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Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Graz: Schikanöse AMS-Juristin wurde mit dem Richteramt belohnt

Aktiver Admin am Mo., 23.06.2014 - 00:32

Nachtrag Aktive Arbeitslose Österreich: Wie wir uns selbst überzeugen konnten, hat dieser kritische Bericht gewirkt. Nicht nur dass auf dem Symposium "Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit" uns BVwG-Präsident Perl bei einem Gespräch mitteilte, dass unser Bericht wahrgenommen wurde und zu Diskussionen geführt hat, bei einer Prozessbeobacht später hat sich die vormalige AMS-Juristin sehr korrekt und freundlich verhalten und eine vom AMS zu Unrecht verhängte Bezugssperre anstandslos aufgehoben. Daher haben wir diesen Artikel im Sinne des "Rechts auf Vergessen" nach EU DSGVO anonymisiert.

Bei der Besetzung der Bundesverwaltungsgericht schießt die Außenstelle in Graz den Vogel ab: Ausgerechnet eine ehemalige Juristin der AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark, die mit ausgesprochen weit hergeholten und diskriminierenden Argumente eine später vom Verwaltungsgerichtshof verhängte Bezugssperre verteidigte, soll nun unparteiische Richterin des Bundesverwaltungsgericht sein. Interessante "Zufälligkeit": Es gibt auch eine Mag. X. die AMS Beraterin in Weiz ist und für die SPÖ kandidiert hat. Juristisch in Österreich vermutlich irrelevant, aber für die politischen Verhältnisse in Österreich leider sehr bezeichnend ...

Bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelte es sich darum, dass ein lästiger Arbeitsloser, der sich selbst über seine Rechte informiert hatte und nicht mehr alles vom AMS gefallen ließ, mehrmals mit der fadenscheinigen und nicht näher ausgeführten Begründung, er sei psychisch krank, zur Gesundheitsstrasse geschickt wurde.

Aus der Stellungnahme von Mag. X.: "Bei mehreren Vorsprachen gegenüber verschiedenen Insitutionen (Arbeitsmarktservice, Chefarzt der PVA, BOHc Feldbach) hat der Beschwerdeführer derart auffällige Verhaltensweisen gezeigt, die eine Zusammenarbeit unmöglich machen." Es wird dann immer wieder ausgeführt, wie oft der Beschwerdeführer über seine angeblichen psychischen Einschränkungen - die an keiner Stelle mit einem Wort näher spezifiert werden! - aufgeklärt wurde und er ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten (er war wegen solcher Leiden auf Rehab) nur als "Alibihandlung" vorgelegt habe aber kein psychologisches Gutachten.

Mag. X. widerspricht sich sogar: Einerseits behauptet sie standfest, dass der Betroffene Parteiengehör gehabt hätte, an anderer Stelle beklagt sie aber: "Es kann nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice sein, mit dem Beschwerdeführer über seine psychischen Beeinträchtigungen, die aufgrund von Beobachtungen seitens des AMS, der PVA und dem BOH (Berufliche Orientierungshilfe) vermutet werden, zu diskutieren." Das Parteiengehör dürfte der Juristin fremd sein, ebenso wie es nun den Richtern des Bundesverwaltungsgericht fremd ist, dass zum Recht auf ein faires Verfahren meistens auch eine mündliche Verhandlung gehört, wo die um ihr Recht suchenden BürgerInnen oft erstmals Gehör finden könnten.

Besonders interessant, dass Mag. X. dann allgemein aufmüpfigen Arbeitslosen folgendes unterstellt: "Jedoch ist erfahrungsgemäß bei Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen die Krankheitseinsicht bei den Kunden, wie auch vorliegend beim Beschwerdeführer, nicht vorhanden." Dies erinnert uns ein wenig an die frühere Sowjetunion, wo Dissidenten sogarzwangspsychiatrisiert wurden. Die Pathologisierung von (widerstädnischen) Erwerbsarbeitslosen ist jedenfalls ein Tendenz, die wir eider immer wieder fest stellen müssen ...

Mit der fadenscheinigen Begründung versuchte zudem das AMS Feldbach den lästigen Arbeitslosen in eine Art psychologische Behandlung oder Betreuung bei pro mente Steiermark zu schicken (1), obwohl das AMS vom Gesetz her keinesfalls dazu berechtigt ist! Maßnahmen der Rehabilitation sind nämlich nicht sanktionsfähig und schon gar nicht darf das AMS Arbeitslose zu einer medizinischen bzw. psycholgoischen Behandlung zwingen!

Jedenfalls konnte im folgenden Verfahren auch der Verwaltungsgerichtshof keine ausreichende Begründung der Vorwürfe des AMS finden: "Da im hier vorliegenden Verfahren eine (vor der Zuweisung zur Untersuchung gebotene) Belehrung über die gegen seine Arbeitsfähigkeit bestehenden Bedenken nicht erfolgte und dem Beschwerdeführer hiezu auch keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben." (VwGH GZ 2011/08/0350, Entscheidung im RIS)

So eine Person ist nun Richterin beim Bundesverwaltungsgericht und soll unparteiisch über Beschwerden gegen jene Behörde entscheiden, für die sie früher gearbeitet arbeitet hat, wobei sie ihre Pflicht zur Unprteilichkeit und Objektivität, wie der oben geschilcerte Fall deutlich zeigt, verletzt haben dürfte.

In einem neueren Fall bezüglich einer Bezugssperre wegen dem SÖB Carla Graz ist jedenfalls ebenfalls auffallend, wir rasch Mag. X. die Bezugssperre bestätigte und mit welcher einseitigen und pauschalen Begründung sie die aufschiebende Wirkung der Berufung -offenbar per Textbaustein - verweigert hatte ... (mehr dazu in Kürze!)

Weitere Infos:

Anmerkungen:

Der VwGH stellte dazu fest: "Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, entsprechende psychologische Befunde einholen zu lassen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei eine Betreuung über "Pro Mente" vorgeschlagen worden, weil diese Einrichtung im Bereich der Rehabilitation und Reintegration psychisch beeinträchtigter Menschen in den Arbeitsmarkt spezialisiert sei." (VwGH GZ 2011/08/0350, Entscheidung im RIS)