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VwGH: Eine Krankheit beim Vorstellungsgespräch in den Vordergrund zu stellen bewirkt Vereitelung nach AlVG

Aktiver Admin am So., 23.10.2022 - 10:47

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Einmal mehr der Senat 8 des VwGH mit einer Entscheidung gegen einen Arbeitslosen:

Mit der unten stehenden Entscheidung unterläuft der VwGH einmal mehr das Gesetz, dass es um die Frage der konkreten Zumutbarkeit einer bestimmten Stelle (vorliegendenfalls in gesundheitlicher Hinsicht) gar nicht mehr ankommt, sondern nur darauf, was dem Arbeitslosen als Bewerber um eine Stelle als „Fehltritt“, d. h. Fehlverhalten in irgendeiner Weise zu Last gelegt werden soll (nicht nur ausnahmsweise nach einseitigen Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. genügte es fallweise schon, dass der Arbeitslose nur gegen eine Beschäftigung sprechende Umstände erwähnt).

Der Senat 8 in der derzeitigen Besetzung hat keine Skrupel mehr, das Gesetz, das zuallererst auf das Anforderungsprofil und die Zumutbarkeit der Stelle abstellt, zu missachten bzw. geradezu auf den Kopf zu stellen, um Arbeitslose zu sanktionieren.

Devise/Empfehlung für Arbeitslose bei Stellenbewerbungen: „Goschn halten“, denn es wird alles was Du sagst, was (natürlich aus der Sicht des AMS bzw. potenziellen Dienstgebers) mit persönlichen Problemen, die der Arbeitslose ausgesetzt ist, zu tun hat, gegen ihn verwendet. Anmerkung: Ich musste schon vor Jahren meine eigene Beratung korrigieren, dass ein Arbeitsloser bei einer Stellensbewerbung sich einräumen lassen können sollte, den vorgesehenen Arbeitsvertrag durch die Arbeiterkammer oder anderweitig ansehen/überprüfen zu lassen: Das darf er nicht. Wenn er derartiges äußert, hat er eine sogenannte Vereitelung. Das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe wird gesperrt. Andererseits gibt es weder eine Judikatur, insbesondere zu den Gehaltsvorstellungen/Gehaltsverhandlungen (die es Kraft VwGH eigentlich nicht mehr gibt oder geben kann), dass ein Arbeitsloser initiativ Umstände (dass er den Job auch um weniger macht, als von ihm vorgestellt) einbringen muss.

Ein Schwerpunkt meiner Beratungstätigkeit in diesem Bereich besteht darin, auf die Tücken der VwGH Judikatur im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen hinzuweisen.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832


Eine Krankheit beim Vorstellungsgespräch in den Vordergrund zu stellen, ist geeignet, eine Einstellung zu vereiteln

ZAS-Judikatur 2022/52

Heft 4 / 2022, Seite 207

Entscheidung

VwGH 11.3.2022, Ra 2019/08/0119

Leitsatz

Der Bezug der Notstandshilfe der späteren RevWerberin wurde vom BVwG für den Zeitraum von 21. 9. 2017 bis 1. 11. 2017 widerrufen, da sie ihre gesundheitlichen Beschwerden aus einem Unfall aus dem Sommer 2017 in den Mittelpunkt des Vorstellungsgespräches für die vom AMS zugewiesene Stelle als Verkaufshelferin gestellt hatte. Sie behauptete, aus diesem Grund maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und nicht sechs Stunden pro Tag stehen zu können. Ein medizinisches Sachverständigengutachten der PVA bestätigte ihre Angaben jedoch nicht.

Der VwGH wies die dagegen erhobene aoRev zurück. Er habe bereits mit Erkenntnis vom 4. 4. 2002, 2002/08/0051, festgehalten, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen AG seine gesundheitliche Eignung in Zweifel gezogen hat, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben. Der Arbeitssuchende wäre in einer solchen Situation aber verpflichtet gewesen, diese Umstände der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen. Komme er dieser Pflicht nicht nach und sei sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potentiellen AG von der Einstellung abzuhalten, dann sei der Tatbestand der Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme verwirklicht. Dies gelte insb dann, wenn ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen vermag.

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