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Begründungspflicht bei "Arbeit und Jugend" verletzt

Aktiver Admin am Di., 28.02.2012 - 18:37

In dem beiliegenden Kenntnis Z. 2009/08/0271 gibt der Verwaltungsgerichtshof Standards für die Begründungspflicht von § 10-AlVG-Sperren vor:

(Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben.)

  1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt.

  2. Wenn die Behörde den Ausführungen der Partei keinen Glauben schenkt, hat sie die Gründe dieser Beweiswürdigung im Bescheid auszuführen.

  3. Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass bereits in der Berufung gerügt wurde, dass dem Beschwerdeführer vom AMS der angegebenen Stelle unter anderem keinerlei Information über die Art der Beschäftigung und den Gehalt erhalten zu haben. Ferner bemängelt der VwGH, dass Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch wie auch zur Frage, ob die Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung im Hinblick auf die geltend gemachten Sorgepflichten dabei behandelt wurden, fehlen.

Zu bemerken ist, dass in der Beschwerde, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH, geltend gemacht wurde, dass die Zuweisung zur Beschäftigung ein Umgehungsgeschäft/Scheingeschäft darstellt:

… Ganz unverblümt stellt die belangte Behörde fest:

Im Regelfall findet das Vorstellungsgespräch in der Gemeinde statt, im Falle der Eignung des Bewerbers und vereinbarten Arbeitsaufnahme kontaktiert die Gemeinde in weiterer Folge den Verein "Jugend und Arbeit - Projekt 'Job 2000'". Dieser tritt in Dienstgeberfunktion auf, wobei die Entlohnung der kollektivvertraglichen Vereinbarung des jeweiligen Beschäftigers entspricht, der Arbeitsvertrag für maximal sechs Monate geschlossen wird und eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis angestrebt wird.

Diese Methode, zu prüfen, dass bei einem potentiellen Dienstgeber eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und ein Arbeitsloser beschäftigt werden könnte und wenn dies der Fall ist, einen sozialökonomischen Betrieb (SÖB) oder ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (GBP) zur Hintanhaltung eines Regelbeschäftigungsverhältnisses ist ein grober Missbrauch des Gesetzes im vorliegenden Fall.

Die belangte Behörde zu, dass der Verein ,,Jugend und Arbeit - Projekt "Job 2000" nur als Dienstgeber fungiert, das heißt einfach zwischen einen konkreten Dienstgeber und den zu beschäftigenden Arbeitslosen zwischengeschalteten wird, ohne dass erkennbar wäre, welchen sachlichen Grund dies hat, außer, dass sich sie Stadtgemeinde Groß Enzersdorf eine Festbeschäftigung ersparen und hintanhalten wollte. Dass gerade die öffentliche Hand, eine Stadtgemeinde Groß Enzersdorf, an Geschäften, die als Schein- oder Umgehungsgeschäfte zu qualifizieren sind (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006) S. 146 f) mitwirkt, ist besonders verwerflich,

Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass durch derartige Konstrukte eine Prekarisierung von Beschäftigungsverhältnissen stattfindet: reguläre Beschäftigungsverhältnisse werden abgebaut, um Kurzzeit- und nur befristete Beschäftigungsverhältnisse – mediatisiert durch sogenannte Projekte, wie das gegenständliche Projekt "Job 2000" und einen dafür geschaffenen Verein – herzustellen. Dass dies gerade bei Gemeinden der Fall ist, ist besonders bedenklich. Die Steiermark betreffend hat der VwGH diese Vorgangsweise genehmigt. Diese Beschäftigungsprojekte werden von der Arbeitsmarktsverwaltung häufig als Vorzeigeprojekte zur Wiedereingliederung präsentiert, allerdings ohne die Vorgeschichte, wie es zum Abbau von regulären Beschäftigungsverhältnissen kam.

Durch das "Angebot" von Beschäftigungsverhältnissen über gemeinnützige Beschäftigungsprojekte und sozialökonomische Betriebe findet ein Abbau von Regelbeschäftigungsverhältnissen statt, da man Arbeitnehmer anderweitig über die AMS-Zuweisungen billiger bekommen kann. Bei den einseitigen Diskussionen, dass man Arbeitslose doch irgendwie in Beschäftigungsverhältnisse zwingen können müsse, wird von sogenannten Interessensvertretern der Arbeitnehmerseite bedauerlicherweise übersehen, dass dadurch ein Kreislauf in Gang gesetzt wird, der bestehende ordnungsgemäße Regelbeschäftigungsverhältnisse gefährdet und letztlich über kurz oder lang weitestgehend beseitigt.

Dieses Thema brennt daher weiterhin unter den Nägeln.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
raathpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

Kanzleistunden:

Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr

Termine nach telefonischer Vereinbarung

TIPP AKTIVE ARBEITLOSE: Damit das AMS die Begründung nicht erst im Nachhinein liefern kann, ist es ratsam, rechtzeitig die Sinnhaftigkeit der AMS-Maßnahme zu bezweifeln und vor Antritt oder Verweigerung der Maßnahme schriftlich eine Begründung zu verlangen!

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Ortsbezug
Schlagworte Erfahrungsberichte
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Beschwerdeinstanz
Schlagworte Rechtsinformation