Fall GEGKO/Aktion Gemeinde: Deckt der Verwaltungsgerichtshof Rechtsbruch und verweigert er ordentliche Rechtsprechung?
VwGH-Urteil als PDF-Dokument (Scan)
Arbweit&Los Rundbrief, 25.1.2012
Liebe KollegInnen,
die vom skandalös oberflächlichen Urteil Betroffene ist Mitglied der
"AKTIVEN ARBEITSLOSE". In diesem Fall, wurde vom AMS behauptet, es gäbe
eine Arbeitsstelle beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt GEGKO,
ohne die angeblich offene Stelle zu konkretisieren. Die Betroffene
versuchte herauszufinden, um was für eine Stelle sich dabei handle, um
sich auf das Bewerbungsgespräch besser vorbereiten zu können. Sowohl
GEGKO als auch das AMS weigerten sich, nähere Informationen zu geben,
obwohl vom Gesetz her das AMS nur jene Stellen vermitteln darf, über
deren Anforderungsprofil es Bescheid weiß und über die es Auskunft
geben kann. Die Betroffene sah sich daher außer Stande, ein
Vorstellungsgespräch für einen unbekannten Job zu machen, zumal sie
(zurecht) befürchtete, dass ihre schwächere Position ausgenutzt werde
(Darum gibt es auch im ABGB entsprechende Paragrafen die das verhindern
sollen).
Wie aus dem Urteil hervor geht, wurde aber von GEGKO nur eine Arbeit in
einer Gemeinde angeboten, als Personalüberlassung. Statt der
ortsüblichen kollektivvertraglichen Entlohnung nach Gemeindeschema
wurde aber nur eine pauschalierte Entlohnung nach der sittenwidrigen
Transitarbeitskräfteregelung des BAGS-KV angeboten (keine Anrechnung
von Vordienstzeiten und von QUalifikationen, keine
Gehaltsvorrückungen). Also eindeutig ein rechtswidriger
Umgehungsvertrag. Der Verwaltungsgerichtshof deckt also mit diesem
Unrechtsurteil den systematischen Bruch des Arbeitsrechts durch das AMS
und seine Dienstleister (SÖBs und GBPs). Ein rechtspolitischer Skandal
höchsten Grades, wird nämlich dadurch ein "Zweiter Arbeitsmarkt"
geschaffen, für den das Arbeitsrecht nicht mehr in vollem Umfang gelten
soll. Ganz einfach so, ohne Gesetz. Menschenrechtswidrig ist das
sowieso, aber wen kümmern die schon in Österreich?
Mit freundlichen Grüssen
Martin Mair
Obmann "AKTIVE ARBEITSLOSE"
Ergänzung (27.1.2011): Der VwGH schmeisst einfach
seine alte Rechtsprechung um, derzufolge eine "sich bietende"
Arbeitsgelegenheit ein am Arbeitsmarkt üblciherweise angebotenes
Arbeitsverhältnis sein muss (VwGH 2006/08/0252 Rechtssatz 5) oder ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt (VwGH
2007/08/0163 Rechtssatz 1). Geradezu absurd ist es, dass der
Verwaltungsgerichtshof nun verlangt, im Zuge der "Eigeninitiative"
solle man sich auch um Arbeitsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt vom AMS
finanzierte "Arbeitsverhzältnisse zur Wiedereingliederung" bewerben!
Der VwGH ignoriert nach wie vor das in gesetzesrang stehende Recht auf
eine frei gewählte Arbeit (ILO-Übereinkommen 122, BGBl 355/1972) sowie die Begründungspflicht auf den Einzelfall hin für alle vom AMS finanzierten Förderungen/Maßnahmen nach § 31 AMSG
zu begründen und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, letztere ist sogar ein
Verfassungsgrundsatz, vorzugehen hat. Wie kann es sein, dass
AMS-Programme nicht mehr auf gesetzliche Kriterien hin hinterfragt
werden können sollen? Wozu gibt es Gesetze, wenn der
Verwaltungsgerichtshof diese völlig ingnoriert? Abenteuerlich, dass der
VwGH aus einer im Betreuungsplan "vereinbarten" Zuweisung plötzlich im
Nachhinein in eine "sich bietende Arbeitsgelegenheit" umdefiniert. Was
der VwGH hier betreibt ist aus unserer Sicht die reinste Willkür und
damit verfassungswidrig. Die Möglichkeit einer Klage beim EGMR wird
derzeit noch von den AKTIVEN ARBEITSLOSEN geprüft.
Sehr geehrte Damen
und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,
Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des VwGH zu
den Sperren nach § 10 AlVG:
Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in
Arbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine
sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu
verfallen scheint.
Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das Phänomen herauf
zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung,
die durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert
wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen
Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim
Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über das Ausmaß
der Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden Praxis mit
der Implementierung der so genannten sozialökonomischen Betriebe und
gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche
meinerseits, diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu
beseitigen, sind auf harsche Worte gestoßen. Allerdings harren einige
Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, dass es sich um
sittenwidrige verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur
Außerkraftsetzung gesetzlicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld handelt,
der Entscheidung.
Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH
lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das
ich anschließe. Eine vollständige Analyse und Wiedergabe der Bedenken
gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern
nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden.
Vergleicht man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem
Erkenntnis, so muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache
darübergefahren ist.
Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der
Arbeitsmarktverwaltung zu halten.
Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind
hervorzuheben:
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die
belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem
richtigen
Tatbestand des § 10 Abs. 1 A1VG unterstellt hat, sofern die
Voraussetzungen für die
Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen
(vgl. das
hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«
Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit den
Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür eingeräumt
wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur irgendeinen
Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht erkannte, findet, um
eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte Wattierung von
Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist an sich
unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden
verwaltungsrechtlichen Prinzipien.
»Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist
(auch) eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs.
1 Z 4 A1VG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt.«
Zunehmend müssen Arbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom
Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten
sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die
Vereitelungshandlung auf Seiten des/der Arbeitslosen ausgeschlossen
ist, fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.
»Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem zweiten
Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung. § 6 AMFG enthält
Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von
Daten im
Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt die Aufnahme
einer
offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
Arbeitsuchende, wobei
gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind. Nach dem zweiten
Satz
dieser Bestimmung sind den Arbeitsuchenden auf Verlangen schriftliche
Unterlagen
über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung vorliegt, sondern der
Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt ein
Vorstellungsgespräch
angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar.«
Das Arbeitsmarktservices hat im vorliegenden Fall und unauthorisiert
Daten an einen SÖB/GBP weitergegeben, der dann die Mandantschaft
angerufen hat. Diese Methode wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne die
Frage des Datenschutzes zu vertiefen, gebilligt und hat er den
Vermittler gleich zu einem Beschäftiger gemacht (was der Betroffenen
völlig unklar war, worauf nicht weiter eingegangen wurde) und die
Arbeitslose damit auch gleich des Anspruches auf schriftliche
Unterlagen über die angebotene Stelle beraubt.
Verwaltungsgerichtshof Quo vadis?
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
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