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Volksanwalt kritisiert FAB "Arbeit bewegt": Probleme mit Wiedereingliederungsmaßnahmen und Coachings

Aktiver Admin am Sa., 12.05.2012 - 19:19

Auszug aus: Jahresbericht der Volksanwaltschaft über das Berichtsjahr 2012

4.3 Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Probleme mit Wiedereingliederungsmaßnahmen und Coachings

Der Fall eines Arbeitslosen aus Salzburg zeigt, dass es bei Wiedereingliederungsmaßnahmen und Coachings oft nur darum geht, Druck auf Arbeitslose auszuüben, damit diese irgendeinen Job annehmen. Individuelle Betreuung und Nachhaltigkeit treten in den Hintergrund.

Herr N.N. war lange Jahre im Druckereigewerbe tätig. Aufgrund des tiefgreifenden Strukturwandels in jener Branche verlor Herr N.N. seinen Arbeitsplatz und fand sich in der Situation eines schwer vermittelbaren, älteren Langzeit-Arbeitslosen wieder. Das AMS Sbg bot Herrn N.N. verbindlich die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Arbeit bewegt“ beim Maßnahmenträger FAB an. Im Zuge des Betreuungsprozesses bei „Arbeit bewegt“ entstanden verschiedene konflikthafte Situationen, die letztendlich in Beschwerden des Herrn N.N. an die Leitung der regionalen Geschäftsstelle des AMS Sbg. mündeten. In weiterer Folge wandte sich der Arbeitslose auch an die VA, da das AMS seiner Ansicht nach zu einer konkreten Aufbereitung der Beschwerde nicht bereit oder nicht in der Lage wäre.

Im Einzelnen legte Herr N.N. gegenüber der VA dar, dass der Maßnahmenträger FAB nicht in der Lage gewesen sei, eine auf seine individuelle Situation und Problemlage abgestimmte Betreuungsstrategie zu entwickeln. Ein weiterer Beschwerdepunkt des Arbeitslosen bezog sich darauf, dass die Betreuerinnen in der Maßnahme unsachliche Kritik an der Gestaltung seines Lebenslaufs geäußert hätten. Schließlich führte Herr N.N. noch aus, in der vorliegenden Maßnahme habe man ihm weder geeignete Stellen noch geeignete Praktika angeboten, obwohl FAB nach eigenen Angaben über entsprechende Ressourcen und Möglichkeiten verfüge.

Die VA leitete das Prüfverfahren ein und kontaktierte die Landesgeschäftsführung des AMS Sbg. Die Landesgeschäftsführung erstattete eine schriftliche Stellungnahme, zu welcher die VA eine ergänzende Äußerung von Herrn N.N. einholte. Letztendlich kam die VA zum Ergebnis, dass der Beschwerde des Arbeitslosen in den oben genannten Punkten sachliche Berechtigung zuzuerkennen ist.

Zum Beschwerdepunkt des Fehlens einer individuell abgestimmten Betreuungsstrategie führte das AMS gegenüber der VA aus, es sei Ziel des vorliegenden „Seminars“ gewesen, eine Erarbeitung von beruflichen Alternativen vor zunehmen und dadurch eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Konkret sei es bei Herrn N.N. darum gegangen, künftig alle Branchen in die Arbeitssuche einzubeziehen. Nähere Details zur Betreuungsstrategie bzw. zum Betreuungskonzept wurden nicht genannt. Die Sichtweise des Herrn N.N. dazu war freilich eine etwas pointiertere: Er betonte mit Nachdruck, dass es im Zuge der vorliegenden Maßnahme letztendlich einzig darum gegangen sei, sich für irgendeinen Job bzw. einfach den nächstbesten Job zu bewerben, wobei es sich meist um Arbeitsstellen im Hilfsarbeiterbereich und Niedriglohnbereich gehandelt habe. Die Möglichkeit einer allfälligen Verwertung seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse sei nie ein Thema gewesen. Für die VA ließen sich die recht allgemein gehaltenen Ausführungen zur Betreuungsstrategie, die im Rahmen der Stellungnahme des AMS gemacht wurden, mit den zitierten Angaben von Herrn N.N. durchaus zu einem konsistenten Gesamtbild zusammenführen.

Herr N.N. sprach klar aus, was in der Stellungnahme des AMS im Grunde nur zwischen den Zeilen mitschwang: Die Betreuungsstrategie von FAB bestand offensichtlich in erster Linie darin, pauschal Druck auf Herrn N.N. auszuüben, um diesen möglichst rasch in irgendeine Erwerbstätigkeit zu pressen; und zwar unabhängig davon, ob auf Basis der bestehenden Qualifikationen oder einer entsprechenden Aufbauqualifikation auch höherwertige oder den Interessen des Arbeitslosen besser entsprechende Tätigkeiten möglich gewesen wären.

Die VA stellt dazu fest, dass im Hinblick auf die restriktive Rechtslage im Bereich des Berufsschutzes für Langzeitarbeitslose die beschriebene Vorgangsweise zwar dem rechtlichen „Mindeststandard“ entspricht. Auf der anderen Seite stellt sich für die VA aber auch die Frage nach der Achtung einer gewissen Würde eines arbeitslosen Menschen im Rahmen des Betreuungsprozesses. Einfaches „Druckmachen“ kann nicht einziger Sinn und Zweck einer Wiedereingliederungsmaßnahme sein, für die im Bereich des AMS überdies nicht unerhebliche Kosten anfallen. Eine Belehrung über die rechtlichen

Pauschale Druckausübung als Betreuungsstrategie?
Individualität und Nachhaltigkeit wären gefordert

Vorschriften des Berufsschutzes sowie die Ausübung von Druck hinsichtlich der Aufnahme niedrig qualifizierter Tätigkeiten könnte an sich auch vom AMS-Betreuer selbst erfolgen. Dazu bedarf es nach Meinung der VA keiner Coaches und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen. Der Mehrwert einer Wiedereingliederungsmaßnahme sollte vielmehr darin bestehen, mit Nachdruck und mit der gebotenen Sensibilität gemeinsam eine geeignete Strategie für eine Reintegration ins Berufsleben zu entwickeln. Letztendlich kann auch nur so ein nachhaltiges Ergebnis erzielt werden.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Herr N.N. im Endeffekt in den Krankenstand bzw. in ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Invaliditätspension geflüchtet war.
Damit war das Ziel der Maßnahme letztendlich verfehlt worden.

Zum Beschwerdepunkt des Herrn N.N., wonach es unsachliche Kritik an seinem Lebenslauf gegeben habe, konnte die VA Folgendes feststellen: Die von FAB geäußerte Kritik bezog sich darauf, dass Herr N.N. seine bisher ausgeübten Tätigkeiten im Druckereigewerbe im Lebenslauf nicht näher beschrieben bzw. spezifiziert habe. Herr N.N. vertrat gegenüber der VA dazu die Auffassung, diese Kritik sei ihm insofern nicht nachvollziehbar, als es für Bewerbungen im Hilfsarbeiterbereich ohnehin grundsätzlich unerheblich sei, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten er im Druckereigewerbe erworben habe. Gerade in jenem Arbeitsmarktsegment seien – so es freie Stellen gibt – oft auch gar keine schriftlichen Bewerbungen notwendig. Diese Ausführungen des Herrn N.N. beurteilte die VA als nachvollziehbar. Für die VA stellte
auch dies einen klaren Hinweis darauf dar, dass es im Fall des Herrn N.N. kein schlüssiges Betreuungskonzept von FAB gab.

Zum Beschwerdepunkt des Herrn N.N., in der vorliegenden Maßnahme habe es für ihn weder geeignete Stellenangebote noch Praktika gegeben, wurde seitens des AMS bzw. des Maßnahmenträgers letztendlich keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Für die VA war dieser Beschwerdepunkt somit als bewiesen anzunehmen.

Positiv war allerdings zu vermerken, dass das AMS anschließend sehr wohl im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht hatte, die Situation aufzuarbeiten und mit Herrn N.N. ins Reine zu kommen. Freilich, dieses Bemühen zeitigte leider dann kein positives Ergebnis. Eine wirkliche Kundenzufriedenheit konnte atmosphärisch nicht mehr hergestellt werden.

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