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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G313 2120321-1
Norm

G313 2120321-1

Der BF verfügt über einen Polytechnikumsabschluss, eine abgebrochene Lehre als Tischler und eine Ausbildung zum Elektrohelfer (4 Module in XXXX) ist seit 2007 auf Arbeitssuche, in zeitweiser Beschäftigung als Hilfsarbeiter, immer wieder auch Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), das letzte kurze Dienstverhältnis vom 27.10.2014 endete am 03.11.2014. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, bzw. im Bezug der Notstandshilfe. Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfskraft österreichweit. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 29.09.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Arbeitsausmaß wurde Vollzeit vereinbart. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass der BF über ein eigenes KFZ verfügt. Am 27.10.2015 wurde dem BF das Stellenanbot der XXXX übermittelt. Im Inserat waren folgende Anforderungen angegeben "Montagen österreichweit, eigener PKW von Vorteil, Vollzeitbeschäftigung, Entlohnung 1700 € brutto plus Auslöse". Weiters wurde im Schreiben des AMS dem BF mitgeteilt, sollte die Stelle nicht den Vereinbarungen bzw. Qualifikationen entsprechen, dies dem AMS sofort mitzuteilen wäre. Herr XXXX teilte der belangten Behörde nach dem Vorstellungsgespräch (04.11.2015) am 09.11.2015 mit, dass der BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hat, sich nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr gemeldet hat, wiewohl er ihm die Stelle angeboten hätte. Außerdem habe Herr XXXX gemeint er gehe unter € 2000 netto nicht arbeiten, da er schon 700 € Notstandshilfe beziehe. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 16.11.2015 zum Vorstellungsgespräch erklärte dieser, dass er nur Kollektivvertraglich entlohnt würde und dies ihm zu wenig sei. Andere Hinderungsgründe gab der BF nicht an. Gegenteilige Behauptung führte der BF in der Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerde vom 26.11.2015 gab der BF erstmals an, kein KFZ mehr zu besitzen, eine diesbezügliche Mitteilung an das AMS hat der BF nicht erstattet, wiewohl er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete. Am 26.04.2016 übermittelte der BF die amtliche Aufhebung der Zulassung seines KFZ vom 28.10.2015, sowie den bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX betreffend die nicht beglichene KFZ Versicherungsprämie nach Aufforderung durch das BVwG. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF nochmals nach mehrmaliger Befragung durch die VR an, dass er mit der Entlohnung die er sich vorstelle € 2000 netto und nicht brutto meine. Weiters gab er an, über kein KFZ zu verfügen, daher eine Baustelle außerhalb von XXXX nicht erreichen könne. Weiters gab er an, eine Stelle die so weit weg wäre wie Bruck an der Mur nicht annehmen zu können, da seine Familie in XXXX lebe. Der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die besagte Baustelle entweder in XXXX am Med-Campus wäre und fallweise wie im Inserat auch österreichweit beschrieben, in XXXX. Dies wäre am 04.11.2015 besprochen worden, auch der Vorschlag des Zeugen, dass der BF eventuell sich dafür das Fahrzeug des Vaters leihen könne. Weiters gab der Zeuge an, dass der BF auf eine Entlohnung von € 2000 netto bestanden habe. Der BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

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