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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G305 2124816-1
Norm

G305 2124816-1

Mit Bescheid vom 04.03. 2016, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29.01. 2016 bis 10.03.2016 verloren habe und führte nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF am 28.01. 2016 von der belangten Behörde ein Stellenangebot der Firma XXXX erhalten habe und dass der Firmenchef ihn telefonisch zwecks Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs kontaktiert habe; jedoch habe sich der BF nicht bei der genannten Firma vorgestellt, was er nach eigenen Angaben damit begründet habe, das Unternehmen zu kennen und dort nicht arbeiten zu wollen. Damit sei eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 29.01.2016 vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien nicht geltend gemacht worden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 16.03.2016 datierte, am selben Tag der belangten Behörde überbrachte Beschwerde des BF, mit der er die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung beantragte. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Ehegattin am 29.01.2016 einen Anruf erhalten habe. Der Anrufer, der trotz mehrmaligen Nachfragens den Namen nicht genannt habe, habe den BF persönlich verlangt. Als ihm die Ehegattin des BF geantwortet hätte, dass der BF gerade am WC sei und nicht sprechen könne, teilte der Anrufer mit, dass er in 10 Minuten nochmals anrufen werde. Als der Anrufer den BF etwas später wieder angerufen hatte, habe dieser den BF so angeschrien, dass letzterer den Anrufer zurechtweisen musste. Im Gespräch habe der Anrufer schließlich den Namen genannt; es habe sich um den genannten Dienstgeber gehandelt, der den BF schreiend aufgefordert habe, sofort in sein Unternehmen zu kommen. Als sich dieser beruhigt hatte, habe der BF mit ihm ein Treffen vereinbaren wollen, da er unbedingt Arbeit brauchte, doch habe der einfach aufgelegt. Mehrmalige Rückrufe des BF beim Anrufer seien erfolglos geblieben. Im Hinblick auf die angegebenen Gründe für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses stehen die Aussagen des Dienstgebers und des BF zueinander im Widerspruch. Während der BF niederschriftlich erklärte, das der Arbeitgeber am Telefon unfreundlich gewesen sei und er deshalb die Arbeit nicht habe annehmen wollen bzw. er deshalb nicht zum Dienstgeber gefahren sei, erklärte der Dienstgeber per E-Mail vom 21.03.2016, dass die Aussage des BF nicht richtig sei. Er sei gegenüber dem BF nicht laut geworden und habe er das auch nicht notwendig. Zuvor hatte der Dienstgeber telefonisch erklärt, er habe "es nicht not, jemanden anzuschreien." und dass die Vorwürfe des BF nicht zuträfen. Beschwerde war ohne Erfolg.

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