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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W167 2126972-1
Norm

W167 2126972-1

Der Beschwerdeführer erwarb zuletzt im Jahr 2008 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Er bezog mit einer längeren Unterbrechung von 10.07.2008 bis 04.02.2009 Arbeitslosengeld und steht seit dem 10.03.2009 mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, XXXX. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 aus, da der Beschwerdeführer die Maßnahme XXXX vorzeitig beendet hat. Am 17.12.2015 wies das AMS den Beschwerdeführer erneut der 12-wöchigen Maßnahme XXXX ab dem 11.01.2016 zu. Die Kurszeiten sind Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 13:30 Uhr. Kursort ist XXXX. Eine Unterkunftsmöglichkeit am Schulungsort ist gegeben, dies wurde dem Beschwerdeführer allerdings erst am 01.02.2016, also nach Beginn der Maßnahme mitgeteilt. Der Kursort ist ca. 8 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und liegt im selben Bezirk. Der Beschwerdeführer war auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um den Kursort zu erreichen. Die Wegzeiten betragen von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zur Bildungseinrichtung für die Hinfahrt 1 Stunde 42 Minuten und für die Rückfahrt 1 Stunde 39 Minuten bzw. am Freitag 1 Stunde 9 Minuten inklusive Fußwege und Wartezeiten. Am 10.01.2016 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass er an der Maßnahme wegen unzumutbarer Wegzeiten nicht teilnehmen werde. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug