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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W216 2130667-1
Norm

W216 2130667-1

Der Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Pflegehelferin. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 22.03.2016, mit Gültigkeit bis 22.09.2016, eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossenen. Diese zielte auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer zumutbaren Beschäftigung ab. Vorgesehen wurde unter anderem, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewerbe und sie innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung zu geben habe. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin am 22.03.2016 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Pflegehelferin beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 30.03.2016 zugewiesen wurde. Laut vorliegendem Stelleninserat war eine schriftliche Bewerbung beim oben angeführten Dienstgeber vorgesehen. Festgestellt wird, dass die Beschäftigung als Pflegehelferin beim Dienstgeber XXXX der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen wurde und deren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach. Die zugewiesene Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach insgesamt den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Vom Dienstgeber XXXX war laut Stelleninserat dieses Dienstgebers eine Beschäftigung als Pflegehelferin ausgeschrieben, für die eine Ausbildung als Pflegehelferin ausreichend ist. Laut diesem Stelleninserat wurde jedoch keine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin im gehobenen Dienst gesucht. Die Beschwerdeführerin hat zwecks Bewerbung in der Zentrale der XXXX persönlich vorgesprochen. Sie war dabei sehr aufgebracht und wollte die Unterschiede zwischen der Tätigkeit der Pflegehelferin und der Tätigkeit einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin erklärt haben. Da sie danach die Zentrale mit ihren Bewerbungsunterlagen wieder verlassen hat, konnte der oben angeführte Dienstgeber ihre Bewerbung nicht bearbeiten. Eine schriftliche Bewerbung seitens der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Stelle als Pflegehelferin ist nicht erfolgt. Festgestellt wird somit weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS

angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug