzung von Betrieben durch Schließung verhindert wird, sondern auch aus dem Zusatzprotokoll der EMRK!

Leider hat sogar der Verfassungsgerichtshof dieses Recht eingeschränkt, weshalb eine Klärung der vorherrschenden Rechtsauslegung wohl der EGMR das letzte Wort haben dürfte.

Recht auf Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung: Artikel 6 und 7 EMRK

Ein wesentlicher Aspekt des auch durch die  EMRK geschützten Grundsatzes der "Rechtssicherheit" gehört, dass Gesetze ausreichend bestimmt formuliert sind oder rechtssicher ausgelegt werden können:

"Zwar akzeptiert der EGMR, dass der Gesetzgeber regelmäßig abstrakte Begriffe zur Umschreibung des Tatbestands verwendet und daher die gesetzliche Regelung der Auslegung bedarf. Jedoch müssen die Gerichte entsprechende Kriterien zur Anwendung des Gesetzes entwickeln. Entscheidend ist, dass der Gesetzesadressat mit hinreichender Genauigkeit die Folgen seines Verhaltens vorhersehen kann. 729"

729 EGMR, 12.2.2008 (Gk), Kafkaris ./. CYPm Nr. 21906/04, z. 142-151; EGMR, 6.9.2011, Müller ./. CZE, Nr. 48058/09 (Überstellungsbeschlüsse; Änderung der Bedingungen für eine Haftentlassung); s. auch EGMR, 10.7.2003, Grava ./. ITA, Nr. 43522/98, Z. 51.
Quelle: Grabenwarter / Pabel § 34 RZ 150

Auch die rasche Änderung von Gesetzen / Verordnungen kann also eine Einschränkung des Rechts auf Rechtssicherheit bedeuten!

 

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