Die Arbeitslosenversicherung ist ursprünglich eine Errungenschaft der ArbeiterInnenbewegung und soll durch eine gute Absicherung der Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen diesen ermöglichen, das (Menschen)Recht auf frei gewählte, volle, möglichst produktive Arbeit in einem diesen zusagenden Beruf, bei dem sie ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten anwenden und weiter entwickeln können (siehe ILO Übereinkommen 122 über die Beschäftigungspolitik, veröffentlicht als BGBl 1972/355) in Anspruch nehmen zu können.
Das neoliberale Aktivierungs- und Arbeitszwangregime mit dem menschenrechtswidrigen Sanktionenregime (permanente Androhung des Existenzentzuges durch Bezugssperre) – das mit der AlVG-Novelle 2007 (Schaffung eines schlecht bezahlten „2. Arbeitsmarktes“), der repressiven Mindestsicherung und der Abschaffung der befristeten Invaliditätspension auch in Österreich in seinen Grundzügen schrittweise eingeführt wurde – verschärft bei gleichzeitig zunehmenden Mangel an Existenz sichernder Lohnarbeit den Druck auf die ArbeitnehmerInnen, Arbeit zu immer schlechteren Bedingungen anzunehmen.
Die kontinuierliche Verschlechterung der Arbeitslosenversicherung gefährdet also langfristig die Rechte aller ArbeitnehmerInnen!
Damit die von den ArbeitnehmerInnen selbst bezahlte Arbeitslosenversicherung wieder eine richtige Arbeitslosenversicherung wird, fordert die AK Wien die raschest mögliche Reform des AlVG unter Einbeziehung der Betroffenen ArbeitnehmerInnen mit und ohne Erwerbsarbeit und deren Selbstorganisationen (Arbeitsloseninitiativen) mit folgenden Mindestforderungen:
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Gänzliche Streichung der Sperrdrohungen nach §§ 9, 10, 11 und 49, da Sanktionen Existenz bedrohend und menschenrechtswidrig sind. Nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen haben Sanktionen fast ausschließlich negative Wirkungen und Treffen vor allem jene Menschen, die aufgrund von Mehrfachdiskriminierung schon am Boden liegen. Nur auf Freiwilligkeit beruhende Maßnahmen können wirklich erfolgreich sein!
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Höhere Nettoersatzquote: Mindestens 70% plus 13. und 14. Sonderzahlung
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Die Notstandshilfe ist ein „vermögenswertes Recht“ aus einer Sozialversicherung, daher Streichung der Anrechnung des PartnerInneneinkommens
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Arbeitslosigkeit ist anstrengend und kann krank machen, daher Recht auf Urlaub (vor allem für Menschen mit Kindern!), Bildungskarenz, Pflegefreistellung.
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Gehaltsschutz auch in der Notstandshilfe.
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Wiedereinführung der ursprünglich im AlVG festgeschriebenen Valorisierung der Notstandshilfe für alle.
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Nebenbeschäftigungen auf Werkvertragsbasis sind jenen auf Angestelltenbasis gleich zu stellen: Sie sind ohne Tagessatz (= tageweiser Abzug vom Arbeitslosengeld/NH) in ganzen Monaten durchzurechnen.
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Neudefinition der Bemessungsgrundlage bei Mehrfachbeschäftigungen.
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Private Firmen dürfen keine AMS-Agenden, wie Personalvermittlung oder die Überwachung der „Arbeitswilligkeit“ (Bewerbungsverhalten) übernehmen.
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Keine Vermittlung in einen „2. Arbeitsmarkt“ in dem reguläre Kollektivverträge und sonstige ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen umgangen werden
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Freie Kurswahl mit Rechtsanspruch für alle Erwerbsarbeitslosen – auch für jene, die
kein Geld vom AMS beziehen. Nur eine frei Kurswahl stellt sicher, dass auf Dauer nur Kurse mit ausreichender Qualität angeboten werden. -
Bestärkung der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur effizienten Arbeitsvermittlung durch das AMS unter Nutzung und Ausbau der bereits erworbenen Qualifikationen der Arbeitnehmerinnen mit dem Ziel das in ILO-Übereinkommen 122 (veröffentlicht als BGBl 355/1972) festgeschriebene Recht auf frei gewählte, volle, möglichst produktive, zusagende Arbeit, in der die eigenen Fähigkeiten und Anlagen angewandt werden können.
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Umsetzung der Gleichstellung älterer Arbeitnehmerinnen - Verpflichtung zu einer Vorgangsweise, die den Tendenzen zu Diskriminierung und Dequalifizierung älterer ArbeitnehmerInnnen durch die Wirtschaft beseitigt anstatt die Opfer dieser Diskriminierung durch Andichtung angeblicher „Vermittlungshindernisse“ zusätzlich zu stigmatisieren.
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Festschreibung der Rechte der Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen im AlVG, insbesondere
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das Recht auf weitest gehende Berücksichtigung der Vermittlungswünsche (siehe § 29 AMSG) bei der Arbeitsvermittlung durch das AMS um das Recht auf frei gewählte Arbeit nach ILO 122 umzusetzen
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das Recht auf Erhaltung und Ausbau der eigenen Qualifikationen durch AMS-Maßnahmen
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Recht auf freie Berufswahl bei AMS-Umschulungen
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Recht auf volle Beratung über die eigenen Rechte
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Recht auf menschenwürdige Behandlung durch das Personal des AMS und seiner Dienstleister (Kursträger, ...)
Nachträglich hinzukommende Forderungen:
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Keine Schikanen – Verfall von Leistungsansprüchen - wegen Terminversäumnisse bei Anträgen: Nachfrist bei Antragstellung nach § 46 AlVG ebenso bei der Verlängerung der Notstandshilfe einführen statt Leistungsverfall! Gerade Erwerbsarbeitslose haben mit multiplen Problemen zu kämpfen und sind daher oft gesundheitlich angeschlagen ...
Dieser Antrag wurde in leicht abgeänderter Form von der AUGE/UG in ihr Forderungsprogramm aufgenommen und in der Herstsitzung 2015 in die Vollversammlung der AK Wien (=Bundesarbeiterkammer) eingebracht! Der Antrag wurde dort an den zuständigen Fachausschuß für Arbeitsmarktpolitik zur weiteren Bearbeitung verwiesen.