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Gitta Zöllner versus AMS/ErfA, Materalien: Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

Aktive Arbeits… am Mo., 19.12.2011 - 23:51

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Beschwerde wegen Entzug der Notstandshilfe (§ 10 AlVG i. V. mit § 58 AlVG).

Gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle, 8020 Graz, Babenbergerstraße 33, vom 21.11.2008, GZ LGS600/SfA/0566/2008-Sti/S, SVNR. **** ******, zugestellt am 26.11.2008, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist folgende BESCHWERDE: an den Verwaltungsgerichtshof.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit längerem Notstandshilfe. Diese betrug zuletzt € 33,17 pro Tag.

Mit Bescheid des AMS Graz vom 13.10.2008 RGS07/Al1.02, zugestellt am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum von 22.9.2008 bis 2.11.2008 die Notstandshilfe entzogen. De facto eingestellt war sie bereits seit 22.9.2008.

Dieser Bescheid wurde am 17.10.2008 zugestellt. In diesem Bescheid wurde neben der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des § 10 AlVG als Begründung angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert hätte, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (ERfA) teilzunehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung am 21.10.2008.

Darüber wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landesgeschäftsstelle entschieden, der Berufung wurde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid des AMS Graz bestätigt. Dieser Bescheid wurde am 26.11.2008 zugestellt.

Beschwerdepunkt:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, Notstandshilfe zu beziehen sowie in ihrem Recht verletzt, diese Notstandshilfe nicht zu verlieren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund dafür besteht.

Beschwerdegründe:

1. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften

2. Rechtswidrigkeit des Inhalts

Zu 1. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin war immer bereit, einem Auftrag zur Nach- oder Umschulung zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin berief sich im Verfahren jedoch darauf, dass es einen wichtigen Grund gäbe, an der angeordneten Maßnahme nicht teilzunehmen.

Dies sieht § 10 AlVG ausdrücklich vor.

Aus dem Akt ergibt sich, dass es sich um einen Kurs ERfA mit der Bezeichnung "Erfahrung für alle" handelt.

Bei ihrer Einvernahme am 8.10.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, der Kurs sei für sie nicht sinnvoll, da sie die nötigen Ausbildungen, Qualifizierungen, Fähigkeiten und Kenntnisse bereits besitze.

Auf dieses Argument wurde in keiner Weise eingegangen sondern einfach der Bescheid vom 13.10.2008 erlassen, der keine nähere Begründung enthält, wie den Satz:

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, Sie haben sich geweigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (ERfA) teilzunehmen."

Ansonsten werden nur Gesetzesbestimmungen zitiert.

Im Rahmen der Berufung führte die Beschwerdeführerin näher aus, worum es hier geht. Sie habe bereits ausreichend berufliche Erfahrung und berufliche Kenntnisse.

Dies sei nicht der Grund, warum sie nicht vermittelt würde, dies sei ausschließlich ihr Alter. Sie verwies auf ihren Lebenslauf, die Aufstellung der Aus- und Weiterbildungskurse, die Dienstzeugnisse und ihre Diplomausbildung als Wirtschaftssekretärin. Sie stehe für jede sinnvolle Maßnahme zur Verfügung. Beigelegt war der Lebenslauf, aus dem sich zusammenfassen dergibt, dass sie vom Jahr 1970 bis 2001 als Sekretärin und Buchhalterin laufend tätig war, EDV-Kenntnisse besitze, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Maschinschreiben, Stenographie, Englischkenntnisse und Führerschein aufweise. Es wurde auch eine Liste aller Fortbildungsmaßnahmen erstellt, dies geht von Buchhaltung für Anfänger und Fortgeschrittene aus dem Jahr 1970 bis zu einer Vielzahl von weiteren Ausbildungen im Bereich Fremdsprachen, Computerbenützung, Einschulung in diverse Software, Buchhaltungskurse, Kommunikationstraining, Sekretariatspraxis, Lohnverrechnung für Experten, Buchhalterlehrgang und Englischkurs. Mit den Dienstzeugnissen wurden die diversen beruflichen Stationen jeweils als Sekretärin belegt.

Auch diese umfassenden Argumente konnten die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht überzeugen. Wiederum wird ausschließlich der Entzug damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert hätte, beim Kurs zu erscheinen. Ohne ordnungsgemäßges Ermittlungsverfahren wird behauptet, dass dieser Kurs notwendig gewesen sei. Ohne dass es irgendein Ermittlungsverfahren gab wird behauptet, Casemanagement, arbeitsrechtliche Grundlagen, Abklärung fachlicher Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching wären in diesem Kurs geboten worden, dies hätte die Chance der Arbeitsaufnahme erleichtert. Die Weigerung, an diesem Kurs teilzunehmen, hätte den Entzug der Notstandshilfe gerechtfertigt.

Vor einer solchen schwerwiegenden Maßnahme hätte man aber genau prüfen müssen, welche Kenntnisse in diesem Kurs hätten vermittelt werden können.

Dies ist nie erfolgt.

Die aus der Berufungsentscheidung ersichtlichen angeblichen Inhalte, wie Casemanagement, Abklärung fachlicher und sozialer Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching haben mit einer Schulung für den Arbeitsmarkt offensichtlich nichts zu tun.

Es wäre notwendig gewesen, dass die belangte Behörde genau den Inhalt des aufgetragenen Kurses feststellt, damit der konkrete Auftrag auf seine Sinnhaftigkeit überpüft hätte werden können.

Dem werden dann die beruflichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin entgegenzustellen.

Nur dann kann auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziffer 2 beurteilt werden.

Da die belangte Behörde sich dieser Mühe nicht unterzogen hat, liegt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor. Daher können die Gründe für den Entzug auch nicht beurteilt werden.

Somit ist der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben.

Zu 2. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Schon zu Punkt 1. wurde darauf hingewiesen, dass das Gesetz den Entzug der Notstandshilfe nur dann vorsieht, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Sollten die vagen Ausführungen im bekämpften Bescheid ausreichend sein, um den wichtigen Grund zu beurteilen, so ergibt sich, dass dieser wichtige Grund zur Weigerung berechtigt war.

Es geht eben nicht um eine berufliche Ausbildung sondern um sachlich nicht begründete, für den Arbeitsmarkt irrelevante Fleißaufgaben. Casemanagement, Abklärung fachlicher und sozialer Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching ist das einzige, was aus dem Akt hervorgeht.

Es handelt sich nicht um berufsbezogene Ausbildungen sondern um eine Art Lebenshilfe oder Persönlichkeitsbildung.

Eine Pflicht, an solchen Kursen teilzunehmen, besteht nicht, die Weigerung daran teilzunehmen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar.

Wenn die belangte Behörde davon spricht, dass es der Beschwerdeführerin an der Motivation fehle oder an der Arbeitstugend, so bleibt sie hiefür jeglichen Beleg schuldig. Wäre dies richtig, so könnte sie allenfalls andere Maßnahmen setzen, der Besuch eines Kurses, wie der angebotene, stellt aber keinen sinnvollen Weg dar. Deshalb war die Weigerung auch berechtigt.

Gestützt auf obige Ausführungen wird daher gestellt der

A N T R A G ,

der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen.

Graz, am 19.12.2008

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