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AlVG §9 Sperre wegen Arbeitsunwilligkeit.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2112629-1
Norm

W162 2112629-1

Der Beschwerdeführer bezog ab 07.10.2004 Arbeitslosengeld und von 05.05.2005 bis 14.07.2013 Notstandshilfe. Nachdem bereits fünf Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen waren, wurde mit Bescheid des AMS vom 13.08.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.07.2013 verfügt, da er nicht arbeitswillig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war. Das AMS stellte im Fall des Beschwerdeführers eine generelle Arbeitsunwilligkeit fest, da er innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr das Zustandekommen mehrerer vom AMS vermittelten Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hatte. Für folgende Zeiträume waren bereits Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen: 20.10.2008 bis 30.11.2008, 09.03.2009 bis 03.05.2009, 29.09.2009 bis 23.11.2009, 11.10.2012 bis 05.12.2012 und 25.03.2013 bis 19.05.2013. Die Landesgeschäftsstelle Salzburg bestätigte diesen Bescheid mit ihrer Entscheidung vom 05.11.2013. Die dagegen eingebrachte Revision des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). Am 17.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer konnte seit 13.08.2013 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen, welche dazu geeignet wären, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beschwerdeführer erklärte niederschriftlich am 24.04.2015 gegenüber der belangten Behörde, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Begründet wurde diese Entscheidung zu Recht damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Meldung beim AMS vom 15.07.2013 weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, noch ausreichende Bestätigungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen könne, weshalb Arbeitswilligkeit nicht vorliege. Festgestellt wird, dass die Bewerbungsstrategien des Beschwerdeführers seit seiner Meldung beim AMS am 15.07.2013 zu keiner arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeit geführt haben, und somit diesbezüglich keinen Erfolg hatten. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemüht. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit ist, seine Bewerbungsstrategien - hinsichtlich der Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Notstandshilfe - zu überdenken und anzupassen; der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine ausreichenden Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung zur Unterstützung seines Vorbringens, dass Arbeitswilligkeit vorliege, nachweisen. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zu Recht abgelehnt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.

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