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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2123096-1
Norm

W145 2123096-1

Der Bescheid des AMS vom 07.09.2015, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, dem 22.09.2015, persönlich ausgefolgt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete sohin am Dienstag, dem 20.10.2015. Die Beschwerde langte jedoch erst am 22.10.2015 - sohin verspätet – beim AMS ein. Am Freitag, dem 13.11.2015 wurde versucht, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde und welche ebenfalls eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, an der Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab Freitag, 13.11.2015, war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist (Fristenlauf) mit diesem Tag; die zweiwöchige Frist endete sohin am Freitag, 27.11.2015. Auch der mit 18.12.2015 datierte Vorlageantrag wurde am 18.12.2015 - sohin verspätet - von der Beschwerdeführerin persönlich beim AMS eingebacht. Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 13.11.2015 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 13.11.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 13.11.2015. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der Beschwerdeführerin die mittels Zustellnachweis zuzustellende Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 sohin am 13.11.2015 zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 13.11.2015 zu laufen und endete am 27.11.2015. Der Vorlageantrag, datiert mit 18.12.2015, wurde von der Beschwerdeführerin erst am 18.12.2015 persönlich beim AMS eingebracht und ist damit eindeutig verspätet. Beschwerde wurde als verspätet zurückverwiesen.

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