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Rechtsinformation: Nachzahlung beim AMS-Familienzuschlag beantragen!

Aktive Arbeits… am Mo., 12.12.2016 - 17:42

Normalerweise beträgt das Arbeitslosengeld 55 %, die Notstandshilfe 50 % der Bemessungsgrundlage. Ist der Betrag dann unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, also sehr gering, erhält man 60 % der Bemessungsgrundlage, Familien mit Kindern erhalten bis zu 80 % der Bemessungsgrundlage. Jemand der minderjährige Kinder hat, erhält einen Familienzuschlag vom AMS pro Kind in der Höhe von € 0,97 pro Tag, also € 29,10 im Monat. Die übliche Praxis beim AMS war es diesen Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc. dazuzurechnen und erst dann die Aufstockung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun folgendes entschieden:

Der Grundbetrag – damit der „Hauptteil“ des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs unverändert zu berechnen - hier ändert sich nichts.

Bei niedrigen Leistungsbezügen ist der Leistungssatz grundsätzlich auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken und erst dann sind zusätzlich Familienzuschlage für unterhaltsberechtigte Angehörige in der Höhe von € 0,97 pro Person und Tag hinzuzurechnen.

Vor dem 23.2.2016 wurden zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet und erst danach erfolgte die Aufstockung auf den Ausgleichzulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag.

Das AMS prüft ab sofort auf Antrag auch Leistungsbezüge zwischen 1.9.2010 und 23.2.2016, um festzustellen, ob hier durch eine mögliche Berechnungsdifferenz Nachzahlungen erfolgen können.

Der Antrag kann aber nur zu einer Nachzahlung führen, wenn

  • tatsächlich im Zeitraum 1.9.2010 und 23.2.2016 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Umschulungsgeld) bezogen wurde, 
  • UND für eines oder mehrere Kinder Familienbeilhilfe bezogen beziehungsweise Unterhalt bezahlt wurde 
  • UND der Anspruch für zumindest einen Tag auf Basis eines durchschnittlichen Monatseinkommens (inkl. anteilsmäßiger Sonderzahlungen) zwischen € 1.210,-- und 2.130,-- bemessen wurde (diese Bemessungsgrundlage findet man auch auf den aktuellen Mitteilungen des AMS, mit denen Kund/innen  über die Zuerkennung der Leistung informiert werden).
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