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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs und SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2113503-1
Norm

W162 2113503-1

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der am 22.02.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde am 03.03.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Diese zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Stelle als Bühnentischler bzw. Tischler oder gemäß § 9 AlVG in jeglichen zumutbaren Bereichen ab. Vereinbart wurde darin auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma XXXX am 18.03.2015. Festgehalten wurde darin, dass nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis bestehe. Festgestellt wird vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 03.03.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 03.03.2015 eine Einladung zur Teilnahme am "Informationstag für XXXX" übergeben wurde. In diesem Einladungsschreiben wird die Wiedereingliederungsmaßnahme ausdrücklich und umfassend erklärt und wird zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anschließend in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis, bei XXXX übernommen werden könne. Es wird auch ausgeführt, dass die Vorbereitungsphase fünf bis acht Wochen andauere und er für bis zu neun Monate in einem Transitdienstverhältnis bleiben könne. Festgestellt wird weiters, dass in diesem Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Verweigerung der Teilnahme zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen könne. 

Die Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen, entsprach seinen Fähigkeiten sowie den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer am 18.03.2015 zum Informationstag für die Firma XXXX ordnungsgemäß eingefunden hat. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach Teilnahme am allgemeinen Einführungsvortrag sowie an einem kurzen Einzelgespräch ein Schreiben abgegeben hat, wonach er ausführte, dass er an den Maßnahmen nicht teilnehmen wolle, da er seine Bewerbungen selbst verfassen wolle. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bezüglich der ausdrücklichen Nichtteilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Ein wichtiger Grund iSd § 10 Abs. 1 Zi. 3 AlVG für die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konnte von erkennenden Senat nicht festgestellt werden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.

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