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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2118145-1
Norm

W145 2118145-1

Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.08.2013 bis 30.04.2014 vollversichert beschäftigt. Ab 01.05.2014 bezog sie Arbeitslosengeld und seit dem 12.10.2014 steht sie im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2015 bis 01.11.2015 verloren hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiterin. Am 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfin vom AMS zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben, zumal sie von 03.08.2015 bis 17.08.2015 im Krankenstand war. Aus dem Leistungskalkül des ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 AlVG der PVA vom 12.01.2016, DDr. XXXX, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Arbeitshaltung ständig, eine stehende und gehende Arbeitshaltung fallweise zumutbar ist. Weiters ist ihr eine leichte körperliche Belastbarkeit ständig und eine mittlere körperliche Belastbarkeit überwiegend zumutbar. Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführerin vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, wobei exponierte Tätigkeiten sowie langes Stehen und Gehen aufgrund des Fersensporns vermieden werden sollten. Laut BerufsInformationsComputer führen KüchengehilfInnen die in Betriebs- und Großküchen anfallenden Hilfs- und Reinigungsarbeiten aus. Sie halten die Küche sauber, waschen Küchengeräte und bedienen Geschirrspülmaschinen. Auf Anweisung der Köche und Köchinnen stellen sie Zutaten bereit und übernehmen vorbereitende Arbeiten wie z.B. Gemüse waschen, schneiden, wiegen etc. Weiters besorgen KüchengehilfInnen den Einkauf, führen verschiedene Arbeiten im Lager aus, schlichten die Lebensmittel und Getränke nach, halten den Verbrauch fest und erstellen Inventur- und Einkaufslisten. Sie arbeiten im Team mit KöchInnen und haben Kontakt zu Restaurantfachleuten und LieferantInnen. Als körperliche Eigenschaften ist ua eine gute körperliche Verfassung - Stehen - wichtig. (http://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=küchengehilfe-küchengehilfin&brfid=777) Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Festgestellt wird daher weiters, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung daher nicht vereitelt hat. Beschwerde war erfolgreich.

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