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Die Berater: Gesetzlich nicht gedeckte Erhebung von Lebenslauf und Bewerbungsdaten im AMS-Kurs

Aktiver Admin am Sa., 12.03.2016 - 16:03

Sehr geehrte Frau P.,
sehr geehrte Frau K.,

mein Name ist M. B., seit 23.11.2015 besuche ich bei der Firma "die Berater" einen 10 wöchigen Englisch-Kurs. Bereits diese Woche wurde mir mehrmals von meinem Trainer folgendes mitgeteilt: Laut Aussage der Firma "die Berater" muss jeder Kursteilnehmer seine persönlichen Unterlagen (Lebenslauf und Bewerbungsprotokoll) abgeben, weil das AMS dies von der Firma "die Berater" unverzüglich verlangt. Auf meine Frage warum ich die zuvor erwähnten Unterlagen an Firma "die Berater" übergeben muss wo doch meine AMS Geschäftsstelle Prandaugasse diese Unterlagen ja bereits hat, bzw. über das e- AMS-Konto nachvollziehen/prüfen kann, erhielt ich als Antwort, dass es zwischen dem AMS und der Firma "die Berater" eine Vereinbarung/Absprache gibt und ich als Teilnehmer dieses Kurses auch dadurch verpflichtet bin diesen Anforderungen nach zu kommen.

Laut Aussage des Trainers gilt die Übergabe der Unterlagen als Beweis dafür dass ich mich während des Kurses aktiv beworben habe. Das ergibt keinen Sinn, weil ich nur dem AMS gegenüber und nicht dritten Personen oder Institutionen gegenüber verpflichtet bin meine Bewerbungen nachzuweisen.

Meine Frage an Sie: Wo ist da die gesunde Logik, wenn sich die Unterlagen (Lebenslauf usw.) die ich dem AMS abgegeben habe bis dato nicht verändert haben und ich freiwillig das e-AMS Konto führe wo die Unterlagen ersichtlich sind und jederzeit dem AMS zur Verfügung stehen ??

In welchem Gesetz/Paragraf steht, dass ich zur nochmaligen Abgabe verpflichtet bin (zu welchen Zweck und Grund)?

Wie Sie wissen und es ist Ihnen sicher bewusst/bekannt, unterliegen persönliche Daten dem Datenschutzgesetz und ich erinnere mich nicht, dass ich in irgendeinem Schriftstück das mir meine AMS Beraterin zur Unterschrift gab eine Aufforderung zur Übergabe dieser Daten unterschrieben habe.
Bitte um rasche Antwort und Ihre Stellungnahme.

Ich finde das nicht korrekt dass ein Unternehmen wo ich nur zeitlich begrenzt eine Ausbildung mache in meine Privatsphäre eingreift und sich Anspruch auf Daten macht die ihn nichts angehen. Wieso und warum verlangt das AMS von einem Sprachinstitut persönliche Daten die es schon hat?

Aus diesen Grund bitte ich das AMS Geschäftsstelle Prandaugasse (Abteilungsleiterin Frau P., bzw. meine AMS Beraterin Frau K.) oder die juristische Abteilung des AMS um schriftliche Bestätigung dafür, dass das AMS diese Vereinbarung/Anordnung laut den gesetzlichen Grundlagen mit der Firma "die Berater" getroffen hat.

Sollten sich keine gesetzlichen Grundlagen dafür finden verweigere ich die Übergabe der Daten.

Was das Bewerbungsprotokoll betrifft, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung um Ihnen meine Bewerbungen zu kommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

M. B.


15.12.2015, 14:08
Sehr geehrte Frau B.,

das Kursinstitut ist seitens AMS beauftragt, Lebensläufe zu sichten, gemeinsam mit den Kundlnrıen zu überarbeiten, den aktualisierten Lebenslauf und einen Karriereplan, der auch die lfd. Bewerbungsaktivitäterı enthalten sollte, bis spätestens Kursende, an die regionale Geschäftsstelle zu übermitteln.

Wir wünschen Ihnen noch viel Erfolg

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Arbeitsmarktservice

Anmerkungen Aktive Arbeitslose: Da laut Verwaltungsgerichtshof die Tätigkeit der Beratungs- und Betreuungseinrichtungen auf die Unterstützung bei der Arbeitssuche beschränkt ist (VwGH 2009/08/0044 RS 1), sind Arbeitslose natürlich nicht verpflichtet, den Kursinstituten ihre Lebensläufe und andere Unterlagen über Bewerbungen zu überlassen (VwGH 2005/08/0027). Es reicht völlig den TrainerInnen zwar die eigenen Bewerbungsunterlagen vorzuzeigen, damit diese Verbesserungsvorschläge machen können, es ist aber zur Zielerreichung des Kurses nicht notwendig, diese auch dem Kursinstitut zu überlassen.

Es ist zudem im AlVG noch keine Sanktion für die Weigerung der Bekanntgabe von Daten, insbesondere solcher Daten, die gar nicht unbedingt für die Aufgabenerfüllung des AMS notwendig sind. Wer sich kooperativ zeigen will, übergibt dem AMS eine Liste mit den allernotwendigsten Daten aus dem Lebenslauf, aber niemals diese selbst, das vom Gesetz her das AMS keine Fotos über Sie speichern darf und Sie weiterhin das "Recht am eigenen Bild" haben und die Verwendung Ihres Fotos durch das AMS untersagen können!

Insbesondere ist es auch nicht Aufgabe von Beratungs- und Betreuungseinrichtungen die Bewerbungstätigkeiten zu überwachen, die auch laut Verwlatungsgerichtshof in die eigene Privatsphäre fallen, daher unter den Schutz von Artikel 8 der m Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention fallen und daher nur vom AMS in sehr eingeschränkter Weise überwacht werden dürfen (VwGH 2013/08/0070 RS 1)

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