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Caritas Werkstatt Steiermark: Antwort von der AK Steiermark DDr. Werner Anzenberger im Auftrag von AK Präsident Josef Pesserl auf eine Beschwerde wegen sittenwidriger Pauschalentlohnung

Aktiver Admin am Di., 07.04.2015 - 14:16
Angaben zum Brief
Brief abgesendet

Dienstag, 07. April 2015 14:37

Betreff: Ihre Beschwerde vom 5.3.2015

Sehr geehrte Frau S.,

ich nehme Bezug auf unsere bisherige Korrespondenz und bedaure, dass sich recherche- und urlaubsbedingt meine Antwort etwas verzögert hat.

Aufgrund der gesetzlichen Richtlinien steht es dem Arbeitsmarktservice frei, längerfristig arbeitslose Personen als sogenannte „TransitmitarbeiterInnen“ zur Arbeitserprobung und zum Erwerb von Qualifikationen zu vermitteln. Allerdings wird in der Praxis die Zustimmung des/der betroffenen Kunden/in eingeholt.

Die Entlohnung richtet sich nach jenem Kollektivvertrag, den das beschäftigende Unternehmen unterworfen ist. Auf Ihr Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für karitative Einrichtungen der katholischen Kirche Anwendung. Punkt E.7.1 dieses Kollektivvertrages sieht für „TranistmitarbeiterInnen“ ein monatliches Entgelt von 87 % der Verwendungsgruppe IX Stufe 1 vor. Dieses betrug zum Zeitpunkt Ihres Arbeitsverhältnisses € 1.312,20 bt. Werden „TranistmitarbeiterInnen“ überwiegend mit der selbstständigen Verrichtung besonderer Aufgaben betraut oder erfolgt die Beschäftigung überwiegend unter erschwerten Arbeitsbedingungen, beträgt das monatliche Entgelt 90 % der Verwendungsgruppe IX Stufe 1, das sind – wiederum bezogen auf Ihre Arbeitsverhältnis - € 1.357,50 bt.

Soweit Ihnen der Grundbetrag von € 1.312,20 bt – bei selbstständiger Verrichtung besonderer Aufgaben, wie Sie schreiben, von € 1.357,50 bt – angeboten bzw. bezahlt wurde, ist die Vorgangsweise sowohl des AMS als auch der Caritas korrekt. Auch wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und dem Unternehmen betreffend die Gehaltsfindung gekommen ist, ist die darauffolgende Lösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit durch das Unternehmen rechtlich nicht zu beanstanden. Konsequenz dieser Lösung ist allerdings, dass Sie mit keinen Sanktionen, insbesondere nicht mit dem Entzug der bisherigen Versicherungsleistung, rechnen müssen.

Was den sogenannten „Kombilohn“ betrifft, besteht darauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Dieser kann vielmehr im Ermessen des AMS gewährt werden. Eine Nichtgewährung kann von Ihnen juristisch nicht bekämpft werden, sodass wir diesbezüglich auch keinen Rechtsschutz gewähren.

Abschließend dürfen wir festhalten, dass Ihnen diese Auskünfte von unserem Mitarbeiter, Herrn Mag. Horst Barwinek, bereits korrekt erteilt worden sind. Ihre Bezug habende Beschwerde geht daher ins Leere.

Ich bedaure, Ihnen keine eine für Sie günstigere Antwort gegeben zu können, wünsche Ihnen für Ihre weitere Arbeitssuche viel Erfolg und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

DDr. Werner Anzenberger
Bereichs- und Stabsstellenleiter

Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark - Bereich Soziales und Stabsstelle Außenstellen
Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz
Tel.Nr. 05 77 99-2400, Fax 05 77 99-2487
Mobil: 0664/ 501 22 30
E-Mail: werner.anzenbergeratakstmk.at

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