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Der lange Weg zur Aufstockung der Ausgleichszulage

Aktiver Admin am Fr., 02.02.2018 - 12:58

Hallo,

eine späte Rückmeldung, bezüglich meiner Ausgleichszulage (bei mir ca. 350 Euro 14 mal) und der Ausgleichszulage für unseren Sohn (136 Euro 14 mal jährlich) haben wir letztlich recht bekommen.

Wir sind kein Ehepaar und daher gelten die Gesetze für die Lebensgefährten, dh. es werden 56 Euro für Kost und Logis, die ich von meiner Lebensgefährtin bekomme, angerechnet und von der Ausgleichszulagenaufstockung für Sohnemann abgezogen, dh. ich bekomme 80 Euro 14 mal für ihn. Auch wurde meine Ausgleichszulage wieder vervollständigt, sie haben ja 200 Euro wegen der `Synergie von Paaren´ abgezogen (die PVA am Telefon wörtlich).

Es war mit der Suche nach den richtigen Rechtsanwälten aufwendig, von der Uniqua gibts da eine Liste. Palkovits und Partner sind empfehlenswert.

Es kam im Verlauf zu einer ersten Anhörung bei Gericht, wo die PVA auf der Lohnbestätigung von der Anja beharrt hat, das heißt, sie haben sich in keiner Weise von ihrem Kurs beirren lassen.

Auch die Richterin strotzte nur so vor Unterstellungen, dass einer Sau grauste, es war kaum auszuhalten.

Unerwartet aber doch, lenkte die PVA vor dem 2. festgesetzten Gerichtstermin (den ersten hatte sie großzügig verschoben, weil sie ja die Termine bestimmen kann) ein, indem sie eine Neuberechnung als Bescheid zustellte, der wie oben ausgeführt aussieht. Sie haben das ca. 8 Monate vor meiner Meldung berechnet (also ab ca. dem 5. Lebensjahr von Sohnemann, die ersten 4 Jahre wurden nicht rückberechnet, ich habs ja zu spät erst gemeldet).

Inzwischen bin ich auf noch was drauf gekommen, was ich auch bisher nicht wusste: Vermögen wird der Ausgleichszulage gegengerechnet, wenn das Ersparte über eine jährlich fixierte Zinsengrenze (heuer 57 Euro) hinausgeht. Also wenn man ca. 12000 Euro am Sparbuch hat und es z.B. 1,4 % Zinsen gibt, dann muss man das melden und dann werden einem z.B. ca. 3000 Euro abgezogen. Wenn man es nicht meldet, wirds aber laut AK angeblich nicht nachgeforscht (beim komplett gläsernen Menschen vielleicht in 10 Jahren?), die AK meint, man solle den Beamten und sich selbst diese Arbeit nicht antun, sie müssen dem aber bei Selbsthinweis nachgehen.

Der mir von der PVA vorgeworfene Meldeverstoß u.a., der zu einer Kürzung von 200 Euro geführt hat, war ein Selbständigkeits- und existenzbedrohlicher Einschnitt, der viel Energie und Nerven gekostet hat und der den momentanen Gesetzen in keiner Weise entsprach. Dabei hattte ich auch die Angst, dass sie meine unbefristet erteilte Pension wieder aufgeschnürt werden könnte, was glücklicherweise bis dato nicht passiert ist.

Jedenfalls wird die Ausgleichszulage aus dem Topf der Sozialhilfe bezahlt, und als Mindestpensionist wird diese einem ohne anfängliche Unterweisung in Pflichten und Rechte (sicher, es gibt Broschüren) am Anfang gleich überwiesen. Im ersten Jahr des Ansuchens wird man völlig ohne jegliche Infos in der Luft hängen gelassen, man bekommt vor dem Erstbescheid, der eben sehr lange dauern kann, keinerlei Hinweis oder Wahrscheinlichkeitsabschätzung. Und wie gesagt: Im Konzept der Ausgleichszulage wird übermäßiges Sparen sanktioniert, weil die Ausgleichszulage wie die Sozialhilfe zur Linderung der unmittelbaren Not dient...

Grüße,

Andreas


Mai 2015 Ansuchen um Aufstockung der Ausgleichszulage um 137 Euro für ein Kind bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien, der Sohn ist bereits 5 Jahre alt, die Meldung des Kindes hätte gleich erfolgen können/müssen

Bin Mindestpensionist, bekomme 846 Euro 14 mal jährlich, da ich nur 414 Euro monatlich Pension bekomme, ist der Rest Ausgleichszulage (die vom Sozialhilfetopf bezahlt wird, aber von der PVA ohne extra Aufforderung dazufinanziert wird, wenn die Eigenpension unter der Mindestpension von 846 Euro monatlich liegt)

August 2015 Da die PVA zum ersten Mal mitbekommt, dass ich den Haushalt seit Geburt des Kindes mit einer Lebensgefährtin und einem Kind teile, steht im ersten vorläufigen Bescheid, neben einer Verletzung des Meldegesetzes, Allgemeines Sozialversicherungs­gesetz, Verordnung der Systeme sozialer Sicherheit, etc., dass meine Ausgleichszulage von 358 Euro auf auf 138 Euro herabgesetzt wird. Bei Nachfrage teilt uns die Beamtin mit, dass es um die Synergie von Paaren geht, die dabei genutzt würde.

Da die 220 Euro Reduktion ein starker Eingriff in meine neben der geringeren Miete sonst von der Partnerin unabhängige Lebensfinanzierung und meine Mindestexistenz darstellt, und die PVA uns nach der momentanen Gesetzeslage offenbar wie ein Ehepaar einstuft, entschließen wir uns, mit der Uniqua Rechtsschutzversicherung eine Klage anzustreben, für die 3 Monate Zeit ist.

Die erste Rechtsanwältin der Uniqua Liste hat nach einem Erstgespräch bei telefonischer Anfrage nie Zeit, sich damit zu befassen, nach einiger Anstrengung gibt Sie zu verstehen, dass wir eh keine Chance hätten. Aufgrund ihres offenkundigen mangelnden Interesses entschließen wir uns zu einer erneuten Suche. Kafka und Palkovits sichern nach einem Erstgespräch ihren Einsatz zu und sie reichen die Klage ein, nachdem geklärt wurde, dass kein Nachteil entsteht, wenn wir bereits gegen diesen vorläufigen und nicht erst gegen den Hauptbescheid gerichtlich vorgehen.

Allerdings war ebenfalls am Anfang die Hürde zu nehmen, dass der Rechtsanwalts­anwärter von Kafka und Palkovits nach Einsicht meines Aktes bei der PVA plötzlich auf der Seite der PVA standen und meinten, dass die PvA im Recht sei. Erst nach mailmäßigem Bewurf mit den momentanen Gesetzen für Lebensgefährten lassen Sie von der Seite der PVA ab.

Bei Einbringen einer Klage wird im Standartext der PVA mitgeteilt, dass der bisherige Bescheid, der beklagt wird, aufgehoben wird. Das ist nicht passiert, es ist alles so weitergegangen wie im vorläufigen Bescheid festgelegt.

Februar 2016 Erste Anhörung beim Arbeits- und Sozialgericht in Wien 8, Wickenburg­gasse. Die Richterin hat die Ausgangslage in kürzester Zeit zusammengesammelt, hat alle angeschnauzt und nur so vor kriminalisierenden Unterstellungen gestrotzt, was Partner nicht alles täten, um sich der finanziellen Verantwortung auf Kosten des Staates zu entziehen, etc.. Und im Unterton warum ich es wagen würde, schon so lange ungemeldet mit einer Lebensgefährtin zusammenzuleben.

Die PVA ihrerseits hat auf ihrer Forderung bestanden, dass meine Lebensgefährtin die Lohnbestätigung gefälligst zu schicken hätte. Also auch das Gericht vertrat die Position der PVA, die widerrechtlich versucht, eine Ehe als Berechnungs­grundlage heranzuziehen, die nicht vorlag/vorliegt. Als Gipfel der sinnlosen Schikane bekam ich die Aufgabe für den kommenden Gerichtstermin meine Bankauszüge seit dem Jahr 2010 zu kopieren.

Der nächste Gerichtstermin wird von der PVA verschoben, die kann das offensichtlich ohne Probleme, weil das Gericht sehr eng mit der PVA zusammenzuarbeiten scheint.

Es wird ein neuer Termin für Mai 2016 festgesetzt. Kurz vor dem Gerichtstermin bekomme ich einen Bescheid, in dem meine Ausgleichszulage neu berechnet wird, sie wird voll wieder hergestellt. Bei den 136 Euro für den Sohn werden die Sachbezüge von 56 Euro, die ich von meiner Freundin erhalte, weil ich weniger Miete bezahle, abgezogen. D.h. Ich bekomme 80 Euro für ihn. Die PVA musste offenbar einsehen, dass ihr Vorgehen rechtlich nicht gedeckt ist. Die Ausgleichs­zulage für meinen Sohn wird ab Oktober 2015 gewährt, ca. ein halbes Jahr vor meiner Meldung von Lebensgefährtin und Sohn.

Meine Befürchtung, dass meine unbefristet zugeteilte Pension wieder aufgeschnürt wird und ich wieder zu ärztlichen Untersuchungen vorgeladen werde, ist bis heute nicht eingetreten. Das ganze Verfahren hat ziemliche Nerven gekostet, zumal die Rechtsanwälte am Anfang uninformiert waren, die PVA sich ca. 1 Jahr nicht von ihrem ungesetzlichen Kurs abbringen ließ und die gerichtliche Ebene dabei scheinbar voll kooperierte.

Anspruch der Ausgleichszulage beim Bestehen einer Lebensgemeinschaft, OGH Urteil

http://www.ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/anspruch-auf-ausgleichszulage-beim-bestehen-einer

ASVG 292 beinhaltet die gesetzliche Höhe an Miete und Essen, die gezahlt werden müssen, nämlich 278 Euro/Monat, damit keine Kost und Logis vom Ausgleichszulagenbezieher abgezogen werden können.

Dr. Erich KAFKA Dr. Manfred PALKOVITS
Rechtsanwälte
Rudolfsplatz 12
1010 Wien
Telefon: 01 / 535 96 92

1. Beklagter vertreten durch:

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien
Friedrich Hillegeist-Straße 1
1021 Wien

Ausfertigungen: 3

wegen: EUR 3.600,00
Fallcode: 99A sonstiger Streitgegenstand in einer allgemeinen Streitsache
Kapitalforderung: 0,00 EUR
Nebenforderung: 0,00 EUR
Gebührenindikator: Gebühreneinzug

Weiteres Vorbringen:

Klage

Vollmacht erteilt

Gem. § 19a RAO wird Zahlung an den/die Rechtsvertreter begehrt

In umseits rubrizierter Rechtssache hat die klagende Partei die Rechtsanwälte Dr. Erich Kafka/Dr. Manfred Palkovits, 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und wird um dort gerichtliche Kenntnisnahme ersucht.

Der klagenden Partei wurde der Bescheid vom 4.8.2015, AZ WLZ3/2444260259-1 01Z, zugestellt.

Innerhalb offener Frist macht die klagende Partei von ihrem Klagerecht Gebrauch.

Die beklagte Partei führt im bekämpften Bescheid aus, dass die Ausgleichszulage ab 1.8.2015 nur mehr EUR 138,18 betrage.

Oberflächlich werden die Bestimmungen der §§ 40 und 107 Abs 2 lit a ASVG angeführt und begründet die beklagte Partei ihre Entscheidung offensichtlich aufgrund einer Meldepflichtverletzung der klagenden Partei.

Davon ist jedoch nicht auszugehen, da nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof eine Lebensgemeinschaft zur Berechnung der Ausgleichszulage nicht heranzuziehen ist.

Es kann somit zu keiner Meldepflichtverletzung nach § 40 ASVG gekommen sein, weshalb auch eine rückwirkende Herabsetzung der Ausgleichszulage unzulässig ist.

Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 271/03f eindeutig ausgesprochen, dass das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft auch für die zukünftige Berechnung der Ausgleichszulage nicht relevant ist.

Es ist somit unzulässig, wenn die beklagte Partei in die Berechnung der Ausgleichszulage den Familienrichtsatz einbezieht.

Aus dem bekämpften Bescheid geht auch nicht hervor, ob und inwiefern Sachbezüge in die Berechnung einbezogen wurden.

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Dipl.-Biol. A. R.

vorzulegende Urkunden;

beiliegender Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 4.8.2015; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;

Der bekämpfte Bescheid ist somit nicht nachvollziehbar und entspricht dieser nicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, weshalb ersucht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Kläger begehrt sohin nachstehendes

Urteil

die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die Ausgleichszulage im gesetzlichen Umfang zu bezahlen, sowie dem Kläger die Prozesskosten zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Vertreter gemäß § 19a RAO.

Kostenverzeichnis:

Klage TP3A EUR 129,20
120 % ES EUR 155,04
ERV-Kosten EUR 3,60
20 % USt EUR 57,57

Pauschalgebühr EUR 299,00

S u m m e EUR 644,41

KislAn/PVA/3ASZKLAG/WAL/21/5SGTS1T/WAL

Anlagen:

28.10.2015, Beilage, PVA Bescheide


BESCHEID

Die Ausgleichszulage wird ab 1. August 2015 vorläufig herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:
Allgemeines SoziaIversicherungsgesetz (ASVG) §§ 40 und 107 Abs.2 Iit.a
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Ausgleichszulage beträgt ab: 1.8.2015 monatlich EUR 138,18

Begründung

Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension

(ausländischer Rente), dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen einerseits und dem in Betracht kommenden Richtsatz andererseits, solange der
Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Auf Grund eingelangter Unterlagen wurde festgestellt, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt. Bis zum Abschluss der für die endgültige
Feststellung des Anspruches noch erforderlichen Erhebungen wird daher die Ausgleichszulage auf den im Spruch angeführten Betrag herabgesetzt.

Schlagworte
Ortsbezug
Schlagworte Erfahrungsberichte
Erfahrungsbericht Kategorie
Betreuende Behörde