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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W229 2126690-1
Norm

W229 2126690-1

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 11.01.016 wurde die Beschwerdeführerin über einen Kontrollmeldetermin am 18.01.2016 informiert. Dieses Schreiben enthält Informationen hinsichtlich der Auswirkungen des Nichterscheinens. Die Beschwerdeführerin ist zum Kontrolltermin am 18.01.2016 nicht erschienen. Das Schreiben vom 11.01.2016 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 12.01.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 2703 zugestellt. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Abgabeeinrichtung in das Hausbrieffach eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 13.01.2016. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen zu haben bzw. den Termin vom AMS nicht erhalten zu haben. Damit vermag sie keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind vom Zusteller erstellte Zustellnachweise öffentliche Urkunden. Diese machen Beweis über die Zustellung. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO ist offen (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0001 sowie insbesondere im Zusammenhang mit § 49 AlVG VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061). Insofern genügt es als Gegenbeweis nicht, wenn die Beschwerdeführerin angibt, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen zu haben. Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, nie einen Termin und damit auch keinen Brief erhalten zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass es für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schriftstück behoben hat (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit § 49 AlVG VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061). Wurde, wie im vorliegenden Fall, das Schriftstück nicht behoben, so vermag dies im Zusammenhang mit dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts an der Wirksamkeit der Zustellung zu ändern. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2016 wurde somit zurecht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 18.01.2016 bis 25.01.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Beschwerde war ohne Erfolg.

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