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Stellungnahme zur Novelle des Epidemiegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes (98/ME)

Aktive Arbeits… am Di., 09.03.2021 - 09:06

Wien, 9.3.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Ressourcen gestatten es leider nicht, juristisch bis in jede Einzelheit und in die ganze Tiefe zur Novelle und zum Epidemiegesetz an sich Stellung zu nehmen. Daher unsere Kritik aus eher praktischer und allgemeinpolitischer Sicht zu den einzelnen Punkten.

1. Begutachtungszeitraum

Völlig inakzeptabel ist, dass schon wieder, so wie bei der Novelle des Epidemiegesetzes Anfang diesen Jahres eine extrem kurze Begutachtungsfrist eine tiefer gehende Diskussion der Novelle unmöglich gemacht. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat in den vergangenen Jahrzehnten bereits mehrmals eine Begutachtungsfrist von mindestens 6 Monaten urgiert. Wir verweisen dringlichst auf unsere Stellungnahme zur Novelle des Epidemiegesetzes und des COVID-Maßnahmengesetzes (88/ME) vom 3.1.20211 hin.

Wenn es – wie in Medien behauptet – bloß um die Vorsorge für kommende Epidemien gehe, so wäre eine derart überstürzte Novelle keinesfalls notwendig oder sinnvoll. Auch vermissen wir schmerzlich weiter gehende neue Regelungen zur VORSORGE gegen Epidemien, insbesondere bei Hotspots wie Alten- und Pflegeheimen. Vorkehrungen scheinen die Bundesregierung nach wie vor nicht zu interessieren. Spätestens nach der Vogelgrippe 2005 war klar, dass der österreichische Staat in keinster Weise ausreichend vorbereitet ist. Damals hatte auch die Europäische Union Vorschläge ausgearbeitet. Es gibt also keine Ausreden für das Versagen der Bundesregierung und die nach wie vor autoritären und völlig untragbaren Husch-Pfusch-Aktionen!

2. Allgemein zu den Verschärfungen

Angesichts dessen, dass nach Meinung von auch von der Bundesregierung anerkannten Expert*innen bereits 15% (Simulationsexperte Niki Popper) und 30%2 (AGES Leiter Franz Allersberger) der Bevölkerung durch natürliche Immunisierung (Infektion) vor dem Virus geschützt sind und laut Impf-Dashboard des Gesundheitsministerium3 3,2% eine zweite Impfdosis erhalten haben (7,3% mit Erstdosis) ist schon aus mathematischen Gründen ein anhaltender exponentieller Verlauf der Infektionen nicht mehr möglich. Bereits vor einem halben Jahr sind in medizinischen Fachmedien Berichte über Methoden zur Diagnose der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs veröffentlicht worden4. Diese Verfahren bieten immerhin eine Sicherheit von rund 90%! Somit könnte, wenn die Bundesregierung die schon seit April angekündigten Impfungen entsprechend vorbereitet hätte, wäre der allergrößte Teil der wirklich gefährdeten Menschen bereits geimpft!

Der wissenschaftliche Konsens bei der Einordnung von SARS-CoV-2 geht in Richtung eine Klasse über Grippe. Dank Verbesserung der medizinischen Behandlung ist bei der „zweiten Welle“ nur noch halb so oft wie bei der ersten Welle bei den hospitalisierten Patient*innen eine Behandlung auf der Intensivstation notwendig.5 Erst recht sind die Sterberaten entsprechend deutlich zurück gegangen!

Ein Verlassen der autoritäre und widersprüchlichen Politik wäre daher höchst angebracht!

Vielmehr scheint die Bundesregierung, die nicht in der Lage oder Willens ist, eine rationale und vornehmlich auf den Schutz der wirklich gefährdeten Menschen orientierte Seuchenpolitik zu betreiben, weiter auf eine auf Angstmache beruhenden Politik der Eskalation zu setzen. Regierungspolitik und Stimmungsmache in den Medien heizen weiter die Spaltung der Bevölkerung an. Die vielen Nebenwirkungen der autoritären und widersprüchlichen Politik der Bevölkerung Österreichs weiter massive Schäden zu.

Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass es der Regierung in erster Linie um die Disziplinierung der Bevölkerung und um Ablenkung von der eigenen Unfähigkeit geht und nicht um eine ganzheitliche, auf Schadensminimierung ausgerichtete Seuchenpolitik.

Im weiteren Bekräftigen wir die allgemeinen Anmerkungen zu unserer Stellungnahme zur Novelle des Epidemiegesetzes und des COVID-Maßnahmengesetzes (88/ME) vom 3.1.2021.

3. Zu den einzelnen Änderungen im Epidemiegesetz

3.1. § 15 „Veranstaltungen“ (bisher: „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschemengen“)

Schon alleine die Änderung der Überschrift zeigt deutlich, dass es der Regierung nicht bloß um eine ziel- und sachgerechte Bekämpfung von Epidemien geht, sondern um die Einschränkung des gesellschaftlichen Lebens überhaupt. Diese Änderung lehnen wir grundsätzlich ab!

Private Treffen als „Veranstaltung“ zu behandeln und mit Strafandrohungen massiv einzuschränken ist ein Tabubruch sondergleichen. Die Beteuerung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober, dass private Zusammenkünfte im durch die Bundesverfassung geschützten Privatbereich (Wohnungen) nicht kontrolliert werden sollen, ist völlig absurd, da die vorgeschlagene Gesetzesänderung diese dennoch kriminalisieren würde. Will die Regierung gar das Denunziantentum weiter fördern, das schon im ersten Lockdown völlig absurde Ausmaße angenommen hatte und zu verfassungswidrigen Eindringen der Polizei in private Grundstücke z.B. wegen in einem Hinterhof spielender Kinder, geführt hatte.

Dass bloß per Verordnung der Gesundheitsminister de facto nach eigenem Gutdünken nicht nur nach „Art und Größe der Veranstaltung“, nach „der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft“ sondern auch „nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern“ differenzierte Regeln von Oben herab erlassen können soll, ist völlig inakzeptabel, weil das einen massiven Eingriff in die Privatsphäre von uns Menschen eingreifen würde und einen nicht hinnehmbaren Überwachungsstaat bedeuten würde, der uns an totalitäre Regime gemahnt! Die Wertigkeit einer Beziehung hat gemäß Artikel 8 EMRK die betroffene Menschen selbst zu definieren, und nicht die obrigkeitsstaatliche Regierung!

Insbesondere verletzt die Anzeige- und Genehmigungspflicht für von der Regierung einfach zu Veranstaltungen umdefinierten privaten Treffen den Schutz des Familienlebens und der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK!

Die Vereinigungs- und Kunstfreiheit wird ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Per Verordnung kann die Regierung jegliches Vereins- und Kunstleben im Realraum unterbinden, während politische Parteien und Religionsgemeinschaft dank der vergangenen Novelle über Privilegien (Ausnahme vom Zwang zur Führung von Kontaktlisten) genießen, obwohl die im Epidemiegesetz unterschiedlich behandelten Bereiche vom Verfassungsrecht her, insbesondere von der EMRK, gleich gestellt sind! Daß wir als politisch tätige Arbeitslosenverein weder Vereinstreffen noch eine Einzelberatung von Rat und Hilfe Suchenden Menschen (unter Wahrung der Würde der betroffenen Menschen) machen dürfen, ist inakzeptabel!

Bezeichnend ist, dass die Übergangsbestimmungen für bereits genehmigte Veranstaltungen entfallen. Epidemien treffen in der Regel nicht aus heiterem Himmel ein. Bei Sars-COVID-19 hat die Regierung 6 Wochen lang kaum Vorbereitungen getroffen, während die großen Spitäler sehr wohl in der Lage waren, am angeblich leer gekauften Weltmarkt Schutzausrüstung einzukaufen!

Für bereits genehmigte Veranstaltung hat die Regierung zumindest vollen Ersatz der Einnahmeausfälle zu übernehmen!

3.2. § 24 „Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete“

Die Umwandlung von einer Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung lehnen wir grundsätzlich ab! Dadurch werden gelindere Maßnahmen zur Kontrolle von Epidemien verhindert!

Das willkürliche Einsperren ganzer Bevölkerungsgruppen wird dadurch ermöglicht. Auch scheinbar gelindere Alternativen zum Einsperren, wie das Vorliegen bestimmter Zwecke, das Vorweisen eines Tests, das antreten einer „selbstüberwachten Heimquarantäne“ oder das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sind höchst problematisch und sachlich nicht gerechtfertigt:

  • Vorlieben bestimmter Zwecke“ bedeutet beispielsweise, dass Mensch zum Beispiel zwar zur Arbeit fahren „darf“ aber alle privaten Tätigkeiten, die genauso wichtig für das soziale Leben der Menschen wichtig sind, von der Regierung unterbunden werden können.

  • Testergebnisse sind keine Garantie, nicht infiziert zu sein. Außerdem gibt es bei den derzeitigen Antigen-Schnelltests eine große Zahl an falsch positiven Testergebnissen, die den Menschen einen verfassungswidrigen Freiheitsentzug bescheren für den die Regierung nicht einmal eine Entschädigung leistet, obwohl diese vom Verfassungsrecht her notwendig ist! Armutsbetroffene Menschen am Land ohne Auto haben nur sehr eingeschränkten Zugang zu „Teststrassen“, wenn diese Menschen nicht zufällig in der Bezirkshauptstadt oder anderen Standorten von Teststrassen leben!

  • Die Verordnung einer Quarantäne nach Verlassen eines von Behörden als Epidemiegebiet klassifizierten Gebietes ist verfassungswidrig, weil der EGMR zur in Österreich im Verfassungsrang stehenden EMRK in verfestigter Rechtsprechung klar geurteilt hat, dass die Verhängung einer Quarantäne zwingend ein ärztliches Attest über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit erfordert! (Siehe Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 31)6 Weiter fehlt die aus dem Verfassungsrecht ableitbare Pflicht des Staates für eine Entschädigung für den Freiheitsentzug! Eine solche Entschädigung würde auch die Complience bei der Einhaltung von verordneter Quarantänen erhöhen ebenso die Bereitschaft Daten von Personenkontakten gegenüber den Mitarbeiter*innen des Contact Tracing bekannt zu geben!

  • Das Tragen eine Mund-Nasenschutzes macht nur dort einen Sinn, wo auch eine Ansteckungsmöglichkeit besteht. Die vorgeschlagene Regel würde allerdings bedeuten, dass mensch die ganze Zeit einen MNS tragen muß, auch wo keine längerer und naher Kontakt zu anderen Menschen besteht. Damit setzen sich Menschen aufgrund z.B. der die Atmung einschränkenden Wirkung von MNS und Masken nicht nur einer gesundheitlichen Gefahr aus, sondern werden so wie im Mittelalter öffentlich als aus von Behörden als Epidemiegebiet klassifizierten Gebieten kommende Personen bloßgestellt, auch wenn diese Menschen gar keine Infektion haben! Eine Diskriminierung und Angstmacherei die in einer Demokratie in keinster Weise hinnehmbar ist.

3.3. § 26 Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

Sinngemäß gelten bei übereinstimmenden Regeln unsere Kritikpunkte zu § 25.

Als völlig absurd werten wir die Möglichkeit zur Beschränkung und Untersagung von Ein- und Durchfuhr von Waren allgemein, da von diesen in der Regel überhaupt keine Gefahr ausgeht. Lediglich für Tiertransport und frische Lebensmittel wäre eine reale Gefahr denkbar.

Diese überschießende Beschränkung des „freien Warenverkehrs“ wird wohl auch vom EU-Recht her so nicht halten!

3.4. § 40 Strafbestimmungen

Die Ausweitung des Strafkatalogs und die zum Teil massive Erhöhung des Strafrahmens zeigt recht deutlich den repressiven und sozialrassistischen Charakter der politisch offenbar weit rechts stehenden Regierung. Insbesondere die Erhöhung des Strafrahmens für einzelne Personen bloß für die Teilnahme an nicht von der Obrigkeit genehmigten Veranstaltungen, wozu auch private treffen mit bloß 4 Personen gehören sollen, von 500 Euro auf 1.350 Euro bzw. von 1 Woche auf gar 4 Wochen Ersatzstrafe kann nur als massiver Einschüchterungsversuch gegenüber der Bevölkerung gewertet werden und muß daher von jeder aufrechten, um Demokratie und Menschenrechte besorgten Bürger*in zurückgewiesen werden!

Eine Strafandrohung von 4 Wochen Gefängnis für die Teilnahme an einem Familientreffen, so etwas hat es in einer „Demokratie“ noch nie gegeben. Dass eine Partei, die sich als Menschenrechtspartei zu positionieren suchte und sich als „antifaschistisch“ aufspielte, so etwas in den Nationalrat einbringt, ist eine Unverfrorenheit sondergleichen!

3.5. § 49 Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

Die Verlängerung der Entscheidungsfrist von Behörden für Anträge über Entschädigung von Verdienstentgang von der allgemeinen behördlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten nach § 71 AVG auf 12 Monate ist gerade im Falle massiver Existenzgefährdung völlig inakzeptabel! Im Gegenteil ist diese Entscheidungsfrist – weil es um die Sicherung der Existenz von Menschen geht – zumindest so wie bei der Mindestsicherung/Sozialhilfe auf 3 Monate zu verkürzen bzw. eine rasch und unbürokratische, binnen 1 Monat einsetzende Existenzsicherung einzuführen!

4. Zu den einzelnen Änderungen im COVID-19-Maßnahmengesetz

4.1. § 1 Absatz 5b Testpflicht / Identitätsfeststellung beim Betreten von Betriebsstätten und anderen Orten

Völlig überzogen ist es, dass für die an sich schon fragwürdige Testpflicht für das Betreten von Betriebsstätten und anderen Orten – wobei explizit nun auch Alten- und Pflegeheime sowie Behindertenwohnheime angeführt werden – nun auch auf Orte ausgeweitet wird, an denen Menschen sich auch nur ganz kurz treffen, statt wie bisher gefordert, „zu einer länger andauernden Interaktion“. Eine Ansteckung mit Viren und anderen Krankheitserreger ist in der Regel nur bei längeren Kontakten möglich. Daher fehlt dieser auf jegliche Art von „ansteckenden Krankheiten“ ausgeweitete Zugangsbeschränkung die von der Verfassung vorgeschriebene Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit!

Bei Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheime sowie Krankenanstalten kommt hinzu, dass das Besuchsrecht ein wesentlicher Teil des von Artikel 8 EMRK geschützten Familienlebens bzw. der Privatsphäre ist! Gerade diese Kontaktbeschränkungen sind aus medizinischer Sicht abzulehnen, weil die Medizinforschung gezeigt hat, dass rigide Kontakteinschränkungen, wie sie derzeit immer noch gehandhabt werden, derart massiv auf die Gesundheit der von den Kontakteinschränkungen betroffenen Menschen einschlagen können, dass diese von der Zwangsisolation betroffenen Menschen sogar frühzeitig sterben. Zahlreiche Expert*innen haben von Anbeginn an gewarnt!7 Die von der Regierung betriebene zutiefst unmenschliche Politik werten wir daher als potentielle, fahrlässige Tötung von Menschen!

Ebenso verletzt es die von Artikel 8 EMRK und Paragraf 1 DSG im Verfassungsrang geschützte Privatsphäre bzw. den Datenschutz, dass von Besucher*innen von sowieso schon stark benachteiligten und schützenswerten Bevölkerungsgruppen die Identität geprüft und die Personaldaten dieser Besucher*innen gespeichert werden sollen!

Hier ist zumindest eine wirklich wirksame Grundrechteabwägung einzuführen und sind gelindere Mittel zu bevorzugen! In einem reichen Staat wie Österreich ist Alten- und Pflegeheimen, Behindertenwohnheime und Krankenanstalten die Pflicht zur Bereitstellung sicherer und menschenwürdiger Besuchsmöglichkeiten sehr wohl zumutbar!

4.2. § 1 Absatz 5c Testpflicht / Identitätsfeststellung beim Betreten von Arbeitsstätten, Heimen und Krankenanstalten

Durch den Wegfall des letzten Satzes, demzufolge das Tragen einer FFP2-Maske das Erfordernis eines Testes für den Zutritt zu Betriebsstätten, Alten- und Pflegeheime, Behindertenwohnheime sowie Krankenanstalten, ersetzt, bedeutet, dass die Orte nur noch NACH vorlegen eines Nachweises über einen Test betreten werden dürfen. Gerade bei diesen Einrichtungen wäre es absurd, wenn Personal erst nach Vorlage eines solchen Testergebnisses seiner „systemrelevanten“ Arbeit nachgehen darf. Angesichts dessen, dass es nicht immer einfach ist, einen Termin bei „Teststraßen“ zu bekommen, ist es verantwortungslos, wenn bei Ausfall von Personal durch dieses Testerfordernis Ersatzpersonal seinen Dienst nicht antreten kann!

Angesichts der Tatsache, dass Antigen-Schnelltests nicht wirklich verlässlich sind und eine hohe Fehlerrate haben, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, Mitarbeiter*innen von wichtigen Einrichtungen dieses Testpflicht bedingungslos zu unterwerfen. Hier wird offenbar wieder den Geschäftsinteressen der Pharmaindustrie gegenüber den Menschenrechten nachgegeben!

Diese Verschärfung ist ersatzlos zurück zu nehmen!

4.3. § 4a Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Die hier vorgesehen Ermächtigung, daß der Gesundheitsminister per Verordnung das Grundrecht auf Pflege des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK) einschränken kann, ist sachlich keinesfalls mehr gerechtfertigt, weil es mittlerweile genug Impfstoff an Österreich geliefert worden ist, um die wirklich gefährdeten Menschen durch Impfung zu schützen. Die Versäumnisse der Bundesregierung können keinesfalls Einschränkungen der Menschenrechte von Bewohner*innen dieser Heime und der Besucher*innen der dort lebenden Menschen rechtfertigen! Hier zeigt sich wieder die abgrundtiefe Unmenschlichkeit der schwarzgrünen Bundesregierung!

Dieser Paragraf ist ersatzlos zu streichen!

4.4. §5 Ausgangsbeschränkungen

Angesichts dessen, dass bereits genug Impfstoff geliefert worden ist, dass ALLE wirklich gefährdeten Menschen geimpft werden können und aufgrund einer Infektionsrate von vermutlich 15 – 30% ein längerer exponentieller Verlauf ausgeschlossen ist, und somit die Überlastung des Gesundheitssystem mit gelinderen Mitteln vermieden werden kann, gibt es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die weitere Verschärfung dieser Einschränkung unserer Menschenrechte!

Bezeichnend ist, dass nach Regierungswunsch nicht nur die drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu den massiven Menschenrechtsverletzungen führen soll, sondern bereits eine angeblich unkontrollierbare Verbreitung. Angesichts dessen, dass bereits fast alle wirklich gefährdeten Menschen geimpft sein könnten, wäre eine Notlage nur auf die Versäumnisse der Bundesregierung zurück zu führen. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass die Regierung mit ihrem Hang zur schwarzen Pädagogik das Volk für die Unfähigkeit der Regierung und er Bürokratie bestrafen will!

Eine Regierung, welche nunmehr ohne unabwendbare Notlage die Einwohner*innen in ihren Wohnungen einsperren möchte, hat keinerlei demokratische Legitimation mehr!

Das Verlassen der Wohnung an sich ist ja mit keinerlei Ansteckungsrisiko verbunden! Auch Besuche bei anderen Menschen können so gestaltet werden, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Angesichts dessen, dass laut wissenschaftlichen Konsens Sars-CoV-19 gerade eine Klasse über der Grippe liegt, ist die Verhältnismäßigkeit angesichts des fortgeschrittenen Epidemieverlaufs keinesfalls mehr gegeben!

Daher ist der ganze Paragraf als nicht mehr notwendig zu streichen!

5. Allgemeine Forderungen zum Epdiemiegesetz

Unsere weiteren Kritikpunkte am Epidemigesetz sowie daraus abgeleitete Forderungen bleiben natürlich bestehen! Wir weisen insbesondere auf das von Prof. David McCoy am 29.4.2020 veröffentlichte „Corona Manifest“8 hin.

5.1. Grundrechteabwägung und Bestimmtheitsgebot

Die ziemlich ausufernden Verordnungsvollmachten untergraben den demokratischen Rechtsstaat und geben dem Gesundheitsminister eine gefährliche Waffe in die Hand, die Rechte der Menschen in Österreich willkürlich einzuschränken. Die vielen und rasch ändernden Verordnungen sind geradezu unüberschaubar. Die nach Artikel 6 EMRK erforderliche Rechtssicherheit, die Vorherbestimmbarkeit der rechtlichen Folgen des eigenen Handelns, als wesenltiche Grundlage des Rechtsstaates sind nicht mehr gegeben!

Es findet überhaupt keine Grundrechteabwägung statt.

5.2. Folgenwirkungsabschätzung – keine Vermeidung von Kollateralschäden

Es fehlt nach wie vor eine zumindest grobe Wirkungsfolgeabschätzung in der zu erwartender Nutzen gegen zu erwartende bzw. mögliche Folgeschäden abgewogen werden. Bezeichnend ist, dass die aktuelle Gesetzesnovelle zwar hohe Kosten verursachen soll aber die vom Gesetz vorgeschriebene bloß auf finanzielle Bereich beschränkte Wirkungsfolgenabschätzung nicht enthält!

5.3. Entschädigung von Verdienstentgang, Einschränkung der Eigentumsrechte von Betrieben:

Hierbei handelt es sich um durch Verfassung und EMRK geschütztes vermögenswertes Recht das nicht durch Almosen, noch dazu verwaltet von nichthoheitlichen Einrichtungen wie die Wirtschaftskammer, ersetzt werden darf. Die vollen Entschädigungsrechte sind daher wieder herzustellen!

5.4. Entschädigung für Freiheitsentzug/einschränkung durch Qurantänierung u.ä.:

Das Standardlehrbuch zur EMRK von Prof. Grabenwarter und Prof. Pabel stellt hierzu fest:

"Artikel 5 Abs. 1 lit. e eröffnet die Möglichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Auf diesen Tatbestand können insbesondere Quarantänemaßnahmen gestützt werden. Das Vorliegen ansteckender Krankheiten ist zwingend durch ein objektives ärztliches Attest festzustellen, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. 160
160 EGMR 24.10.1979, Winterwerp ./. NED, Nr. 6301/73, Z. 39; EGMR 5.11.1981, X. ./. GBR, Nr. 7215/75, Z 40; EGMR, 23.2.1984, Luberti ./. ITA, Nr. 9019/80, Z. 27; EGRM, 28.5.1985, Ashingdane ./(.GBR, Nr. 8225/78, Z. 37."

Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 31

"Art. 2 Abs. 1 4. ZP gewährleistet in seiner ersten Tatbestandsalternative das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen. (350) Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweck sich die betreffende Person von einem Ort zu einem anderen fortbewegen will. Die Wahl eines bestimmten Fortbewegungsmittels oder einer bestimmten Wegstrecke ist nicht vom Schutzbereich der Freizügigkeit erfasst, sofern der Grundrechtsträger durch entsprechende Beschränkungen nicht in seinem Recht auf, an den Ort seiner Wahl zu gelangen, gehindert ist. (351)"
350 Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich Art. 5 Abs 4 4. ZP.
351 So auch Pöschl in: Korinek/Houlubek, Art. 2 4. ZPEMRK Rn. 25f.; Griegerich, in Dörr/Grothe/Mahraun, Kap. 26 Rn 44

Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 59

Schon von Rechts wegen gebührt daher grundsätzlich eine Entschädigung für den Freiheitsentzug. Insbesondere für Menschen, die gar nicht infiziert sind und unter Verletzung der Unschuldsvermutung auf bloßen Verdacht hin in deren Freiheit beschränkt werden! Wenn es in Taiwan9 grundsätzlich eine Entschädigung für Quarantänierung von umgerechnet etwa 30 Euro pro Tag gibt, warum nicht auch in Österreich? Eine wissenschaftliche Studie zur Complience bei der Quarantäne hat festgestellt, dass in Israel nach Abschaffung einer Entschädigung die Complience, die Einhaltung der Quarantäne geradezu auf die Hälfte sank!10 Schon aus pragmatischen Gründen sollte daher mehr auf positive Anreize als auf „Überwachen und Strafen“ („schwarze Pädagogik“) gesetzt werden!

Aufgrund der längeren Inkubationszeit gibt es keinen sachlichen Grund für eine Quarantänierung von „Kontaktpersonen“ auf reinen Verdacht hin! Eine ordentlich arbeitende Verwaltung sollte die Organisation von Tests von „Kontaktpersonen“ als gelinderes Mittel wohl nach 9 Monaten der Epidemie wohl schaffen!

5.5. Entschädigung für die Kollateralschäden die von der Regierung verursacht werden

Obwohl der Ausfall oder die Verzögerung von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie von Impfungen massive gesundheitliche Schäden, die bis zum Tod von Menschen reichen, hinterlässt, ist keinerlei Entschädigung für den von der Regierung und den Behörden angerichteten Schaden vorgesehen! Das ist in einem demokratischen Rechtsstaat völlig inakzeptabel!

5.6. Transparenz:

Wir fordern u.a. die Veröffentlichung aller statistischen Daten rund um die Anti-COVID-19 Politik. Insbesondere auch über die vielfältigen und massiven Schäden, die durch die Dogmen „Lockdown“ und „totaler Krieg gegen das Virus“ verursacht worden sind. Es sind daher ALLE statistischen Daten sowie alle Gutachten und Arbeitsunterlagen der Regierung und der Behörden zu veröffentlichen.

Das lange aufgeschobene Informationsfreiheitsgesetz ist nach eingehender Begutachtung und Beteiligung der Zivilgesellschaft endlich zu beschließen!

5.7. Partizipation der betroffenen Bevölkerung

Grundsätzlich fehlen Regeln für die Einbindung der von der Epidemiebekämpfung betroffenen und darunter leidenden Bevölkerung. Schon der Deutsche Ethikrat forderte schon vor gut 4 Monaten einen „Wettbewerb der Ideen statt stumpfer Corona-Obrigkeit11, mahnte der Europa-Verantwortliche der WHO die Einbeziehung der Communities ein12 und veröffentlichte medico das „Corona Manifest“ über Standards für eine demokratie- und menschenrechtskonforme Epidemipolitik13. Das aus 29 Fachorganisationen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehende Kompetenznetz Public Health zu COVID-19, das über 4.000 Wissenschafter*innen und Fachmediziner*innen vertritt, veröffentlicht seine Erkenntnisse über die „Kollateralschäden“ frei zugänglich14.

Die Regierung und die Bürokratie kann sich nicht darauf ausreden, nicht zu wissen, was die autoritäre Politik so alles anrichtet. Auch auf der Webseite der ÄrzteZeitung15 sind zahlreiche, verständliche Artikel zu finden!

5.8. Vorsorgeprinzip umsetzen (neu)

Im Epidemiegesetz sind die Grundprinzipien der Vorsorge für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Behindertenheime und zentrale soziale Dienste vorzusehen. Die Bevorratung von Schutzausrüstung, Erstellung von Epidemieplänen ist gerade für professionelle bzw. kommerzielle Einrichtungen zumutbar! Es dürfen keine Einrichtungen zugelassen werden, die nicht ausreichend Vorsorge treffen, dass einerseits Personal und Klient*innen geschützt sind, sichere Besuchsmöglichkeiten geschaffen werden und die laufende Betreuung sicher gestellt ist!

5.9. Schutz der verletzlichen Gruppen (neu)

Durch die autoritäre, widersprüchliche und chaotische Regierungspolitik sind gerade die verletzlichen Gruppen massiv in ihrer Gesundheit und ihren persönlichen Rechten (Zwangsisolation) verletzt worden. Durch den Ausfall oder durch zusätzliche Hürden beim Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung sind insbesondere ältere und chronisch Kranke Menschen massiv geschädigt worden. Statt die Versorgung dieser Menschen einzuschränken gehört die Versorgung verbessert! Expert*innen raten schon lange dazu, neben der Infektionsprävention auch einen Schwerpunkt auf Verbesserung des Gesundheitszustandes und Senkung der Erkrankungs- und Sterberisken der „verletzlichen Gruppen“ zu legen!16

5.10 Ursachenbekämpfung angehen (neu)

Es reicht nicht, Epidemien im Nachhinein mit großem Aufwand und massiven Kollateralschäden zu bekämpfen, sondern es sind endlich auch die tieferen Ursachen zu untersuchen und zu beseitigen. Zahlreiche Expert*innen weisen schon seit Jahren darauf hin, dass die fortschreitende Zerstörung der Umwelt, die industrialisierte Landwirtschaft mit der Massentierhaltung großen Anteil an den immer wieder neu auftretenden Epidemien haben.17

6. Abschließende Bemerkung

Insgesamt atmet die vom Gesundheitsminister zu verantwortende Novelle einen abgestandenen Hauch des reaktionären Obrigkeitsstaates aus, dass zu vermuten ist, dass der Grüne Gesundheitsminister Rudolf Anschober massiv unter Druck gesetzt worden ist, um alle politischen Grundsätze der eigenen Partei so tiefgreifend zu verraten.

Fraglich bleibt auch, wie Rudolf Anschober als Sozialminister die Menschen vor den Existenz bedrohenden Strafregime schützen will, das er als Gesundheitsminister zu verantworten hat.

Aktive Arbeitslose Österreich fordert daher den Rückzug dieser obrigkeitsstaatlichen Novelle, die eher zu einer rechtspopulistisch bis rechtsextremen Partei passt als zu einer Partei die sich als antifaschistisch und menschenrechtsorientiert darzustellen versucht(e)!

Eine Grünpartei die nunmehr rechte Politik ganz im Stile von schwarzblau betreibt ist in Bezug auf Falschheit nur noch schwer zu überbieten. Wir sind nur noch empört über den moralischen Niedergang dieser Mitregierungspartei!

Die fortgesetzte Missachtung demokratiepolitischer und menschenrechtlicher Standards durch die schwarzgrüne Bundesregierung lässt uns als an echter (horizontaler) Demokratie und an einem ganzheitlichen Menschenrechtsbegriff orientierten Verein keine andere Wahl über, als das Volkes mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln über das verfassungs- und menschenrechtsfeindliche Handeln dieser Regierung aufzuklären!

Mit basisgewerkschaftlichen und menschenrechtsfreundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

1 https://www.aktive-arbeitslose.at/gesetzesbegutachtungen/stellungnahme_zur_novelle_des_epidemiegesetzes_und_des_covid_massnahmengesetzes_88me.html

2 https://www.oe24.at/coronavirus/experte-30-der-oesterreicher-hatte-schon-corona/466676462
https://www.kleinezeitung.at/lebensart/gesundheit/5942521/Dunkelziffer_Studie_Hatten-bereits-drei-Millionen-Oesterreicher

3https://info.gesundheitsministerium.at

4 https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Risikorechner-fuer-schweren-COVID-19-Verlauf-409388.html
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/114766/Studie-identifiziert-Immunotypen-die-mit-Schwere-von-COVID-19-korrelieren
https://www.aerztezeitung.de/Nachrichtesn/Diese-Faktoren-deuten-auf-eine-unguenstige-Prognose-bei-COVID-19-407473.html

5 https://www.doccheck.com/de/detail/articles/32071-covid-auf-der-intensiv-das-machen-aerzte-jetzt-anders

6 "Artikel 5 Abs. 1 lit. e eröffnet die Möglichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Auf diesen Tatbestand können insbesondere Quarantänemaßnahmen gestützt werden. Das Vorliegen ansteckender Krankheiten ist zwingend durch ein objektives ärztliches Attest festzustellen, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. 160" Fußnote 160: EGMR 24.10.1979, Winterwerp ./. NED, Nr. 6301/73, Z. 39; EGMR 5.11.1981, X. ./. GBR, Nr. 7215/75, Z 40; EGMR, 23.2.1984, Luberti ./. ITA, Nr. 9019/80, Z. 27; EGRM, 28.5.1985, Ashingdane ./.GBR, Nr. 8225/78, Z. 37."

7 Siehe die Veröffentlichungen des von 29 Fachgesellschaften aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gebildete Netzwerk Public Health COVID 19 insbesondere unter „Gesundheitliche Aspekte der sozialen Isolation“, https://www.public-health-covid19.de/ergebnisse.html
Einführend: Es gibt Schlimmeres als den Tod. Den elenden Tod.
https://www.zeit.de/kultur/2020-04/sterben-coronavirus-krankheit-freiheit-triage

8 https://www.medico.de/ein-corona-manifest-17746

9 https://focustaiwan.tw/society/202003100020

10 https://www.healthaffairs.org/doi/10.1377/hlthaff.2020.00382

11https://www.aerztezeitung.de/Politik/Ethikrat-fordert-Wettbewerb-der-Ideen-statt-stumpfe-Corona-Obrigkeit-408400.html

12 https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(20)31054-0/fulltext

13 https://www.medico.de/ein-corona-manifest-17746/

14 https://www.public-health-covid19.de/ergebnisse.html

15 https://www.aerztezeitung.de/

16 z.B. in“Estimating excess 1-year mortality associated with the COVID-19 pandemic according to underlying conditions and age: a population-based cohort study“
https://linkinghub.elsevier.com/retrieve/pii/S0140673620308540

17 Zur Vogelgrippe siehe beispielsweise: Mike Davis „Vogelgrippe. Zur gesellschaftlichen Produktion von Epidemien“
https://www.assoziation-a.de/dokumente/Davis_Vogelgrippe.pdf

 

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