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Einzelbericht der AKTIVEN ARBEITSLOSEN zur universellen Menschenrechtsprüfung Österreichs 2011

Aktiver Admin am So., 11.07.2010 - 14:17

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Deutsche Fassung. Den Text des an die UNO übermittelten Dokuments in Englisch finden Sie hier.

I Vorwort

  1. Der vorliegende Einzelbericht wurde vom behördlich eingetragenen Verein "Aktive Arbeitslose" für die Anfang 2011 angesetzte UPR von Österreich erstellt. Entsprechend dem Namen beschäftigt sich dieser Verein mit Themen rund um Erwerbslosigkeit als auch prekären Lebenssituationen, Armut und damit einhergehender gesellschaftlicher Ausgrenzung.
  2. Der Verein kann als gesellschaftspolitisch aktiv bezeichnet werden, was öffentliche Aktivitäten als auch die Beobachtung der gesellschaftspolitischen Entwicklungen beinhaltet.
  3. Auch wenn der Verein seit seiner Gründung noch nicht ein Jahr alt ist, weisen die meisten Mitglieder schon mehrjährige Erfahrung in den Bereichen NROs und Forschung auf.
  4. In der Folge bezieht sich BMS auf die "bedarfsorientierte Mindestsicherung" die im Herbst 2010 die Sozialhilfe ablösen wir, und AMS auf die Behörde "Arbeitsmarktservice", welche für die Verwaltung von Arbeitslosengeld und deren Fortsetzung, die Notstandshilfe, zuständig ist.

II Zusammenfassung/Zugrundeliegende Situation

  1. Es fehlt zwar nicht an Bekenntnissen zu Verfassung und internationalen Verpflichtungen, jedoch kann die bestehende Situation folgendermaßen zusammengefaßt werden:
  2. Einerseits heiligt der Zweck die Mittel, was für Gesetzgebung als auch die Durchführung behauptet werden kann. Verfassungs– oder Menschenrechte spielen hierbei eine untergeordnete Rolle oder werden sogar als hinderlich betrachtet.
  3. Andererseits sind staatliche Verfehlungen schwer zu verfolgen oder führen auch im Wiederholungsfall nur selten zu Konsequenzen für die entsprechende Behörden und deren Mitarbeiter. Betroffene wehren sich oftmals nicht, weil sie nicht unbegründet Angst davor haben, benachteiligt oder diskriminiert zu werden. Anzeigen wegen "Nötigung im Amte” werden von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt oder werden erst gar nicht von der Polizei angenommen.
  4. Ein besonders hervorzuhebendes Problem stellen existenzgefährdende Sanktionen, welche auch schon auf bloßen Verdacht ausgesprochen werden.

III Politische Situation

  1. Erwerbsarbeitslose haben nach wie vor im Gegensatz zu vielen anderen Bevölkerungsgruppen (Schülern. Studenten, Arbeitnehmern, Pensionisten) keine gesetzlich geregelte Vertretungen, die direkt oder indirekt an der Gesetzgebung und Durchführung mitwirken kann. Schutz vor Arbeitslosigkeit wird im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als Versicherungsleistung geregelt, woraus in der Folge von der Polittik ein menschenrechtlicher Anspruch darauf verneint wird.
  2. Höchstgerichtliche Urteile werden dadurch entwertet, daß von solchen erkannte Mißstände per Gesetz im Nachhinein legalisiert werden. Ein Beispiel hierzu ist die AlVG-Novelle 2007, die Transitarbeitsplätze (Arbeitskräfteüberlasser), Arbeitstrainings, Arbeitserprobungen, private Vermittlung und aufsuchende Betreuung für Erwerbsarbeitslose sanktionierbar machte. Von letztgenanntem bezweifelte der VwGH explizit die Konformität mit den Menschenrechten (Artikel 8 EMRK, siehe VwGH-Urteil GZ 2004/08/0017). Auch die anderen angeführten Punkte wurden von diesem vor der AlVG-Novell 2007 durchwegs als rechtswidrig beurteilt.

IV Empfehlungen und Forderungen

  1. Aus Platzmangel werden nur jene Forderungen angeführt, welche nicht aus der folgenden Kritik ersichtlich sind:
  2. Errichtung unabhängiger und effektiver Rechtsschutzeinrichtungen,
  3. Ratifizierung der EU Sozialcharta und des Zusatzprotokolls zum WSK Pakt,
  4. Verankerung wirtschaftlicher und sozialer Rechte als subjektive und somit als einklagbare Rechte,
  5. Errichtung von speziellen Institutionen zum Menschenrechtsmonitoring beim AMS und zur Rechtsdurchsetzung unter Miteinbeziehung von Betroffenenvereinigungen,
  6. Schaffung von Interessenvertretungen der Erwerbsarbeitslosen mit ausrei-chenden Mitbestimmungsmöglichkeiten bei Legislative und Exekutive.
  7. Sanktionen, insbesondere Sperren von Leistungen, sollen nicht vor Abschluß ordentlicher Ermittlungsverfahren und vor Ausstellung eines Bescheides vollzogen werden.
  8. Sanktionen sollen das Existenzminimum unangetastet lassen und zu keiner Gefährdung der Existenz führen.
  9. Eine Verstärkung der Kenntnisse von grundlegenden Rechten unter Betroffenen und Behörden.

V Institutionen

  1. AMS: Die Arbeiterkammer (AK) stellt die einzige Institution dar, welche auch per Gesetz explizit für Erwerbsarbeitslose zuständig ist. Allerdings nur für Beratung und Unterstützung in Verfahren, wobei sie letzteres nach freiem Ermessen zugesteht. Seit einigen Jahren entzieht sie sich immer wieder dieser Aufgabe durch Verweigerung — entgegen dem gesetzlichen Auftrag. Das Wahlrecht bzw. die Mitgliedschaft von Arbeitslosen wurde von der ÖVP-FPÖ-Koalition (1995-2005) stark eingeschränkt. Es gibt eine Interessenskollission, weil Vertreter der Arbeiterkammer einerseits in den Beiräten als auch in Leitungsorganen des AMS sitzen.
  2. AMS, BMS: Ansonsten wird Beratung auch von der entscheidungsbefugten Instituition durchgeführt. Es fehlen unabhängige Beratungs– und Begleitungsstellen mit professionellem, juristischem oder gesellschaftspolitischem Hintergund.
  3. AMS: Eine "Volksanwaltschaft” steht für Beschwerden zu Mißständen in der Verwaltung zur Verfügung. Diese hat keine Exekutivkraft und ist sogar bei der Informationsbeschaffung auf den guten Willen der Behörden angewiesen. Nach ihren jährlichen Berichten ist sie zwar zum Teil erfolgreich in der Rücknahme von Entscheidungen des AMS, aber immer auf ein Entgegenkommen der betroffenen Behörde angewiesen.
  4. AMS: Beiräte des AMS entscheiden über Sanktionen und üben somit hoheitliche Funktionen aus. Diese werden sozialpartnerschaftlich von Arbeiterkammer, Gewerkschaften, Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung mit je einem Vertreter (+ Ersatz) besetzt. Das AMS stellt 2 Vertreter. Diese entscheiden zumeist in Berufungsverfahren über jene Entscheidungen, welche sie direkt oder indirekt durch Weisungen verursacht haben. Betroffene erfahren in den Bescheiden nicht, in welcher konkreten Zusammensetzung diese entschieden haben.

VI Einhaltung und Durchsetzung von Menschenrechten

  1. Existenzrecht: AMS, BMS: Sanktionen werden durch Sperrungen von Geldzahlungen durchgeführt. Hierbei wird nicht auf die existenbedrohenden Folgen geachtet, und prinzipiell 100 Prozent für 6 oder 8 Wochen gesperrt. Üblicherweise wird ebensowenig berücksichtigt, ob der Anlaß ausreichend ist, sodaß keine Abwägung der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Sanktionen werden bereits vor Abschluss eine Ermittlungsverfahrens verhängt, ein unmittelbares Rechtsinstrument dagegen gibt es nicht. Ebenso kann keine unmittelbare Existenzsicherung durch Mindestsicherung erreicht werden.
  2. BMS: In der BMS fehlen Angaben zur Dauer von Sanktionen, sodaß Geldsperren beliebig in die Länge gezogen werden können. Daten über Bezugeinstellungen beim AMS werden nun automatisch an den Träger der BMS weiter gegeben und führen bei der BMS zu Bezugkürzungen, das Recht auf Existenz wird so weiter durchlöchert. In Vorarlberg wird Personen, die angeblich die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterbringung gefährden oder wegen Gewalt aus einer Wohnung weggewiesen wurden, die Mindestsicherung und somit das Existenzrecht verweigert (§ 36 Absatz 3 Entwurf Vorarlberger Sozialgesetz).
  3. BMS: Diese ist mit einem Regelsatz von netto 744 Euro monatlich deutlich unter der Armutsgrenze von 950 Euro nach EU-SILC 2008. Kinder erhalten in der BMS nur sehr geringe Sätze — unter 20% der Erwachsenen – die nicht Existenz sichernd sind. Durch besonders niedrige Einkommensgrenzen von 495 Euro (unter 50 Jahre) bei der Anrechnung des Partnereinkommens – für Kinder nur je 245 Euro - werden in Partnerschaften/Familien lebende Menschen oft in ihrer Existenz gefährdet.
    Schutz vor Arbeitslosigkeit: AMS: Im AlVG ist im Falle der eigenhändigen Kündigung eine 4-wöchige "Wartefrist” vorgesehen. Erst nach dieser Frist kann eine Leistung zur Existenzsichrung bezogen werden. Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist vom Erwerb einer "Anwartschaft" (1 Jahr für den Erstbezug) abhängig, wer keine Versicherungszeiten aufweisen kann (Schulabgänger etc.) hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld!
  4. Diskriminierung: Krankheit und Alter sind nach neuesten Untersuchungen in 40 % der Fälle Grund für die Kündigungen. Von seiten der Politik und Regierung sind keine Initiativen zur Abhilfe bekannt. Im Falle des Alters existieren zwar spezielle Aktionen, jedoch so, daß die Diskriminierung durch Separation auf abgesonderte Arbeitsplätze eher nur als notdürftig kaschiert betrachtet werden kann (z.B. Altersteilzeit).
  5. AMS: Im Bereich des AlVG werden Erwerbsarbeitslose dazu angehalten, zu Bewerbungsgesprächen auch Formulare des AMS mitzunehmen, wo dann die die Stelle auschreibende Firma Eintragungen zum Bewerbungsverhalten der Person vornehmen soll (Ablehnungsgründe). Diese Praxis ist weit verbreitet. Hierdurch werden Bewerbungen von Erwerbsarbeitslosen von vornherein diskriminiert.
  6. Arbeitspflicht: BMS: Die Regelungen der BMS sehen schon sehr ähnlich wie eine verklausulierte Form der Zwangsarbeit aus. Im Falle des Bundeslandes Salzburg kann von einer Ermächtigung zu einer maximal 18 Monate dauernden Zwangsarbeit gesprochen werden, wobei diese auch mehrmals zugeteilt werden darf (§16 Salzburger Mindestsicherungssgesetz).
  7. AMS, BMS: Maßnahmen der "Arbeitserprobung" und des "Arbeitstrainings" (§ 9 AlVG), welche mit der Feststellung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, sind in der durchgeführten Form kaum von Zwangsarbeit zu unterscheiden.
  8. Berufswahl: AMS: Das Arbeitsmarktservicegesetz sieht lediglich die "Berücksichtigung” der Berufswünsche vor. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld (ca. das erste Halbjahr) existiert bei Vermittlung in andere Berufe ein "Gehaltsschutz” von 80% bzw. 75%, in der Notstandshilfe fällt dieser weg. Das AMS vermittelt in der Praxis dann in jeden Beruf, auch in schlechtest bezahlte und dequalifizierende. BMS: In der BMS sind Einschränkungen bei der Ausbildung von Jugendlichen vorgesehen: wer eine abgebrochene Ausbildung fortsetzen will oder eine neue - geeignetere - beginnen will, erhält keine BMS.
  9. Sozialrechte: Es gibt keine gesetzliche Regelungen für einen Mindestlohn bei Beschäftigten. Für einzelne Branchen gibt es kollektivvertragliche Regelungen, deren Ergebnisse aber nicht auf Mindestlöhne Rücksicht nehmen müssen. Österreich wurde bereits vom Committee On Economic, Social And Cultural Rights ermahnt (E/C.12/AUT/CO/3, 25 January 2006).
  10. Familienleben: BMS: Auf Erziehungspflichten wird immer weniger Rücksicht genommen, denn die neue BMS verringert das Kindesalter auf 3 Jahre (von ursprünglich 5). Hierbei gibt es aber in einigen Landesteilen nicht genug Kinderbetreuungseinrichtungen.
  11. AMS, BMS: Kontoauszüge, Vermögensbestände und Gesundheitszustand von Familienmitgliedern werden erhoben, obwohl kein Bedarf bestünde. Hierbei ist der Kreis der Betroffenen nicht klar geregelt — sog. "Angehörige” im Gesetz werden nicht definiert. Durch die Anrechnung des Partnereinkommens werden Partnerschaften und Familien derart unter Existenzdruck gesetzt, sodass entweder zum Schein getrennte Wohnsitze gemeldet werden müssen oder aus finanziellen Gründen Partner die Partnerschaft oderEhe auflösen.
  12. Geregeltes Verfahren: AMS, BMS: Trotz klarer gesetzlicher Regelungen werden im Fall von Sanktionen (oder Einstellungen von Leistungen) nur ausnahmsweise die Mitteilungs– oder Verfahrenspflichten eingehalten. Oft wird auch auf ungeprüften Verdacht Dritter schon gesperrt oder die Leistung eingestellt ohne daß der Sachverhalt ermittelt worden ist und der betroffenen Person Parteiengehör gewährt wurde. Im Fall der geringfügigen selbständigen Zuverdienste von Erwerbsarbeitslosen wird das sogar gesetzlich vorgeschriebenund zwar ohne zeitliche Beschränkung. Dies kann dazu führen, daß die Krankenversicherung automatisch ausläuft, was dann auch mitversicherte Familienangehörige betrifft.
  13. AMS, BMS: Es liegen Fälle von Sanktionen vor, wo Aktennotizen, Berichte und Stellungnahmen den betroffenen Parteien vorenthalten wurden. Somit können diese keine ausreichend begründeten Berufungen einlegen, da sie ja gar nicht wissen, was ihnen alles vorgworfen wird. Es wurden bei Akteinsicht auch schon Personenakte unvollständig vorgelegt. Zuweisungen zu Maßnahmen werden von einigen Trägern solcher Maßnahmen einbehalten , obwohl es sich um persönlich adressierte behördliche Dokumente der Betroffenen handelt. Hierdurch können diese Personen die Art der Zuweisung und der Rechtsbasis oft nicht mehr kontrollieren und gegebenfalls für rechtliche Schritte verwenden. Erstbescheide werden in der Regel aus Textbaustenen generiert, oft ohne eine konkrete Begründung zu enthalten!
  14. AMS, BMS: Üblicherweise gibt es im Fall von Sanktionen und bei Berufungen keine Anhörungen vor dem Entscheidungsgremium bzw. keinen Rechtsanspruch darauf. Zur Begründung werden manchmal auch interne Richtlinien, welche von der Rechtsprechung auch anerkannt werden, herangezogen, jedoch wird deren Auskunft verweigert, oder es wird auf Nachfrage deren Existenz verneint.
  15. In der BMS fehlen Angaben zu Verjährungen, sodaß jahrelang zurückliegende Fälle bei der Entscheidung über die Sanktionshöhe genauso wie erst vor kurzem vorgefallene behandelt werden und zu erhöhten Sanktionen bis zur völligen Bezugeinstellung führen können.
  16. Die Berufungsfristen gegen Bescheide sind in der Regel sehr kurz bemessen (2 – 6 Wochen). Besonders jene, welche sich erst rechtskundig machen müssen (Anwaltspflicht bei der Anrufung von Höchstgerichten), und unter mehrfachen Belastungen (Krankheit, Betreeungspflichten u.a.) stehen, hier vor grossen Problemen. Dagegen hat die Behörde ein vielfaches mehr an Zeit. Datenschutz: AMS, BMS: Analoges wie vorhin gilt auch im Bereich des Datenschutzes, wo Fristen von 2 Wochen für eine höchstgerichtliche Berufung gegen einen DSK-Becheid zur Verfügung stehen (DSK: Datenschutzkommission). AMS: Grundsätzlich speichert das AMS alle Daten ohne Ablaufdatum, womit sich schon von vornherein zweckfreie Datenbestände ergeben. Darüberhinaus besteht die auffallende Neigung besonders Gesundheitsdaten und Verhaltensdaten von Kursen und Bewerbungen zu speichern. Solche Daten werden gewissermaßen auf Vorrat gespeichert, um sie eventuell später als Argumente für Sanktionen oder spezielle Maßnahmen zu verwenden. Dies geschieht oft ohne dem Wissen oder Einverständnis Betroffener. Außerdem steht der Zweck der Datenerhebung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
  17. AMS: Eine Übermittlung von Stellungnahmen zu Stellenbewerbungen oder AMS-Maßnahmen ohne Wissen der Betroffenen — nicht selten telephonisch — ist eine häufig zu findende Vorgangsweise. Hierbei werden immer wieder Feststellungen getroffen, wozu die Auskunft gebenden gar nicht qualifiziert sind (psychologische oder medizinische Urteile z.B.), und wozu sie selbst im Falle der ausreichenden Qualifikation hierfür gar nicht berechtigt wären.
  18. AMS, BMS: Zur Prüfung des Wohnsitzes werden Abfragen im staatlichen Meldeverzeichnis durchgeführt. Hiervon sind auch Personen betroffen, welche nur im selben Haushalt wohnen, obwohl diese Erkenntnisse nicht benötigt werden.
  19. AMS,BMS: Im Zuge der "Ermittlung der Arbeitsfähigkeit" sollen auch mit dieser Frage nicht in engem Zusammenhang stehende persönliche Daten wie "Sozialanamnese", "Kompetenzbilanz" und "Perspektivenklärung” erhoben und an AMS, Sozialversicherungen und BMS-Träger übermittelt werden können.Behörden wie z.B. die Polizei geben ohne gesetzlichen Grund Daten oder Mitteilungen zu Amtshandlungen wie (rechtswidrigerweise) nicht angenommene Anzeigen wegen Amtsmissbrauch an (lokale) Stellen des AMS weiter (Fall Heimo Kopriva vs. AMS Judenburg). Von seiten des AMS werden diese Informationen eventuell auch gegen Betroffene verwendet.
  20. Gesundheit: Aufgrund von neueren Untersuchungen wurde festgestellt, daß Arbeitslosigkeit und Krankheit in starker Wechselbeziehung stehen. Diese Erkenntnis kann aber nicht als besonders neu betrachtet werden. Bisher glänzt die Politik aber durch einen starken Mangel an ausreichenden medizinischen Angeboten: von der Krankenkassa bezahlte Psychotherapie ist stark kontengentiert und deckt nur 10 – 20% des Bedarfs und spezielle Angebote für Opfer behördlicher bzw. strukturelle Gewalt fehlen völlig. Eine aktuelle Umfrage des Gesundheitsprojektes "Würde statt Stress” sagt, dass 30 % der Arbeitslosen Angst vor dem nächsten AMS-Termin haben.
  21. AMS: Das regelmäßige Sperren der E–Card zusammen mit Sanktionenen (oder deren Androhung) ohne Mitteilung der Betroffenen stellt wegen des Risikos des Scheiterns eines Arzttermines eine vorsätzlich in Kauf genommene Gefahr für die Gesundheit dar. Auch wenn diese Sperre wieder aufgehoben werden kann, darf nicht übersehen werden, daß dies gegen gesetzliche Grundlagen geschieht.
  22. Privatsphäre AMS, BMS: Im Vollzuge des AlVG (und in BMS eingeplant) wird sog. aufsuchende Betreuung durchgeführt, welche sogar der VwGH in Urteilen als menschenrechtswidrig einstufte (VwGH-Urteil GZ 2004/08/0017). Dieser Eingriff in die Privatsphäre wird ohne richterliche Kontrolle oder Aufsicht durchgeführt.

Wien, 11.7.2010

Siehe auch:

Schlagworte
Ortsbezug