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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W228 2121647-1
Norm

W228 2121647-1

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 19.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Bürokraft im Voll-/Teilzeitausmaß (30 bis 40 Stunden) in den gewünschten Arbeitsorten Wien, 3002 Purkersdorf, 2320 Schwechat, 2340 Mödling sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Bei der am 27.11.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 12.11.2015 als Rechtsanwaltskanzleiassistentin beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 23.11.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 23.11.2015 nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da ihr Auto ein Problem gehabt und sie es in die Werkstatt gebracht habe. Sie habe sich nicht getraut (wegen Depressionen mit Ängsten, BF legte auch Befunde vor), beim Dienstgeber anzurufen, da sie den Termin schon einmal verschoben habe. Mit Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 25.11.2015 bis 05.01.2016 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Beschwerde war ohne Erfolg.

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