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Zutrittstest beim AMS Wien: Ergänzende Antwort von Mag. Petra Draxl zu Eintrittstest bei AMS-Kursen

Aktiver Admin am Mi., 21.07.2021 - 21:48
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Anmerkung: Nicht ganz befriedigende Antwort in zweierlei Hinsicht: Grundsätzlich bleibt es fragwürdig (für juristische Feinsiitze), ob bloß via privatrechtlicher "Hausordnung" Eingriffe in durch Artikel 8 EMRK geschützte Grundrecht möglich ist. Zweitens pragmatisch angesichts dessen, dass viele Langzeitarbeitsuchende gesundheitlich mitunter schwer angeschlagen sind und keine weiteren Komplikationen wie Zutrittstest brauchen. Vor allem scheint die fehlende rechtliche Sanktionsmöglichkeit sich noch nicht bei allen Mitarbeiter*innen von Kursinsituten herumgesprochen zu haben. Im Moment wohl nicht unsere größte Sorge, zeigt aber wieder einmal die Absurdität der AMS-Bürokratie ...

Sehr geehrter Herr Mair,
Aus meiner Sicht habe ich alle ihre Fragen beantwortet, aber anbei nochmals ein Auszug aus dem heutigen Schreiben der Bundesgeschäftsstelle über Aktualisierungen in unserem Bereich im Zusammenhang mit Covid:
1.4.1.        Trägerförderungen allgemein
Aufgrund der Vorgaben der per 01.07.2021 in Kraft getretenen 2. Covid-19-Öffnungsverordnung müssen Teilnehmer_innen von Präsenzschulungen keine Maske mehr tragen, keinen Mindestabstand einhalten und auch keinen „3G-Nachweis“ mehr erbringen. Dazu sowie zu weiteren Festlegungen in diesem Zusammenhang wird auf den Erlass des BMA 2021-0.480.074 vom 13.7.2021 verwiesen. In diesem Erlass wird die Möglichkeit der Schulungsträger genannt, im Rahmen der Hausordnung von der 2. Covid-19-Öffnungsverordnung abweichende Festlegungen (z.B. „3G-Nachweis“, Maskenpflicht) zu treffen. Hält sich ein_eine Schulungsteilnehmer_in nicht an diese Festlegungen, hat dies (ähnlich wie beim „3G-Nachweis“ in den Geschäftsstellen) keine rechtlichen Nachteile wie eine Sanktion nach § 10 AlVG zur Folge.
1.15.        Persönliche Vorsprachen unter Beachtung der Covid-19-Öffnungsverordnungen
Es sind die im Erlass des BMA 2021-0.480.074 vom 13.7.2021 getroffenen Festlegungen zu beachten:
Demnach besteht für Vorsprachen in den Geschäftsstellen keine Verpflichtung zur Vorlage eines „3G-Nachweises“. Im Rahmen der Hausordnung kann aber weiterhin eine Aufforderung zur Vorlage eines 3G-Nachweises vorgesehen werden. Es dürfen jedoch keine rechtlichen Nachteile aus der Nichterbringung eines solchen Nachweises erfolgen.
Hingegen kann die Weigerung, eine (einfache) Maske zu tragen, rechtliche Nachteile wie z.B. ein Kontrollmeldeversäumnis nach sich ziehen, wenn weder die 3G-Regel erfüllt noch ein von einem_einer entsprechenden Arzt_Ärztin ausgestellte Bestätigung, wonach das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, vorgelegt wird. Siehe dazu die Festlegung im oben erwähnten Erlass.

Nachdem die Pandemie noch keine Ende gefunden hat und die Zahlen im Kontext der Deltavariante aktuell wieder steigen, halte ich die Möglichkeit im Rahmen der Hausordnung abweichende Festlegungen treffen zu können, für gerechtfertigt. Wir waren auch die ganze Pandemie mit der Frage der Sicherung der Gesundheit und des Schutzes aller Menschen massiv beschäftigt und haben das auch sichergestellt und mein Ziel ist mit diesen Festlegungen in den Hausordnungen da auch zukünftig noch sicherzustellen, damit unsere Dienstleistungen und die Dienstleistungen der Träger ohne Probleme erbracht werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Petra Draxl
Landesgeschäftsführerin

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