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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W228 2112309-2
Norm

W228 2112309-2

Die Beschwerdeführerin steht seit 01.12.2012 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 26.11.2013 im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 12.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Laut der am 04.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Pflegehelferin bzw. Verkaufshelferin oder im Bereich Hilfstätigkeiten lt. Notstandshilfeverordnung im Voll-/Teilzeitausmaß 30-40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Oberwart, Bezirk Hartberg, Bezirk Güssing unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Stelle beim sozialökonomischen Betrieb XXXX Küche angeboten. Sie erhielt ein Einladungsschreiben mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Frau XXXX , XXXX Küche ist ein sozialökonomischer Betrieb, der mit dem AMS Oberwart zusammenarbeitet. XXXX Küche bietet Dienstverhältnisse in verschiedensten Bereichen im Ausmaß von 20-35 Wochenstunden an. Wir möchten Ihnen gerne diese Arbeitsplätze vorstellen und anbieten und ersuchen Sie, Ihren persönlichen Vorstellungstermin [...] zu vereinbaren. Wir ersuchen Sie, einen aktuellen Lebenslauf und das Vorstellungsblatt zu diesem Termin mitzunehmen. Bitte geben Sie uns Ihr Bewerbungsergebnis innerhalb von zehn Tagen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest 6 Wochen nach sich zieht. Auch ein teilweises Fernbleiben führt zum Verlust der Leistung für diese Tage, außer es sind zwingende Gründe dafür gegeben." Diesem Einladungsschreiben war ein Produktblatt zu XXXX Küche beigelegt, in welchem die vier verschiedenen Tätigkeitsbereiche genau beschrieben sind. Bei den Tätigkeiten handelt es sich vorwiegend um die Zubereitung von Speisen und Mehlspeisen, die Zustellung der Speisen und Abholung des schmutzigen Geschirrs sowie Reinigungstätigkeiten. In der Küche handelt es sich vorwiegend um stehende Tätigkeiten, die Reinigungstätigkeiten können sitzend ausgeführt werden. Am 02.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund der bevorstehenden Aufnahme eines anderen Dienstverhältnisses (mit dem Tierheim XXXX ab Anfang Juli 2015) nicht annehmen kann. Das Dienstverhältnis mit dem Tierheim ist schlussendlich nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin bei XXXX Küche in Evidenz gehalten und am 30.06.2015 neuerlich zwecks Angebot einer Stelle mit Dienstbeginn am 06.07.2015 telefonisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass sie die Pflege der Nachbarin übernehmen wolle, ab. Die Beschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen, Armschmerzen, chronischem Erschöpfungssyndrom, Stimmungsschwankungen und hat Probleme mit den Bandscheiben und dem Rücken. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden von der Beschwerdeführerin erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 30.06.2015 bekannt gegeben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, indem sie im Zuge des Telefonats am 30.06.2015 ausführte, die Pflege der Nachbarin übernehmen zu wollen und sie daher das angebotene Dienstverhältnis nicht annehmen könne. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.

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