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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs und SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W209 2120510-1
Norm

W209 2120510-1

Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Dreher mit Lehrabschlussprüfung und langjährige Berufserfahrung als CNC-Dreher und CNC-Fräser. Er ist am 06.08.2015 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Transjob-Stufenmodell", ein sozialökonomischer Betrieb, eingetreten. Nach der Clearingphase (Stufe 1) absolvierte er vom 31.08.2015 bis 04.09.2015 ein Arbeitstraining (Stufe 3). Am 02.09.2015 wurde ihm ein befristetes Dienstverhältnis auf einem Transitarbeitsplatz (Stufe 4) in der Metallwerkstätte der Beratungs- und Betreuungseinrichtung angeboten. Dabei ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Dienstvertrag einen automatischen Abzug der Reinigungskosten für das Arbeitsgewand in der Höhe von € 14 vorsehe. Daraufhin hat der Beschwerdeführer abgelehnt, den Dienstvertrag zu unterschreiben, nachdem ihm eine weitere Personalentwicklerin der Einrichtung am 04.09.2015 nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung mitgeteilt hat, dass der Vertrag in diesem Punkt nicht abänderbar sei, weil aufgrund der Sicherheitsstreifen die Reinigung durch die vorgesehene Reinigungsfirma erforderlich sei. Das dem Beschwerdeführer angebotene Bruttoarbeitsentgelt entspricht jenem des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich ("BAGS-KV" Stand 01.02.2015) für Transitmitarbeiter (TMA) mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen, und betrug 1.373,60 monatlich. Beschwerde war ohne Erfolg.

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Ortsbezug