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Gerichtsverhandlung Invaliditätspension: Fragwürdige medikamentöse Behandlung von Alkoholiker zumutbar auch wenn die Erfolgsquote nur bei maximal 18% liegt?

Aktive Arbeits… am Mi., 23.11.2016 - 21:56

Gedächtnisprotokoll der 3. Tagsatzung am 2.11.2016 Gutachtenserörterung zur Klage auf IV-Pension

Ich als Vertreterin des an Angststörungen leidenden IV-Pensions-Antragsstellers/Klägers treffe zusammen mit einer Vertrauensperson/Sozialarbeiterin die protokolliert, mit dem Zug angereist

15 Min. vor Behandlungsbeginn im Landesgericht Feldkirch ein. Kurze Sicherheitskontrolle am Eingang.

Diesmal warten nicht bereits viele Leute, die ebenso auf ihren Verhandlungstermin warten, sondern nur eine junge Frau, die sich später als neue Rechtsvertreterin der PVA herausstellt vor dem Verhandlungssaal. (Ich bin froh, den polemischen Mag. E. nicht zu sehen)

Kurz darauf kommt die Richterin mit den 2 Beisitzern, sperrt auf und weist uns die Plätze zu. Sie macht sich sofort am Videogerät zu schaffen, über das sie eine Verbindung mit dem Gerichtssachverständigen Dr. Marosi/OA für Psychiatrie und Neurologie am LG in Innsbruck aufnehmen will. Ich stehe währenddessen wieder auf und reiche den Beisitzern (einfach gekleideter Mann und Frau) die Hand, weil ich es als unhöflich empfinde einander nicht zu begrüßen - sie stellen sich nicht mit Name vor. Die PVA-Rechtsvertreterin frage ich dann aber nach ihrem Namen (Fr. Mag. Flatz). Zur Richterin/Fr. Mag. Karagüzel gewandt auf dem Rückweg zu meinem Stuhl: „Zu Ihnen komme ich leider nicht durch (-; ….Der Weg ist von einem Tisch mit Stuhl versperrt, nachdem diese meinte, bei den 30 Sitzungen am Tag könne man nicht jedem die Hand reichen.

Die Videoverbindung nach Innsbruck steht, die Richterin begrüsst und bedankt sich bei Dr. Marosi. Sie fragt ihn, ob er die nachgereichten Schriftstücke der beklagten und klagenden Partei, Schriftstück der klagenden Partei vom 8.8.2016 und 15.10.2016 erhalten habe. Dr. Marosi hat nur dasjenige vom 8.8.2016. Die Richterin erwähnt, dass das Schreiben vom 15.10.16 erst am 20.10.16 bei ihr eingegangen ist und er dieses deshalb vermutlich noch nicht erhalten habe. Sie fordert mich auf meine Fragen zu stellen.

Ich – als Laienklagsvertreterin und Vertreterin meines Mannes:

„Fragen habe ich eigentlich keine mehr, aber vielleicht Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Sie stellen in Ihrem Akten-Gutachten fest, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und beziehen sich dabei insbesondere auf den Testpsychologischen Befund von Dr. Bösch und div. Befunde von Dr. Riedl, beide auch gerichtlich beeidete Sachverständige. Ist das korrekt?“

Gerichts-SV Dr. Marosi : „Ja.“

Ich: „Die Befunde der beiden Ärzte beinhalten auch abklärendes, bildgebendes Material zum falschen Gutachten des PVA-Gutachters Dr. Gruber. Dr. Bösch erwähnt Dr. Riedmann, Dr. Kohler, Dr. Amann. Dr. Riedl holt eine zusätzliche Abklärung von Dr. Simma-Federspiel ein. „

Dr. Marosi: „Von Dr. Simma habe ich nichts in meinen Unterlagen. Zum PVA-Gutachten kann ich nichts sagen. Ich verstehe die Frage nicht.“

Die Richterin ermahnt mich, einfachere Frage zu stellen.

(Ich weiß, dass der Befund von Dr. Simma-Federspiel dem Akt beiliegt und fahre deshalb mit der Befragung fort)

„Sie bemängeln im Gutachten, dass die von Ihnen festgestellten Störungen meines Mannes nicht behandelt seien. Ich weiß zwar nicht, warum Sie das meinen (es liegen zahlreiche Befunde die inhaltlich eine Behandlung ersehen lassen dem Akt bei), aber hier zur Sicherheit noch eine Behandlungsbestätigung des behandelnden Arztes. Soll ich sie vorlesen?“

Dr. Marosi äußert sich erbost, dass er das nicht früher erhalten habe und fragt nach dem Datum der Behandlungsbestätigung.

Ich: „Sie ist vom 31.10.2016. Dr. Riedl hatte Urlaub und es war nicht möglich sie vorher zu bekommen.“

Die Richterin verlangt die Behandlungsbestätigung und liest einen Satz daraus vor: „Nach früheren frustranen Versuchen einer medikamentösen Behandlung wurde in dieser Behandlungsphase vermehrt auf eine psychotherapeutische Behandlung gesetzt.“

Dr. Marosi: „Die Störungen gehören behandelt, die kognitiven Fähigkeiten sind stark eingeschränkt, da laufen gehirntoxische Vorgänge ab, die kann man doch nicht mit Ihrer Homöopathie behandeln“, sagt er zu mir gewandt.

Ich schüttle den Kopf und sage: „Dr. Riedl, der behandelnde Arzt hat entschieden, in dieser Behandlungsphase vermehrt auf eine psychotherapeutische Behandlung zu setzen.“

Dr. Marosi: „Dr. Riedl erwähnt in keinem Befund der mir vorliegt irgendeine Behandlung, auch keine psychotherapeutische. Und er wird wohl nicht glauben, dass man diese Störungen mit Psychotherapie behandeln kann und Medikamente wurden hier offensichtlich keine gegeben. Der Gerichtssachverständige Dr. Jochum sagt ja auch aus, dass Allergien gegen Medikamente bestehen, dass es aber viele verschiedene Medikamente gibt, die zum Einsatz kommen können.“

Ich: „Sprechen Sie mit Dr. Riedl, er wird es Ihnen sagen können, wann er wie und womit behandelt hat. Was die Allergie betrifft, so beziehen sich die Feststellungen von Dr. Jochum (vorhergehender Gerichtssachverständiger, der seine Arbeit wegen Überlastung beendet hat) in seiner Gutachtenserörterung am 6.11.2015 auf die allgemein hohe Medikamentenunverträglichkeit die der Patient geäußert hat und weswegen er so gut wie möglich chemische Substanzen meidet. Diese Allergien beziehen sich aber nicht auf Medikamente zur Behandlung der chronischen Krankheitsstörung, die Sie in Ihrem Gutachten festgehalten haben. Deshalb muß auch diese allgemein hohe Allergiebereitschaft und Medikamentenunverträglichkeit nicht weiter diskutiert werden (so, wie es Dr. Marosi in seinem Gutachten angeregt hat).“

Dr. Marosi: „Mit Dr. Riedl zu sprechen ist nicht meine Aufgabe.“

Ich: „Dann darf ich Ihnen die Behandlungsbestätigung als Ganzes vorlesen?“

Die Richterin reicht mir die Behandlungsbestätigung. Ich lese: „ Es wird bestätigt, dass sich Herr Ing. …… seit dem 23.10.2013 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung befindet. Nach früheren frustranen Versuchen einer medikamentösen Behandlung wurde in dieser Behandlungsphase vermehrt auf eine psychotherapeutische Behandlung gesetzt.

Herr Ing. ….. hatte sich im Oktober 2013 aus eigenem Antrieb in fachärztliche Behandlung begeben. Die vereinbarten Termine hatte Herr …. immer verlässlich und pünktlich wahrgenommen. In den Sitzungen hat Herr …. intensiv und engagiert mitgearbeitet.

Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass eine solche Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt, wobei eine Linderung der Beschwerden, aber aufgrund des langen Krankheitsverlaufes keine Heilung mehr zu erwarten ist. Dr. med. Franz Riedl, FA für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger,……...“

Richterin: „Ist gut, das wissen wir jetzt.“

Die Richterin fragt, ob ich weitere Fragen habe und während ich kurz zögere, ob ich Dr. Marosi noch darauf hinweisen soll, dass seine Rechtsmeinung zur Mitwirkpflicht in seiner Aktenbegutachtung lt. div. OGH-Urteilen nicht statthaft ist, bzw. diese nicht relevant sind (Auskunft von Martin/AAÖ), gibt die Richterin das Wort an die PVA-Rechtsanwältin und sagt ich könne später noch mal zu Wort kommen.

PVA-Rechtsanwältin: „Hätte sich durch medikamentöse Behandlung der Zustand des Klägers bessern können?“

Dr. Marosi: 18 % bleiben nach einer Behandlung trocken. Ein Versuch wäre sinnvoll und zumutbar gewesen. Die Behandlung hätte einen Entzug, medikamentöse Behandlung und Psychotherapie beinhalten müssen. Nach 1-2 Jahren hätte dies zu einem Erfolg führen können. Der Versuch wäre wichtig gewesen.

PVA-Rechtsanwältin: „Zur Arbeitsunfähigkeit: Dem PVA-Gutachter 2014 gegenüber erklärt der Kläger, dass er den Haushalt mache und im Garten arbeite. Ist seine Arbeitsfähigkeit so sehr eingeschränkt, dass er auch keine leichten Tätigkeiten durchführen kann?“

Dr. Marosi: „Er hilft am Abend bei den Vorbereitungen fürs Kochen. Sie müssen sich das so vorstellen - Der Mann trinkt 2 Flaschen Wein am Tag. Er steht am Mittag auf und ist zu nichts fähig. Die Untersuchungen von Fr. Dr. Bösch belegen das. Er ist selbst für primitive Arbeiten nicht einsetzbar.“

PVA-Rechtsanwältin: „Ist die festgestellte Arbeitsunfähigkeit objektivierbar?“

Die Richterin fragt, was das für eine Frage sei. PVA-Rechtsanwältin sagt, sie müsse sie stellen.

Dr Marosi: Ja, sie ist objektivierbar – siehe die Untersuchungen von Fr. Dr. Bösch.

Ich erhalte nochmals das Wort: „Herr Dr. Marosi, sie äußern sich zur Zumutbarkeit und stellen in den Raum, dass es allgemein zumutbar ist, sich einer Alkoholentzugstherapie und intensiven therapeutischen Behandlung der dissoziativen Störungen zu stellen, aber in diesem Fall entscheidet der behandelnde Psychiater/Neurologe und im Gegensatz zu Ihnen auch Psychotherapeut über die Zumutbarkeit. Es liegen zahlreiche Befunde/Äußerungen des behandelnden Arztes Dr. Riedl darüber vor, was in diesem Fall zumutbar war und ist und was nicht.“ (weise verzweifelt mit der Hand Richtung Richterin)

Die Richterin ergreift das Wort: Die Mitwirkpflicht ist eine rechtliche Frage. Die Elemente stützen sich auf Befunde und Protokolle. Die Zumutbarkeit ist beantwortet.

Frage der Richterin an Dr. Marosi: „ Ist es eine Folge der Angsterkrankung, dass Herr Ing. …… nur zu Dr. Riedl gehen kann?“

Dr. Marosi: „Ja, es ist eine Folge der Angsterkrankung. Ich verstehe nur diesen Nihilismus und die fehlende Behandlung nicht.“

Richterin: Bedankt sich bei Dr. Marosi. Er kann seine Gebührenforderung gleich stellen, will dies aber schriftlich tun. Die Videoübertragung wird beendet. Sie will die Stimmung etwas auflockern indem sie von dem netten Techniker erzählt, der ihr bei den Videoübertragungen so toll zur Hand geht.

PVA-Rechtsanwältin:

Verweist auf das Protokoll der letzten Tagsatzung/Gutachtenserörterung mit Gerichtssachverständigem Dr. Jochum vom 6.11.2015 zum Thema Mitwirkpflicht und dass der Zustand des Klägers durch eine Alkohol-Entzugstherapie verbessert würde. Den Beweis dazu erbringt Dr. Marosi in der heutigen Tagsatzung. Dr. Marosi sagt, medikamentöse Therapien sind zumutbar und auch 2015 zumutbar gewesen. Damit sei die Mitwirkpflicht verletzt und somit bestehe kein Anspruch auf IV-Pension.

Ich verweise darauf, dass Dr. Marosi doch eingestanden hat, dass seine Zumutbarkeitsäußerungen und Behandlungsvorschläge allgemeiner Art waren und nicht das Moment des jeweiligen Zustandes dieses speziellen Patienten in den vergangen 2 Jahren berücksichtigt.

Richterin protokolliert ins Diktaphon, dass beklagte und klagende Partei wechselseitig bestreiten. Fragt die PVA-Rechtsanwältin ob sie ein Urteil will, was diese bejaht.

Sie meint, dass es nicht unsere Schuld sei, dass sie aber schon unten weitermachen sollte-eine halbe Stunde für sowas sei einfach zu wenig. Sie entschuldigt sich, dass es mit der Zusendung des Protokolls und vor allem dem Urteil wohl bis über den Jahreswechsel dauern würde, da sie noch Urlaub abzubauen habe. Sie werde sich aber die Entscheidung nicht leicht machen und eine Rechtsmittelbelehrung über weitere mögliche Schritte, lägen dem Urteil dann bei.

Meine Gedanken: …… Wir haben ein falsches PVA-Gutachten (unzureichende Diagnose mit darauf basierendem Therapievorschlag) aus 2014 – ohne dieses wäre uns alles Folgende erspart geblieben. So mussten wir in den letzten Jahren zahlreiche weitere wildfremde Menschen (mehrere Gutachter, Rechtsanwälte, Richterinnen) in intimsten Bereichen unseres Lebens herum stochern lassen und uns jede Menge Zynismus, Demütigungen und auch Ignoranz gefallen lassen. Mein Mann hat dieses Klagsverfahren als Untersuchungshaft, mehrfach als fahrlässige Körperverletzung und psychische Gewaltanwendung empfunden. Ich musste viel Zeit investieren und freiwillige Rechtsberater/AAÖ (Selbsthilfeinitiative Aktive Arbeitslose Österreich) bemühen und das alles, um zu unserem mickrigen Recht gegenüber einer Versicherungsanstalt zu kommen)……..

Deshalb darf ich zum Thema Mitwirkpflicht noch etwas an die PVA-Rechtsanwältin gerichtet sagen:

Sie als Rechtsanwälte (der PVA aber auch diejenigen der Arbeiterkammer!!) reiten ständig auf einer mangelnden MITWIRKPFLICHT herum. Ich glaube Sie verwechseln da etwas. Was Sie einfordern ist eine GENESUNGSPFLICHT - und so etwas existiert nicht!

Richterin: Wir Richter und Rechtsanwälte fühlen durchaus auch mit.

Ich: „Das mag von Fall zu Fall sein, ich wollte nur, dass allen hier im Raum (schaue auch auf die 2 Beisitzer) klar ist, worum es hier wirklich geht.“ Ende: (Dauer ca. 45 Min.)

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Der Betroffen hat schon schlechte Erfahrungen mit medikamentöser Behandlung gemacht, und dennoch soll er sich als Versuchskaninchen für weitere Medikamenteneinnahme hergehen? Alternative Behandlungsvorschläge werden von den PVA-Ärzten einfach abgetan und konstruieren daraus eine Behandlungsunwilligkeit! Das empfinden wir als ziemlich Menschen verachtend!

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