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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W209 2128428-1
Norm

W209 2128428-1

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.03.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 07.03.2016 bis 01.05.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Detektiv mit möglichem Arbeitsantritt am 07.03.2016 vereitelt habe, da er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2015 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eintrete. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Stellenvorschlag mit der Einladung zur Jobbörse nicht erhalten habe, weil er im fraglichen Zeitraum nicht in Wien, sondern bei einer Bekannten im Burgenland gewesen sei. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug